Beschluss
20 B 948/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0514.20B948.24.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Düsseldorf 22 K 5459/24) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2024 hinsichtlich des Erlaubniswiderrufs (Nr. 1 des Bescheides) anzuordnen und hinsichtlich der Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisdokumente (Nr. 3 des Bescheides) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2024 verfügten Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheides) und hinsichtlich der angeordneten Rückgabe der Erlaubnisdokumente (Nr. 3 des Bescheides) abgelehnt: Zur Begründung dessen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei insofern unbegründet. Hinsichtlich des Erlaubniswiderrufs und der Rückgabeanordnung überwiege bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das öffentliche Sofortvollzugsinteresse. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei voraussichtlich auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses lägen Tatsachen vor, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig sei. Der Antragsteller habe gegen gesetzlichen Aufbewahrungsanforderungen verstoßen, indem er, was der Antragsgegner am 7. Februar 2024 festgestellt habe, 95 große Magazine entgegen § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b AWaffV nicht in einem Sicherheitsbehältnis einer bestimmten Mindestnorm, sondern lediglich in einem Karton und in einer Blechdose aufbewahrt habe. Bei den Magazinen handele es sich um verbotene Waffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4 WaffG. Zwar privilegiere § 58 Abs. 17 WaffG den Umgang mit solchen Magazinen, wenn ihr Besitzer sie - wie der Antragsteller - vor dem 13. Juni 2017 erworben und den Besitz bis zum 1. September 2021 angezeigt habe. An der Eigenschaft der Magazine als verbotener Waffe ändere dies jedoch nichts, weshalb es bei den für verbotene Waffen geltenden Aufbewahrungsvorgaben bleibe. Darüber hinaus habe der Antragsteller gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen, indem er entgegen der Aufforderung des Antragsgegners nicht die exakte Kapazitätsgröße der großen Magazine angegeben habe. Die aufgezeigten Verstöße rechtfertigten die Prognose, dass der Antragsteller in Zukunft nicht die Gewähr biete, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Ein Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen begründe mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung ein plausibles Risiko dafür, dass der Antragsteller auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG zeigen werde. In subjektiver Hinsicht sei ihm vorzuwerfen, dass er sich beim Antragsgegner nicht nach der geforderten Aufbewahrung erkundigt habe. Ebenfalls sei der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig. Wie dargelegt, lägen wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz vor. Umstände, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts entgegen, was eine Änderung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller die dargestellten Grundlagen des angegriffenen Beschlusses für die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des verfügten Erlaubniswiderrufs durchgreifend erschüttert. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht den beantragten Eilrechtsschutz insofern im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dies gilt für die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des verfügten Erlaubniswiderrufs (Nr. 1 des Bescheides) und der dafür tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass dieser rechtmäßig sei, weil der Antragsteller aufgrund der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von 95 großen Magazinen in einem Karton und in einem Blechbehältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig sei. Der sinngemäße Einwand, dass das Verwaltungsgericht seiner zulasten des Antragstellers vorgenommenen abschlägigen Zuverlässigkeitsprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG höhere Anforderungen an die Aufbewahrung der 95 großen Magazine zugrunde gelegt habe, als "der Gesetzgeber für die Aufbewahrung der zum Altbesitz gehörenden Magazine für erforderlich gehalten" habe, verfängt nicht. Es unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die Aufbewahrung der großen Magazine in einem bloßen Karton und einem bloßen Blechbehältnis den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung solcher Gegenstände nicht genügt. Zu Recht stellt der Antragsteller nicht in Abrede, dass die in Rede stehenden 95 großen Magazine aufgrund ihres Fassungsvermögens grundsätzlich einem waffengesetzlichen Umgangsverbot unterliegen. Solche großen Magazine sind mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz ‑ 3. WaffRÄnG -) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) zum 1. September 2020 gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 zu § 2 bis 4 WaffG als sogenanntes Zubehör für Schusswaffen in den Katalog verbotener Waffen und Munition aufgenommen worden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob sie damit Waffen gleichgestellt worden sind - vgl. Gade in Gade, Waffenrecht, 3. Auflage, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG), Rn. 2a - oder sie zwar verboten worden sind, aber ihre Klassifizierung als (bloßes) Zubehör für Waffen beibehalten worden ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 24 CS 24.1585 -, juris, Rn. 17. Jedenfalls sind die großen Magazine durch ihre Aufnahme in den Katalog verbotener Waffen und Munition den für solche Gegenstände geltenden Regelungen des Waffengesetzes und damit auch den entsprechenden Aufbewahrungsanforderungen dieses Gesetzes unterworfen worden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 24 CS 24.1585 -, juris, Rn. 15. Zwar kommt in Betracht, dass das vorgenannte Umgangsverbot gegenüber dem Antragsteller aufgrund der Altbesitzprivilegierung gemäß § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG nicht wirksam geworden ist. Davon bleiben jedoch in jedem Fall die allgemeinen waffengesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung verbotener Waffen und Munition unberührt. Das folgt bereits daraus, dass die Ausnahme vom Umgangsverbot gemäß § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG allein gegenüber dem betreffenden Altbesitzer ‑ hier dem Antragsteller - gilt und damit am generellen Verbot der großen Wechselmagazine nichts ändert. Vgl. Gade in Gade, WaffG, 3. Aufl., § 58 Rn. 36; Pießkalla in Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 1. Aufl., § 58 WaffG Rn. 18. Außerdem lässt die Aufnahme eines Gegenstandes in den Katalog verbotener Waffen und Munition gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG ohne Weiteres darauf schließen, dass solche Gegenstände bei ihrem nur ausnahmsweise für eine Einzelperson gestatteten Umgang nicht dem freien und unbeschränkten Zugriff beliebiger Dritter ausgesetzt sein sollen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 24 CS 24.1585 -, juris, Rn. 19. Führt daher das Nichtwirksamwerden des Umgangsverbotes nach § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG nicht zu Ausnahmen von den waffengesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, gilt für den Besitzer großer Magazine insbesondere die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 WaffG, die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine unbefugte Wegnahme oder ein Abhandenkommen der Magazine zu treffen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 24 CS 24.1585 -, juris, Rn. 19. Bereits dem dürfte es nicht genügen, wenn - wie es hier der Antragsteller getan hat - große Magazine in einer Wohnung frei zugänglich in einem bloßen Karton oder Blechbehältnis aufbewahrt werden. Jedenfalls gelten neben § 36 Abs. 1 WaffG die spezifischen Aufbewahrungsanforderungen nach § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV - vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 24 CS 24.1585 -, juris, Rn. 19 - und zumindest gegen diese Vorschriften hat der Antragsteller offenkundig verstoßen. Dabei kann dahinstehen, ob ‑ wie das Verwaltungsgericht angenommen hat ‑ große Magazine gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b AWaffV in einem Behältnis aufzubewahren sind, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) entspricht, oder aber zur Aufbewahrung ein Behältnis in entsprechender bzw. analoger Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und Buchstabe 4 AWaffV genügt, das mindestens der Norm DIN/EN DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entspricht. Vgl. für Letzteres: Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 24 CS 24.1585 -, juris, Rn. 23 ff.; Gade in Gade, WaffG, 3. Aufl., § 58 Rn. 36. In beiden Fällen ist der Antragsteller den genannten Anforderungen mit der Aufbewahrung der großen Magazine in einem frei zugänglichen Karton und in einem Blechbehältnis ersichtlich nicht gerecht geworden. Das gilt offenkundig auch dann, wenn mit Rücksicht auf die Besitzstandsregelung nach § 36 Abs. 4 WaffG eine Aufbewahrung der großen Magazine in Behältnissen der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) in Betracht gekommen sein sollte. Vgl. Gade in Gade, WaffG, 3. Aufl., § 58 Rn. 36, § 36 Rn. 93 f. Stellt sich nach dem Vorstehenden die Aufbewahrung der 95 großen Magazine durch den Antragsteller als vorschriftswidrig dar, wird die Vorwerfbarkeit dieses Verstoßes nicht durch den Einwand des Antragstellers durchgreifend infrage gestellt, dass keine Veranlassung bestanden habe, sich bei dem Antragsgegner als der zuständigen Waffenbehörde hinsichtlich dieser Magazine "nach dem Umfang der Aufbewahrungspflicht" zu erkundigen. Der Umgang mit Waffen und Munition ist im Waffengesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Der Besitzer solcher Gegenstände hat sich - erforderlichenfalls durch Einholung entsprechender Auskunft der für ihn für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde - fortlaufend Gewissheit darüber zu verschaffen, welche besonderen Sorgfaltsanforderungen das Waffengesetz an den Besitz solcher Gegenstände stellt, und insbesondere sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung dieser Gegenstände damit im Einklang steht. Das galt auch für den Antragsteller im Hinblick auf die in seinem Besitz befindlichen 95 großen Magazine, die - wie ausgeführt - mit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes in den Katalog verbotener Waffen und Munition aufgenommen und dadurch den waffengesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Aufbewahrung solcher Gegenstände unterworfen worden sind. In Anbetracht dessen entlastet es den Antragsteller nicht, wenn er vorbringt, durch den Antragsgegner über die zur vorschriftsgemäßen Aufbewahrung der großen Magazine zu treffenden Maßnahmen erst im Zuge des Widerrufsverfahrens nach deren Sicherstellung informiert worden zu sein. Wie ausgeführt, war der Antragsteller verpflichtet, sich eigenständig Gewissheit über die von ihm zur vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Magazine zu treffenden Maßnahmen zu verschaffen und diese Maßnahmen umzusetzen. Diese Obliegenheit bestand ohne weiteres, d. h. insbesondere ohne dass es dafür entsprechender Hinweise des Antragsgegners bedurft hätte. Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat ‑ einer Reihe allgemein zugänglicher Verlautbarungen zu entnehmen gewesen ist, dass auch in den Fällen, in denen das Verbot des Umgangs mit großen Magazinen gemäß § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG nicht wirksam geworden ist, diese Magazine in Behältnissen aufzubewahren sind, die bestimmten Mindestanforderungen an die Sicherheit genügen müssen. Jedenfalls bestand für den Antragsteller unabhängig von etwaigen nichtamtlichen Hinweisen zur vorschriftsmäßigen Aufbewahrung großer Magazine die Obliegenheit, sich Gewissheit über die von ihm zu beachtenden Anforderungen an die Aufbewahrung seiner großen Magazine zu verschaffen und diese Maßgaben einzuhalten. Er durfte auch nicht auf etwaige Hinweise nichtamtlicher Stellen und deren Richtigkeit vertrauen, denen zu entnehmen war, dass keine besonderen Anforderungen an die Aufbewahrung großer Magazine bestünden. Ebenso wenig greift der Verweis des Antragstellers auf Merkblätter des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Stand: 5. August 2020) und des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Freistaates Thüringen (Stand: 5. August 2020) durch, in denen klargestellt worden sei, dass für den "Altbesitz keine gesonderten Aufbewahrungsvorschriften" bestünden. Diesen Merkblättern ist zwar jeweils der Hinweis zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen der Besitz der vor dem 13. Juni 2017 erworbenen großen Magazine bis zum 1. September 2021 der zuständigen Waffenbehörde angezeigt worden sei, keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung gelten würden. Der Antragsteller durfte jedoch auch auf diese Hinweise im Hinblick auf die von ihm zu beachtenden Anforderungen an die Aufbewahrung seiner großen Magazine nicht vertrauen. Vielmehr hätte er sich ‑ wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - beim Antragsgegner als der für ihn zuständigen Waffenbehörde erkundigen müssen, um sich der gesetzlichen Aufbewahrungsanforderungen zu vergewissern. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen auf - objektiv unzutreffende - Auskünfte und Hinweise zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition kommt allenfalls in Betracht, wenn sie von der für den Vollzug des Waffengesetzes gegenüber ihm zuständigen amtlichen Stellen erteilt worden sind. Nur unter dieser Maßgabe können solche Auskünfte und Hinweise unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein für den Betroffenen schutzwürdiges Vertrauen begründen. Den vorgenannten Ministerien des Freistaates Bayern und des Freistaates Thüringen kommt indes für den Vollzug des Waffengesetzes gegenüber dem Antragsteller keinerlei Zuständigkeit oder Befugnis zu. Insbesondere handelt es sich bei diesen Ministerien weder um die für den Vollzug des Waffengesetzes gegenüber dem Antragsteller zuständige Behörde noch um eine Stelle, der die Fach- oder Rechtsaufsicht über diese Behörde zusteht. Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass das Waffengesetz ein Bundesgesetz ist. Zwar gilt das Waffengesetz demzufolge im gesamten Bundesgebiet. Ausführung und damit der Vollzug des Waffengesetzes obliegen jedoch gemäß Art. 83, 84 GG den Ländern (als eigene Angelegenheit). Das schließt zugleich entsprechende Zuständigkeiten und Befugnisse eines anderen (Bundes‑)Landes aus. Das musste und konnte auch der Antragsteller erkennen. Verfängt das Beschwerdevorbringen nach alledem im Hinblick auf die für die abschlägige Zuverlässigkeitsprognose selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass der Antragsteller - wie aufgezeigt - gegen die waffengesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen hat, kann vorliegend dahinstehen, ob diese prognostische Einschätzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b WaffG auch deshalb gerechtfertigt ist, weil der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zudem gegen seine waffengesetzlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 39 Abs. 1 WaffG verstoßen hat. Gleiches gilt für die selbständig tragende weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller aufgrund dieses Verstoßes und aufgrund des aufgezeigten Aufbewahrungsverstoßes zudem nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig sei. Das Beschwerdevorbringen bietet ebenso wenig einen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses, soweit das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der an den Erlaubniswiderruf anknüpfenden Folgemaßnahme (Nr. 3 des Bescheides) abgelehnt hat. Entgegen den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verhält sich das Beschwerdevorbringen dazu schon nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.