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Beschluss

15 A 2561/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0519.15A2561.24.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit sog. interfraktioneller Runden im Vorfeld von Ratssitzungen (im Folgenden: IFR). IFR fanden in der Stadt Z. jedenfalls bis Ende Februar 2023 auf Einladung der Beklagten statt. Neben den Vorsitzenden der vier Ratsfraktionen wurden auch die – zunächst zwei – fraktionslosen Ratsmitglieder eingeladen. Als sich deren Zahl auf vier – darunter der Kläger – erhöht hatte, regte einer der Fraktionsvorsitzenden an, die fraktionslosen Mitglieder künftig nicht mehr einzuladen. In der Ratssitzung am 1. März 2023 machte die Beklagte bekannt, dass die IFR in Zukunft ohne fraktionslose Ratsmitglieder weitergeführt würden. Daraufhin wurden für den 21. März und 24. Mai 2023 IFR ohne Einladung der fraktionslosen Ratsmitglieder anberaumt, jedoch jeweils zuvor wieder abgesagt. Weitere Termine sind im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Am 8. Mai 2023 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass die auf Einladung der Beklagten einberufenen interfraktionellen Sitzungen in ihrem bisherigen Format und ihrer Ausgestaltung seit März 2023 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, „gegenwärtig“ sei es so, dass sie nicht mehr zu IFR einlade. Das bisherige Format habe sie aufgegeben. Die Fraktionsvorsitzenden stimmten sich untereinander ab und träfen sich zu Besprechungen. Sie, die Beklagte, oder die Beigeordneten nähmen teil, wenn die Fraktionen dies wünschten. Niederschriften würden nicht erstellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Mit Blick auf solche IFR, zu denen die Beklagte unter Ausschluss der fraktionslosen Ratsmitglieder eingeladen habe, bestünden die gerügten Verletzungen seiner Rechte auf Information und effektive Mandatswahrnehmung fort. Als fraktionsloses Ratsmitglied habe er jedenfalls am 25. November 2020, 27. Januar 2021, 26. Mai 2021, 8. September 2021 und 27. Oktober 2021 nicht an IFR teilnehmen dürfen. Er sei deshalb bei den nachfolgenden Abstimmungen im Rat defizitär informiert gewesen. Die Ratsbeschlüsse wirkten noch fort. Im Hinblick auf solche IFR, die – der nunmehrigen Praxis entsprechend – von einzelnen oder allen Ratsfraktionen initiiert würden und zu denen die Beklagte oder andere Verwaltungsangehörige hinzuträten, bestehe eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Die Klage sei auch begründet. Die durch die Beklagte eingerichteten IFR in ihrem bisherigen Format und ihre Ausgestaltung ohne den Kläger seien rechtswidrig gewesen und hätten den Kläger in seinem Organrecht aus § 43 Abs. 1 GO NRW verletzt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Klage sei unzulässig, denn dem Kläger fehle das nötige Feststellungsinteresse. Das Verwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. IFR auf Einladung der Beklagten ohne fraktionslose Ratsmitglieder wie den Kläger hätten nicht stattgefunden. Solange die Beklagte zu IFR eigeladen habe, habe der Kläger einer Fraktion angehört – nämlich zunächst der „Z. Wählergemeinschaft“ und ab November 2021 der „Bürgerfraktion“ –, die in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils in den IFR vertreten gewesen seien. Im Übrigen seien zu dieser Zeit auch die fraktionslosen Ratsmitglieder eingeladen worden. Am 11. Dezember 2022 habe sich die Bürgerfraktion aufgelöst, wodurch der Kläger fraktionslos geworden sei. Die danach für den 1. Februar 2023 vorgesehene IFR habe aufgrund einer Entscheidung der Beklagten vom 20. Januar 2023 nicht stattgefunden. Am 1. März 2023 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die IFR künftig nur noch mit den Fraktionsvorsitzenden stattfinden würden. Die in dieser Zusammensetzung für den 21. März 2023 und den 24. Mai 2023 vorgesehenen IFR seien aber abgesagt worden. Seit dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Erörterungstermin würden die IFR von den Fraktionen selbst initiiert. Auf Einladung nehme ein Vertreter der Verwaltung daran teil. In Bezug auf IFR „in ihrem bisherigen Format und ihrer Ausgestaltung seit März 2023“ könne der Kläger damit weder eine fortwirkende Rechtsverletzung noch eine Wiederholungsgefahr geltend machen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. September 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, zu klären sei die Frage, ob die von der Beklagten organisierten IFR rechtlich zulässig seien oder gegen seine „Informationsrechte und die effektive Mandatsausübung“ verstießen. An der begehrten Feststellung habe er ein berechtigtes Interesse, weil eine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Beklagte verteidige ihre bisherige Praxis „intensiv“. Ihr Vorbringen zeige, dass sie beabsichtige, die IFR in der bisherigen Weise fortzuführen. Sie verhalte sich widersprüchlich, indem sie einerseits behaupte, die IFR seien rechtmäßig, während sie andererseits vorgebe, „diese Sitzungen nicht mehr durchzuführen und keinen Einfluss mehr darauf zu haben“. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere den Schriftsatz des Klägers vom 9. Mai 2025, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a Abs. 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1991 - 8 C 10.90 -, juris Rn. 13. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2011 ‑ 6 A 1097/10 -, juris Rn. 21. Auf ein solches Interesse kann sich der Kläger nicht berufen. Er begehrt ausdrücklich die Feststellung, dass die auf Einladung der Beklagten einberufenen IFR in ihrem bisherigen Format und ihrer Ausgestaltung seit März 2023 rechtswidrig gewesen sind. Die Formulierung „auf Einladung der Beklagten“ ist eindeutig. Sitzungen, die auf Einladung eines oder mehrerer Fraktionsvorsitzenden stattfinden, sind von dem so konkretisierten Feststellungsbegehren nicht erfasst. Die Formulierung „in ihrem bisherigen Format und ihrer Ausgestaltung seit März 2023“ ist einheitlich zu verstehen und bezieht sich auf Sitzungen, die auf Einladung der Beklagten – soweit wie „bisher“ – und ohne die fraktionslosen Ratsmitglieder – soweit wie im März 2023 angekündigt – stattfinden. Auf diese Ankündigung einer Veränderung des Teilnehmerkreises nimmt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 zur Begründung seines Klageantrags Bezug, indem er im Wesentlichen ausführt, durch die neue Praxis werde er in seinem Informationsrecht beeinträchtigt. Er fordere die Einhaltung geltenden Rechts, dabei sei „zu berücksichtigen, dass bis Ende Februar 2023 auch fraktionslose Ratsmitglieder an den Sitzungen der IFR teilgenommen haben. Bis dahin waren die interfraktionellen Sitzungen nicht zu beanstanden.“ An der begehrten Feststellung hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse. IFR in dem ab März 2023 vorgesehenen Format – auf Einladung der Beklagten ohne die fraktionslosen Ratsmitglieder – hat es nicht gegeben. Eine durch eine solche Praxis möglicherweise begründete Rechtsverletzung konnte nicht eintreten. Die IFR, zu denen die Beklagte für März und Mai 2023 ohne die fraktionslosen Ratsmitglieder eingeladen hatte, hat sie wieder abgesagt. Entsprechend gab sie in der Presse zum anhängigen Klageverfahren an, bereits terminierte IFR fänden „vorerst“ nicht statt. Dazu hat sie plausibel vorgetragen, dass nach ihrer Ankündigung vom 1. März 2023 keine IFR „nach bisherigem Vorbild“ mehr stattgefunden hätten und sie seit Annahme des vom Verwaltungsgericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag im September 2023 nicht mehr zu IFR einlade. Vor diesem Hintergrund besteht – unabhängig davon, ob dies ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen könnte – auch keine konkrete Gefahr, dass künftig in der im März 2023 angekündigten Weise IFR auf Einladung der Beklagten ohne den Kläger als fraktionsloses Ratsmitglied stattfinden könnten. Die Angaben der Beklagten enthalten dafür keine konkreten Anhaltspunkte. Im Gegenteil stützen sie ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, das bisherige Format habe sie aufgegeben. Diese Angaben sind plausibel und nicht, wie der Kläger meint, deshalb widersprüchlich oder unglaubhaft, weil sie auf seine Klage und die rechtliche Einschätzung durch den Einzelrichter hin gemacht sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Die Streitwertwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.