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Urteil

2 D 151/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0519.2D151.20NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung für den Bereich „W.-straße/R.-straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks Y.-straße 10 in J.. Das Grundstück, auf dem ihr Wohnhaus errichtet ist, liegt in der Nähe des Plangebiets, das sich im Westen des Stadtgebiets befindet. Das Plangebiet umfasst Grundstücksflächen, die bislang unbebaut sind und grenzt im Westen und Norden an gewerbliche Grundstücksflächen, im Nordwesten auch an Wohnbebauung. Im Osten wird das Plangebiet durch die R.-straße und im Süden durch die W.-straße (B 228) begrenzt. Westlich des Plangebiets verläuft die I.-straße. Der Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung, aus dem Jahre 2006 setzt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans im Norden ein Gewerbegebiet und im Süden eine private Grünfläche fest. Der Bebauungsplan soll das Gewerbegebiet zur W.-straße hin erweitern. Er setzt im Wesentlichen ein Gewerbegebiet fest, dass in vier Teilgebiete mit unterschiedlichen Emissionskontingenten gegliedert ist. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im Jahre 2010 wurde der Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst; die westlich des Plangebiets ansässige Firma S. verfolgt dieses Vorhaben, das Gegenstand jenes Planentwurfs war, nicht mehr weiter, hat aber nach wie vor die Absicht, das Plangebiet für eine Betriebserweiterung in Anspruch zu nehmen. Der erstmals am 10. Juli 2019 vom Rat beschlossene Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 19. August 2019 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 18. August 2020 erhob die Antragstellerin Mängelrügen im Sinne von § 215 BauGB. Der Hauptausschuss, auf den der Rat die Entscheidungsbefugnis für die Dauer der pandemischen Lage übertragen hatte, beschloss am 12. Mai 2021 die Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 10. Juli 2019 und die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens. Die Antragstellerin gab in diesem Verfahren unter dem 30. September 2022 eine Stellungnahme ab. Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 13. September 2023 nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss erneut als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt am 13. Oktober 2023. Die Antragstellerin hat nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens mit Schrift-sätzen vom 1. Dezember 2023, 31. Januar 2024 und 25. März 2024 Mängel des Bebauungsplans in Schriftsätzen zu diesem Verfahren gerügt. In diesen hat sie im Kern die unzureichende Behandlung der Lärmbelange geltend gemacht. Rügen hinsichtlich der - ursprünglich kritisierten - Behandlung der Entwässerungsbelange enthalten die genannten Schriftsätze nicht. Bereits am 18. August 2020 hatte die Antragstellerin den Normenkontrollantrag erhoben und vorgetragen, dass ihre Antragsbefugnis gegeben sei. Sie könne sich darauf berufen, dass ihre abwägungserheblichen Belange wie Schallschutz und Entwässerung möglicherweise fehlerhaft abgewogen worden seien. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Der nun bekanntgemachte Bebauungsplan sei unbestimmt und nicht verständlich, da es an einer nachvollziehbaren Darstellung der Gliederung des Plangebietes fehle. Die Antragsgegnerin habe es entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB versäumt, alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage auszulegen. Es fehlten das in der Planbegründung zitierte Werk „Industrie und Gewerbegebiete im Stadtgebiet J.: Städtebauliches Konzept und Bestandserfassung bestehender Industrie- und Gewerbegebiete im J. Stadtgebiet hinsichtlich der Festsetzung von Emissionskontingenten, Stadt J., Februar 2021“, eine im Umweltbericht zitierte Starkregenkarte, offenbar aus dem internen Bereich des städtischen Geoportals mit dem Vermerk „Zugriff 7.3.2022“, das im Umweltbericht zitierte Werk „Klima- und immissionsökologische Funktionen im Stadtgebiet J., L. GmbH, August 2009“, und das im schalltechnischen Bericht TAC 4605-21-B zitierte Werk aus 2012 „Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft aus dem Betrieb eines Abfallcontainers“, Lärmbericht TAC 1450-12 vom 07.03.2012. Auch bei einem erneuten Versuch ihrer Prozessbevollmächtigten am 25. März 2024 sei unverändert der Zugriff auf die Starkregenkarte mit einer Fehlermeldung verweigert worden. Falls auf links mit dem Zusatz „intern“ wie „https://“ ggf. nur behördenintern zugegriffen werden dürfe, genüge eine nur behördeninterne Veröffentlichung nicht den rechtlichen Anforderungen an die Auslegung der erforderlichen Unterlagen. Die erfolgte Lärmkontingentierung entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen. Die textliche Festsetzung Nr. 6 über die Lärmkontingentierung genüge weiterhin nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerwG zur Wahrung der Zwecksetzung des Gewerbegebiets bei Emissionsbeschränkungen im Falle einer externen Gliederung. Es fehle an einer Festlegung geeigneter Baugebiete, die die Funktion von Ergänzungsstandorten übernehmen sollten. Der Rat führe demgegenüber nur allgemein aus, dass Gewerbe- und Industriegebiete ohne Kontingentierung auf dem Stadtgebiet bestünden. Er habe sich also nicht im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses klargemacht, welche Baugebiete konkret als Ergänzungsgebiete herangezogen werden sollten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei bei der Verschiebung von Emissionskontingenten nach der von der Antragsgegnerin herangezogenen Nr. 5 letzter Satz DIN 45691 eine Festsetzung erforderlich, die diese Verschiebung an öffentlich-rechtliche Sicherungsmittel wie eine Baulast oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag knüpfe. Jedenfalls sei für die Möglichkeit der Verschiebung von Kontingenten nach dieser Norm eine ausdrückliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich, die hier fehle. Die textliche Festsetzung Nr. 6 Abs. 3 zur Summierung von Teilflächenwerten im Falle der Erstreckung eines Betriebes über mehrere Teilflächen sei unrichtig und könne zur mehrfachen Ausnutzung von Emissionskontingenten führen. Denn der Rat habe festgesetzt, dass in dem Fall der Erstreckung eines Vorhabens über mehrere Teilflächen die Summe der Emissionskontingente der betreffenden Teilflächen einzuhalten sein solle. Die Zuerkennung des gesamten Kontingents für alle berührten Teilflächen für jedes Vorhaben verkenne den Flächenbezug der Kontingente. Bei teilweiser Inanspruchnahme mehrerer Teilflächen durch mehrere Betriebe könne so in der Summe ein Mehrfaches der festgesetzten Kontingente beansprucht werden. In dem vorgelegten Schallgutachten sei die Lärmbelastung für die Antragstellerin unzutreffend ermittelt worden. Erklärtermaßen seien in dem letzten Bericht des Schallgutachters die Emissionsdaten dem Vorgutachten, d.h. dem Bericht von 2006, entnommen worden. Insoweit sei bereits in früheren Stellungnahmen dargelegt worden, dass die Emissionsdaten das tatsächliche Emissionsgeschehen nicht zutreffend wiedergäben. Bereits in dem Schreiben vom 14. Februar 2019 an die Antragsgegnerin sei erläutert worden, dass insbesondere der Abwurf von Abfällen in den bestehenden Container am nördlichen Rand des bestehenden Betriebsgeländes der S. und etwa 50 m von ihrem Schlafzimmerfenster entfernt häufig erheblichen Lärm verursache. In ihrer nun mitgeteilten Abwägungsunterlage weise die Antragsgegnerin zu diesem Thema lapidar darauf hin, dies erfolge außerhalb des hier maßgeblichen Plangebietes und sei im Rahmen der dort festgesetzten Emissionskontingente zu bewerten Sie verkenne die Anforderungen an die Ermittlung der Emissionen im Rahmen der Kontingentierung und sei abwägungsfehlerhaft. Der vorliegende Bericht TAC 4605-21-B der TAC-Technische Akustik gehe für den bestehenden und zukünftig erweiterten Betrieb der S. insgesamt von einem Betrieb nur werktags und tagsüber aus (S. 43). Dies entspreche nicht der tatsächlichen Betriebsweise auf dem Betriebsgelände. Die Antragsgegnerin beabsichtige nach dem Schallgutachten eine Anpassung der bestehenden Lärmkontingentierung für den Betrieb und betrachte dafür bestehende und zukünftige Betriebsteile. Dann müsse sie den bestehenden Betrieb auch zutreffend erfassen, insbesondere auch hinsichtlich der Häufigkeit der Nutzung des Abfallcontainers und der Betriebszeiten in den Ruhezeiten. In der 46. KW 2024 sei das Befüllen des Wertstoffcontainers bei S. wieder äußerst laut gewesen. Bei der beabsichtigten Erweiterung des Betriebes sei mit vermehrten Abwürfen in Container zu rechnen. Eine Schallreduktion durch den errichteten Bretterzaun auf dem Gelände der S. in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sei nicht feststellbar, etwa im Vergleich mit der Wahrnehmung von einem Standort in entsprechender Entfernung auf der I.-straße. Die Antragsgegnerin könne ohne Erweiterung des Plangebietes und entsprechende Festsetzungen auch nicht von einer Änderung der vorhandenen Lärmschutzwand ausgehen, die außerhalb des hier maßgeblichen Plangebietes gelegen sei. Der schalltechnische Bericht führe insoweit aus, die bestehende Lärmschutzwand werde an der östlichen Seite demontiert. Die Umgebung ihres Wohnhauses sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 34 Abs. 2 BauGB als Allgemeines Wohngebiet (WA) eingeordnet worden. Gesunde Wohnverhältnisse seien dort nach den amtlichen Feststellungen ohne Weiteres gegeben. Im Rahmen einer Stellungnahme nach § 41 II WohnBauG habe die Antragsgegnerin gegenüber dem Kreis X. ebenfalls bestätigt, dass der Wohnwert nicht durch Immissionen beeinträchtigt sei und insbesondere keine aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen erforderlich seien. Danach oblägen der Antragstellerin keine besonderen Rücksichtnahmeverpflichtungen wie etwa bei einer Gemengelage. Zur Abwägung der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 über den Werksverkauf führe die Antragsgegnerin in der Begründung aus, dieser sei gegen die Empfehlung des Störfallgutachtens zugelassen worden, da der Verkauf von Messeartikeln durch das Unternehmen S. nicht mit dem Verkauf im Einzelhandel an Endkunden vergleichbar sei. Der Rat habe hier in seiner Abwägung aber verkannt, dass er einen Angebotsbebauungsplan aufgestellt habe und somit in der Festsetzung 1.3 durchaus auch den Einzelhandelsverkauf an Endkunden unter den dortigen Voraussetzungen eröffne. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung für den Bereich „W.-straße/R.-straße“ der Stadt J. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2023 für unwirksam zu erklären . Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Bei der Offenlage seien alle erforderlichen Dokumente einsehbar gewesen. Die Starkregenkarte (Umweltbericht, S. 45) sei über das Geoportal und die klima- und immissionsökologische Untersuchung aus 2009 auf der Homepage der Stadt J. im Bereich Stadtplanung, dort im Bereich Fachkonzepte und Rahmenplanung, im Internet öffentlich einsehbar gewesen. Zur Lärmkontingentierung verweist sie auf eine Stellungnahme des Planungs- und Vermessungsamts vom 19. Februar 2024. Darin wird ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe sich umfangreich mit der Thematik der Kontingentierung befasst. In dem vorgelegten Konzept aus dem Jahr 2021 „Industrie- und Gewerbegebiete im Stadtgebiet J.“ werde dargestellt, dass die Stadt J. Gewerbe- und Industriegebiete sowie Sondergebiete vorhalte, die ohne Geräuschkontingentierung auskämen und sich in stadträumlichen Lagen befänden, die sowohl aus Sicht der Stadtentwicklung als auch planungsrechtlich geeignet seien, die Funktion als Ergänzungsgebiete zu übernehmen. Bereits in der Begründung zum Bebauungsplan werde auf dieses städtebauliche Konzept Bezug genommen. Die zahlreichen nicht kontingentierten Gebiete seien als Ergänzungsgebiete im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten. So seien bereits im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplans solche Industrie- und Gewerbegebiete vorhanden, die nicht kontingentiert seien und gleichzeitig über einen bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan auch planungsrechtlich gesichert seien (B-Pläne Nr. 104, 133 und Nr. 501). Gegenüber 2021 seien keine Flächen zusätzlich mit der Festsetzung von Emissionskontingenten belegt worden. Bei strikter Auslegung der DIN 45691 bestehe nicht die Möglichkeit einer Fehlinterpretation oder einer Doppelbelegung von Flächen. In den textlichen Festsetzungen sei davon die Rede, dass die Prüfung der Einhaltung nach DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006, Abschnitt 5 erfolge. Hierin sei das Vorgehen bei Genehmigungsverfahren eindeutig geregelt. Die Vorbelastung sei im Zuge des Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt worden. Die von der Antragstellerin angesprochenen Entwicklungen in der Umgebung des Plangebietes lägen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, sondern im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 103, 2. Änderung, der ebenfalls Emissionskontingente festsetze. Diese Kontingente seien bereits in den schalltechnischen Bericht TAC 4605-21-b vom 21. November 2021 (im Folgenden: schalltechnische Untersuchung 2021) des Bebauungsplans einbezogen worden. Die hinzugetretenen Betriebe seien somit bereits durch die festgesetzten Kontingente berücksichtigt. Hinsichtlich des Vortrags zur Betriebsweise auf dem Betriebsgrundstück der S. weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei der Unteren Bauaufsicht keine Lärmbeschwerden nach Errichtung der Schallschutzwand aktenkundig geworden seien, zudem sei für Lärmbeschwerden bei genehmigten Gewerbebetrieben der Kreis X. - Untere Immissionsschutzbehörde -zuständig. Auf Basis der im Gutachten TAC 1450-12 ermittelten Daten seien Vorgaben in der Baugenehmigung zum Betrieb S. gemacht worden. Diese Vorgaben seien einzuhalten. Sofern nun die heutige Position des Containers kritisiert werde, da diese nicht der genauen Lage aus der schalltechnischen Untersuchung 2021 entspreche, sei diese Position aus schalltechnischer Sicht sogar günstiger, weil die Schallquelle nahe hinter der Lärmschutzwand liege. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin klargestellt, sie werde überprüfen, ob die Betriebsvorgänge auf dem Grundstück der MC² den zugrundeliegenden Genehmigungen entsprechen und gegebenenfalls ein bauaufsichtliches Verfahren insoweit einleiten. Die Festsetzung zur Zulässigkeit eines Werksverkaufs sei als Ausnahme geregelt worden, mithin sei kein Widerspruch zu den sonstigen Planungszielen gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 4 m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2018 - 2 D 22/17.NE -, juris, Rn. 22 m. w. N. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist danach hier schon mit Blick auf die Nähe ihres Grundstücks zum Plangebiet sowie ihr Vorbringen, ihre Wohnsituation werde durch die planbedingten Lärmimmissionen verschlechtert, gegeben. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. 1. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen formellen Mangel. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg die fehlende Offenlage von einzelnen umweltbezogenen Stellungnahmen. Auszulegen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB neben dem Planentwurf und der Begründung die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Hinsichtlich der Entscheidung, welche Unterlagen wesentlich sind, hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. Januar 2025 - 1 KN 71/23 -, juris Rn. 22. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vor. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass alle auf das Planverfahren bezogenen umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der Bekanntmachung der erneuten Offenlage aufgeführt und im Zuge der Offenlage auch ausgelegt worden seien, stellt die Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den schalltechnischen Bericht TAC 1450-12 vom 7. März 2012 als Teil eines Baugenehmigungsverfahrens für ein Vorhaben außerhalb des Plangebietes nicht als wesentliche umweltbezogene Stellungnahme für die Aufstellung des Bebauungsplans angesehen hat. Entsprechendes gilt auch für das Konzept „Industrie und Gewerbegebiete im Stadtgebiet J.: Städtebauliches Konzept und Bestandserfassung bestehender Industrie- und Gewerbegebiete im J. Stadtgebiet hinsichtlich der Festsetzung von Emissionskontingenten“ von Februar 2021, das keine konkreten auf das Aufstellungsverfahren bezogenen Aussagen enthält. Es verhält sich auch nicht zu Umweltbelangen, sondern ist lediglich in der Planbegründung dafür, dass die rechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an eine externe Gliederung auch dieses Plangebiets erfüllt seien, in Bezug genommen worden. Der genannte Link zur Starkregenkarte findet sich im Umweltbericht auf Seite 45 und war nach den Angaben der Antragsgegnerin und auch bei einer Überprüfung durch den Senat abrufbar. Auch die von der Antragstellerin angesprochene Untersuchung „Klima- und immissionsökologische Funktionen im Stadtgebiet J.“ aus 2009 ist auf der Homepage der Antragsgegnerin im Bereich Stadtplanung - Fachkonzepte und Rahmenplanung - online öffentlich zugänglich. Die Antragsgegnerin hat zudem angemerkt, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis weitergeholfen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insoweit auf den „mündigen Bürger“, der sich nicht durch vermeintliche Unklarheiten im Aufstellungsverfahren von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 -, juris, Rn. 5. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht unter beachtlichen materiellen Mängeln. a) Er ist nach seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Diese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Bauwünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, ob die jeweilige Planung konkret darauf ausgerichtet ist, die fraglichen Flächen in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bebauungspläne, denen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt und/oder die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist etwa auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris, Rn. 10, vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris, Rn. 9, und vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, juris, Rn. 33. Danach bestehen an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans keine Zweifel. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung insbesondere eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich die Bereitstellung eines derzeit minder genutzten Grundstücks für eine gewerbliche Nutzung. b) Die Festsetzung Nr. 6 zur „Geräuschkontingentierung (§ 1 Abs. 4 Nr. 2BauNVO)“ ist wirksam. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern (sog. interne Gliederung). Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Quadratmeter, ist eine Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nach der das Gebiet gegliedert werden kann. Dazu eignen sich Lärmemissionskontingente nach der DIN 45691. Für die geforderte Gliederung muss das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 12 und vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 8. Auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO muss die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben. In einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Gewerbegebiet muss es daher ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris. Rn. 15. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2BauNVO können Festsetzungen nach Satz 1 aber auch - wie hier - für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden (sog. externe Gliederung). Die diesbezügliche Kritik der Antragstellerin, die textliche Festsetzung Nr. 6 über die Lärmkontingentierung genüge auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Wahrung der Zwecksetzung des Gewerbegebiets bei Emissionsbeschränkungen im Falle der externen Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, ist unbegründet. Nach der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Gemeinde im Falle einer sog. externen Gliederung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über wenigstens ein festgesetztes Gewerbegebiet verfügen, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht. Die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung hängt zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen. Festsetzungen für das Ergänzungsgebiet kann der Ausgangsbebauungsplan nicht treffen, weil Festsetzungen nur für das eigene Plangebiet zulässig sind. Der Plangeber muss aber in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 17 f. Diesen Anforderungen hat der Rat der Antragsgegnerin genügt. In der Planbegründung hat er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine externe Gliederung im Falle einer Festlegung von Emissionskontingenten darauf hingewiesen, dass es im Stadtgebiet Gewerbe- und Industriegebiete gebe, in denen Gewerbebetriebe aller Art planungsrechtlich zulässig seien. Danach müssten im Stadtgebiet grundsätzlich Gewerbeflächen vorhanden sein, in denen das Nutzungsspektrum des § 8 BauNVO planungsrechtlich ausgeschöpft werden könne. Dies sei in J. der Fall. Der überwiegende Flächenanteil der Gewerbe- und Industriegebiete sei nicht kontingentiert. Die Planbegründung verweist hierzu auf das städtebauliche Konzept „Industrie- und Gewerbegebiete im Stadtgebiet J.: Städtebauliches Konzept und Bestandserfassung bestehender Industrie- und Gewerbegebiete im J. Stadtgebiet hinsichtlich der Festsetzung von Emissionskontingenten“ aus dem Jahr 2021. Dieses Konzept enthält unter anderem eine Aufstellung sämtlicher Gewerbegebiete, die in rechtskräftigen Bebauungsplänen festgesetzt sind, sowie eine Übersicht, welche dieser Gewerbegebiete Festsetzungen zu Emissionskontingenten enthalten. Es wird damit hinreichend deutlich, dass sich der Rat den Anforderungen der Rechtsprechung zur Festlegung von Ergänzungsgebieten bewusst gewesen ist und diese durch eine externe Gliederung umsetzen wollte. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend in ihrer Stellungnahme des Planungsamtes vom 20. Dezember 2023 (Bl. 409 ff. der elektronischen Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass bereits im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplans unter anderem mit dem Bebauungsplan Nr. 104, 1. Änderung nördlich des Plangebiets im Bereich „R.-straße/I.-straße“ solche Gewerbegebiete vorhanden seien, die nicht kontingentiert und gleichzeitig über einen bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan auch planungsrechtlich gesichert seien. Soweit unter Nr. 6 der textlichen Festsetzungen im letzten Absatz ausgeführt wird, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit von Betrieben oder Anlagen der Nachweis nach DIN 45691 zur Einhaltung des zulässigen anteiligen „Immissionskontingents“ im jeweiligen bau-, immissionsschutzrechtlichen oder sonst erforderlichen Einzelgenehmigungsverfahren durch eine betriebsbezogene Immissionsprognose nach TA Lärm zu führen sei, handelt es sich um einen bloßen Hinweis auf die ohnehin gebotene Verfahrensweise und nicht um eine Festsetzung, die möglicherweise wegen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage unwirksam sein könnte. Vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 9 N 19.600 -, juris Rn. 16 ff; Kuchler, jurisPR-UmwR 4/2023, Anm. 3. Wie in der Planbegründung ausgeführt, geht der Rat davon aus, dass mit den Festsetzungen zur Emissionskontingentierung sichergestellt werden kann, dass der Schallschutz für die im Umfeld liegenden schutzwürdigen Nutzungen gewährleistet ist, während die Einzelheiten und weitergehenden Regelungen beziehungsweise Vorgaben im Baugenehmigungsverfahren zu treffen sind. In diesem Zusammenhang steht der in Rede stehende Verweis auf nachfolgende Genehmigungsverfahren. Selbst wenn man dies anders sähe, würde ein etwaiger Mangel nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Ob Mängel einzelner Festsetzungen zur Unwirksamkeit weiterer Bestimmungen eines Bebauungsplans führen, bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung zum Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit entwickelten Maßstäben. Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6. Es kann mit hinreichender Sicherheit der mutmaßliche Wille des Rates angenommen werden, dass der Bebauungsplan unverändert auch ohne die - unterstellt - unwirksame Festsetzung erlassen worden wäre, weil die Festsetzung letztlich nichts fordert, was nicht ohnehin in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren verlangt würde. Es ist bei der Genehmigung eines Gewerbebetriebs, der eine festgesetzte Emissionskontingentierung zu beachten hat, nach den Erfahrungen des Senats ständige Praxis, von dem Bauherrn einen Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans durch eine sachverständige Berechnung zu verlangen. Dafür, dass dies im vorliegenden Verfahren anders sein könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Hiervon wird auch der Rat bei Beschlussfassung ausgegangen sein, sodass der Rat den Bebauungsplan ohne die unwirksame Festsetzung in der gleichen Weise beschlossen hätte. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Bebauungsplan ohne eine entsprechende Festsetzung zum Erfordernis eines entsprechenden Nachweises eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann. Auch die Bedeutung der textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 3 zur Summierung von Teilflächenwerten im Falle der Erstreckung eines Betriebes über mehrere Teilflächen geht über einen bloßen Hinweis auf das Verfahren nach der DIN 45691 zur Berücksichtigung von Lärmquellen eines mehrere Teilflächen überspannenden Vorhabens nicht hinaus. Diese Summation ist im Einzelnen in Abschnitt 5 der DIN 45691 geregelt, muss danach aber nicht durch Bebauungsplan eigens festgesetzt werden, sondern müsste, falls sie nicht gelten soll, ausgeschlossen werden, vgl. Abschnitt 4.6 der DIN 45691 am Ende. Die Befürchtung der Antragstellerin, es könne zur mehrfachen Ausnutzung von Emissionskontingenten führen, ist nach dem Wortlaut der Festsetzung und den Bestimmungen der einschlägigen DIN 45691 unbegründet. Vgl. zum Ganzen auch: Nds. OVG, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 1 KN 66/20 -, juris Rn. 21 f. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Senats vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 108. Dieser Entscheidung des Senats liegt schon deshalb ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil in der dort beanstandeten Festsetzung, die Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans war, von einer „Umschichtung der Emissionspegel“ die Rede ist und der Senat diese Festsetzung als unbestimmt angesehen hat. Das hier in Rede stehende Verfahren der Summation ist dagegen in Abschnitt 5 der DIN 45691, auf die die Festsetzung Bezug nimmt, im Einzelnen unter anderem mit der Bestimmung, dass die erneute Inanspruchnahme der Emissionskontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen ist, geregelt. c) Der Bebauungsplan beruht auch nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach§ 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 - 10 D 82/13.NE -, juris, Rn. 30. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB Mängel unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rügeobliegenheit besteht auch im Falle einer inhaltsgleichen Wiederholung des Satzungsbeschlusses in einem ergänzenden Verfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 -, juris Rn. 5 ff. Die von der Antragstellerin vor dem maßgeblichen Satzungsbeschluss erhobenen Rügen sind daher unbeachtlich. Sie hätte, wenn sie ihre Rügen in der Sache unverändert hätte aufrecht erhalten wollen, dies gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erneut zum Ausdruck bringen müssen. Dies hat sie nicht getan. Nach Satzungsbeschluss lässt sich ihrer Antragsbegründung die Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots im Wesentlichen nur dahingehend entnehmen, dass sie rügt, der Rat habe die Lärmbelastung für ihr Grundstück unzutreffend ermittelt bzw. bewertet. Diese Rügen sind unbegründet. Die Antragstellerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, die Lärmkontingentierung entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, weil für die schalltechnische Bewertung Emissionsdaten aus einem Vorgutachten aus dem Jahre 2006 entnommen worden seien, die das tatsächliche Emissionsgeschehen nicht zutreffend wiedergäben. Diese Darstellung ist unzutreffend, wie sich ohne weiteres der schalltechnischen Untersuchung 2021 entnehmen lässt. Die Antragstellerin hat insoweit nach einer entsprechenden Erwiderung der Antragsgegnerin auch eingeräumt, dass in der schalltechnischen Untersuchung 2021 neben der Vorbelastung aus 2006 auch das Betriebsgeschehen der Firma A. in Ansatz gebracht worden sei. Soweit sie nunmehr vorträgt, die weiteren Entwicklungen in der Umgebung, insbesondere das hinzugetretene P.-Fitnessstudio sowie die Betriebe in dem D.-Gewerbepark auf dem Grundstück I.-straße 1 seien nicht berücksichtigt worden, ist ihr Einwand unsubstantiiert geblieben und schon deshalb unbeachtlich. Das Grundstück I.-straße 1 befindet sich im Übrigen, worauf auch die Antragsgegnerin hingewiesen hat, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103, 2. Änderung, der entsprechende Emissionskontingente festsetzt, die in den entsprechenden Genehmigungsverfahren zu beachten sind bzw. waren. Diese Kontingente sind auch der schalltechnischen Untersuchung 2021 zugrunde gelegt worden. Ebenfalls unbeachtlich ist die Kritik der Antragstellerin an der konkreten Betriebsweise auf dem Grundstück der S.. Soweit sie sich während des Normenkontrollverfahrens über aktuelle Lärmbelästigungen beklagt, ist ihr Vortrag schon deshalb unerheblich, weil es für die Abwägung des Rates auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe bereits während des Aufstellungsverfahrens, unter anderem in ihren Stellungnahmen vom 14. Dezember 2017 und 14. Februar 2019, darüber informiert, dass ein oder mehrere Container an der nördlichen Grenze des Betriebsgrundstücks der Firma S. mehr als dreimal täglich laut und lärmend befüllt würden, dass auch eine neu errichtete Schallschutzwand insoweit keinerlei Schallminderung biete, sondern lediglich kosmetische Funktion habe, und auf dem Betriebsgelände auch sonntags gearbeitet werde, führt nicht zur Annahme eines beachtlichen Mangels bei der Ermittlung und Bewertung der zu berücksichtigenden Lärmbelange. In der Abwägungsentscheidung und in der Stellungnahme des Planungsamtes vom 19. April 2024 wird zutreffend darauf verwiesen, dass die Firma S. die Vorgaben der für sie geltenden Baugenehmigung einzuhalten habe und das Betriebsgeschehen nach Maßgabe der in dem Bebauungsplan Nr. 103 in der Fassung der 2. Änderung festgesetzten Emissionskontingente zu bewerten sei. Der Rat hatte aufgrund dieser Stellungnahmen der Antragstellerin auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass durch die Festsetzung zur Emissionskontingentierung im angefochtenen Bebauungsplan der durch die Planung ausgelöste Lärmkonflikt nicht gelöst werden kann. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass das tatsächliche Betriebsgeschehen von den in der schalltechnischen Untersuchung 2021 zugrunde gelegten Betriebsvorgängen abweiche, bestand für den Rat mangels irgendwelcher aktenkundiger bauordnungsrechtlicher Verfahren - etwa in Form von Anträgen auf bauaufsichtliches Einschreiten - oder von Beschwerden der Antragstellerin oder anderer Nachbarn über den Betrieb der Firma S. bei der dafür zuständigen Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin oder den für den Immissionsschutz zuständigen Behörden kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung 2021 auf der sicheren Seite liegen könnten. Aus welchen Gründen die anwaltlich vertretene Antragstellerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bis heute keinen entsprechenden Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt oder auch nur Beschwerden bei der Bauaufsichtsbehörde erhoben hat, erschließt sich nicht. Jedenfalls durfte der Rat vor diesem Hintergrund darauf vertrauen, dass gegebenenfalls durch ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten - zu dem sich im Übrigen die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat - für rechtmäßige Zustände gesorgt werden kann. Es sei daher lediglich angemerkt, dass die schalltechnische Untersuchung 2021 ausführlich den Betrieb der S. einschließlich der geplanten Erweiterung betrachtet, die Geräuschimmissionen des Betriebs an den festgelegten Immissionsorten in der Wohnnachbarschaft bestimmt und mit den sich aus den festgesetzten Emissionskontingenten ergebenden Immissionskontingenten verglichen hat. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionskontingente deutlich eingehalten werden, S. 51. So wird an dem dem Wohngrundstück der Antragstellerin nächstgelegenen Immissionsort Y.-straße 12 W ein Beurteilungspegel von 46,0 dB(A) ermittelt, während das zulässige Immissionskontingent 55,4 dB(A) beträgt. Auch der zulässige Spitzenpegel wird nicht überschritten. Hinzu kommt, dass die schalltechnische Untersuchung 2021 mehrfach betont, dass der Bewertung eine konservative Betrachtung zugrunde liege. Die Zahl der berücksichtigten Betriebsvorgänge dürfte nach der Einschätzung des Gutachters deutlich geringer ausfallen, S. 36. Mit sämtlichen dieser Annahmen setzt sich die Antragstellerin nicht konkret auseinander. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Einschätzung der Antragstellerin, sie könne sich aktuell uneingeschränkt auf den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets berufen, unzutreffend ist, zumal, die seinerzeit (intern) abgegebene planungsrechtliche Einschätzung mehr als 25 Jahre alt ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Einzelfallumstände. Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind normativ nicht festgelegt. Jede Bauleitplanung hat sich an den Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets und seiner Umgebung auszurichten. Ob ein Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet im Hinblick auf die Belange eines benachbarten Wohngebiets rechtmäßig ist, hängt insbesondere davon ab, ob die planende Gemeinde in einer dem Gebot gerechter Abwägung entsprechenden Weise auf das konkrete Wohngebiet Rücksicht genommen hat. Insoweit kann es auch auf vorhandene Vorbelastungen und ihre rechtliche Bewertung ankommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, juris Rn. 19. Schließlich macht die Antragstellerin zur Abwägung der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 ohne Erfolg geltend, diese Festsetzung sei gegen die Empfehlung des Störfallgutachtens zugelassen worden, weil der Verkauf von Messeartikeln durch das Unternehmen S. nicht mit dem Verkauf von Messeartikeln an Endkunden vergleichbar sei. Hierbei habe der Rat verkannt, dass er einen Angebotsbebauungsplan aufgestellt habe und mit der Festsetzung Nr. 1.3 durchaus auch der Einzelhandel an Endkunden unter den dortigen Voraussetzungen eröffnet werde. Diese Rüge verkennt, dass die Festsetzung Nr. 1.3 - als Gegenausnahme zu Nr. 1.2 - lediglich die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme für den Werksverkauf nach § 31 Abs. 1 BauGB durch die Bauaufsichtsbehörde eröffnet. Sollte tatsächlich eine Baugenehmigung für Werksverkauf an Endkunden beantragt werden, könnten die von der Antragstellerin angesprochenen Bedenken in diesem Verfahren berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.