OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 717/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0502.7A717.24.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 135.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 135.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2.1.2020 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme für die Neuerrichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich nach § 34 BauGB, in der näheren Umgebung gebe es zwar kein Vorbild für den geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb, dennoch füge sich das Vorhaben ein. Die Darlegungen der Beklagten führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Annahme, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die Beklagte verweist ohne Erfolg darauf, ihr Rat habe am 19.3.2024 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0000 - M. - im streitgegenständlichen Gebiet gefasst. Anders als die Beklagte meint, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens infolge dieses Beschlusses nicht nach § 30 BauGB. § 30 BauGB setzt das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans voraus. Vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 30 Rn. 10. Entsprechendes hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass der vom Verwaltungsgericht angenommenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eine zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 0000 - M. - beschlossene Veränderungssperre entgegenstünde (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Werden - wie vorliegend - neue Umstände bzw. daran anknüpfende Rechtsauffassungen vorgetragen, die berücksichtigungsfähig sein könnten, fordert § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine (substantiierte) Darlegung der entsprechenden Tatsachen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2014 - 12 A 898/14 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Daran fehlt es. Die Zulassungsbegründung zeigt schon nicht auf, wann, für welchen räumlichen Geltungsbereich und mit welchem genauen Inhalt die vorgetragene Veränderungssperre als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht worden wäre (vgl. § 16 BauGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.