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Beschluss

1 B 446/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0514.1B446.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier angesichts der am 23. April 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 7. Mai 2025 (Mittwoch) abgelaufen ist, nicht wirksam erhoben wurde. Für die Einlegung einer Beschwerde gelten gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Regelungen des § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO über den sog. Vertretungszwang. Danach muss die Beschwerde – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl der Antragsteller auf dieses Erfordernis in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses (und erneut mit der Eingangsverfügung vom 29. April 2025) hingewiesen worden ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus auf 13. 428,96 Euro festgesetzt (zu diesen Grundsätzen und zu dem sich danach hier ergebenden Wert vgl. näher den in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Senatsbeschluss vom heutigen Tage – 1 E 215/25).

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier angesichts der am 23. April 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 7. Mai 2025 (Mittwoch) abgelaufen ist, nicht wirksam erhoben wurde. Für die Einlegung einer Beschwerde gelten gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Regelungen des § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO über den sog. Vertretungszwang. Danach muss die Beschwerde – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl der Antragsteller auf dieses Erfordernis in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses (und erneut mit der Eingangsverfügung vom 29. April 2025) hingewiesen worden ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus auf 13. 428,96 Euro festgesetzt (zu diesen Grundsätzen und zu dem sich danach hier ergebenden Wert vgl. näher den in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Senatsbeschluss vom heutigen Tage – 1 E 215/25). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.