OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 920/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0513.7A920.24.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in eine gewerbliche Nutzung für erotische Dienstleistungen gemäß Prostitutionsschutzgesetz abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Nutzung füge sich entgegen § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung sei nicht als faktisches Mischgebiet, sondern als faktisches allgemeines Wohngebiet zu bewerten. In dieser Umgebung sei die beantragte Nutzung nicht zulässig. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gebietseinordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO) unzutreffend ist. Ihre Einwände gegen die Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung durch das Verwaltungsgericht greifen nicht durch. Soweit sie wie bereits im Klageverfahren eine Ausdehnung des zu betrachtenden Gebiets nach Osten über die A 00 hinaus bis zum X.-straße für erforderlich erachtet, setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die A 00 offensichtlich eine Zäsur darstellt; daran ändert auch der Umstand nichts, dass in diesem Bereich eine Unterfahrung der A 00 durch die R.-straße vorhanden ist. Soweit sie nach wie vor auch eine Ausweitung des zu betrachtenden Gebiets nach Westen unter Einschluss der Kreuzung R.-straße/C.-straße für erforderlich hält und bemängelt, das Verwaltungsgericht habe keine Zäsur identifiziert, setzt sie sich nicht hinreichend mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Kreuzungsbereich nicht mehr zur prägenden Umgebung zählt, weil sich das Gebiet (östlich der C.-straße) bereits ab Anfang der R.-straße bei Hausnummer 01 wandle und eine reine Wohnnutzung mit nur vereinzeltem Gewerbe darstelle. Danach ist auch nicht aufgezeigt, dass es auf ihre Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Verwertung von Eindrücken der Betrachtung von google maps und street view unter Verzicht auf die Durchführung eines Ortstermins entscheidungserheblich ankäme. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das maßgeblich erachtete Gebiet - begrenzt durch die H.-straße im Süden, die Straße L. im Osten, die F.-straße im Norden und den G.-straße im Westen - den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets hat, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Soweit die Klägerin ferner geltend macht, dass die zur Genehmigung gestellte Nutzung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch bei Einordnung der maßgeblichen Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig wäre, weil es sich um eine der sog. „Wohnungsprostitution“ vergleichbare Nutzung mit begrenzten Öffnungszeiten handele, die nach außen nicht in Erscheinung trete und in einem durch Kfz-Verkehr erheblich vorbelasteten Gebiet stattfinde, greift auch dies nicht durch. Nach den nicht erschütterten Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich - schon mangels einer entsprechenden Wohnnutzung - nicht um „Wohnungsprostitution“, sondern um eine prostitutive Nutzung, deren Verträglichkeit in einem allgemeinen Wohngebiet bei typisierender Betrachtung nicht gegeben ist. Soweit die Klägerin dieser Beurteilung Erwägungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.11.2021 - 4 C 5.20 - entgegenhalten möchte, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt, dass sich die dort angesprochene Erforderlichkeit einer Einzelfallbetrachtung auf die Prüfung der Zulässigkeit in einem (faktischen) Mischgebiet - d. h. die Frage, ob bei typisierender Betrachtung von einem wesentlich störendenden Gewerbebetrieb auszugehen ist (vgl. § 6 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB) - bezieht und dass diese Erwägungen auf die Prüfung der Verträglichkeit der in Rede stehenden Nutzung in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 BauVO i. V. m. § 34 BauGB) nicht übertragen werden kann. Danach rechtfertigt es auch keine andere Beurteilung, dass die Klägerin, wie sie vortragen lässt, zuverlässig und dauerhaft Abgaben und Steuern gezahlt habe und dass Überschreitungen irgendwelcher rechtlicher Rahmenbedingungen nicht stattgefunden hätten. Das Vorbringen der Klägerin führt aus den vorstehenden Gründen auch nicht zu einem Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.