Beschluss
4 A 166/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.4A166.23.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.12.2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.12.2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die auf gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung bezugnehmende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26.9.2022, mit der der Klägerin die weitere selbstständige Ausübung des Gewerbes „Groß- und Einzelhandelt mit Rest- und Sonderposten, Lager und Versandhandel“ sowie die weitere selbstständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin greift nicht durch, sie könne angesichts einer innerhalb von neun Monaten erfolgten Reduktion der Steuerrückstände der von ihr und einem weiteren Gesellschafter geführten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von 122.632,44 Euro auf 44.763,94 Euro ‒ wobei letztere Summe für sie nicht nachvollziehbar sei ‒ nicht als unzuverlässig angesehen werden. Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrem Einwand durch, vor dem Erlass der als letztes Mittel anzuwendenden Gewerbeuntersagung hätte die Beklagte weitere Informationen einholen, Fristen zur Reduzierung der Steuerlast setzen sowie eine Ratenzahlungsvereinbarung nachfordern müssen. Den Verwaltungsvorgängen ist eine Rückstandsaufstellung zu entnehmen, zu der sich die Klägerin frühzeitig konkret und substantiiert hätte einlassen können. Auch wenn sie der Anhörungsverfügung vom 1.2.2022 nicht beigefügt gewesen sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Klägerin unverzüglich mit dem Finanzamt in Verbindung setzt und sich über die Höhe der fälligen Forderungen Klarheit verschafft. Ausweislich der Anlage zur Klagebegründung vom 26.10.2022 hat sie das ausschließlich bezogen auf die Umsatzsteuer 2019 und den hierauf bezogenen Verspätungszuschlag schließlich auch getan. Die ihr zumindest zu diesem Zeitpunkt bekannte Höhe der weiteren Steuerforderungen hat sie allerdings bewusst nicht offengelegt, sondern in der übersandten Aufstellung geweißt. Bereits der Abgleich der aktenkundigen Aufstellungen des Finanzamts lässt erkennen, dass sich die Verringerung der Steuerrückstände im Wesentlichen allein aus der Reduktion der zunächst geschätzten Umsatzsteuer für das Jahr 2019 in einer Größenordnung von 80.000,00 Euro ergab. Hieraus ließen sich nicht ansatzweise Rückschlüsse darauf ziehen, im Entscheidungszeitpunkt der Beklagten wäre die Prognose der Unzuverlässigkeit auch nur zweifelhaft gewesen. Ungeachtet dessen wäre es Sache der Klägerin gewesen, spätestens im Rahmen der Anhörung von sich aus substantiiert geltend zu machen, weshalb sie die von der Finanzverwaltung benannten und im Verwaltungsvorgang übersichtlich dargestellten Forderungen als nicht entstanden oder nicht fällig ansah oder verlässliche Anzeichen für eine kurzfristige Tilgung aller Verbindlichkeiten zu benennen oder ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2017 – 4 A 590/16 –, juris, Rn. 7. Stattdessen hat die Klägerin die Schlüssigkeit des Bestehens von Steuerschulden erheblichen Umfangs der Sache nach sogar bestätigt, indem sie seinerzeit lediglich eingeräumt hat, sie habe sich zeitweise um die Steuererklärungen nicht kümmern können und müsse nun alle erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt einreichen. Diese Einwände ließen die Prognose nicht zu, die Klägerin werde künftig den in der Vergangenheit vollständig vernachlässigten steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft nachkommen und die aufgelaufenen sowie im Entscheidungszeitraum noch immer bestehenden erheblichen Rückstände kurzfristig abbauen. Es fehlt insoweit an jeglichem Vortrag über das Bestehen eines verbindlichen und von allen Gläubigern einschließlich der Finanzverwaltung akzeptierten Tilgungsplans, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, sowie dazu, dass der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen (weiterhin) nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Dem Vorhandensein eines derartigen Tilgungsplans steht zudem entgegen, dass die Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft später weiter deutlich angestiegen sind, wozu sich die Klägerin nicht mehr geäußert hat. Sie hat auch entgegen ihrer Ankündigung keine Nachweise der aktuellen Steuerverbindlichkeiten nachgereicht. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ für die Beurteilung, ob der Klägerin die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Beklagte im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die Klägerin Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 3.5.2024 – 4 B 1041/23 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Dass das Finanzamt die Vollziehung der von der Klägerin bestrittenen Steuerbescheide ausgesetzt haben könnte, ist nicht vorgetragen. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.