Beschluss
4 B 489/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.4B489.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.4.2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.4.2025 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Schriftsatz des Antragstellers vom 7.5.2025, mit dem er Beschwerde erhoben und die Entscheidung des Gerichts nach § 151 VwGO beantragt hat, ist rechtsschutzfreundlich als allein statthafte Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.4.2025 auszulegen. Dass der Antragsteller zugleich eine Anhörungsrüge erhoben und sich gegen die Führung der beiden Verfahren 20 K 746/25 und 20 L 567/25 gewandt hat, steht der Einordnung seines Rechtsmittels als Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Eine Anhörungsrüge wäre gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO bereits deshalb unzulässig, weil gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts noch ein Rechtsmittel ‒ die hier erhobene Beschwerde ‒ gegeben ist. Hinsichtlich der Anlegung von zwei Verfahren wird auf die Hinweisverfügung des Senats vom 14.5.2025 im zugehörigen Hauptsacheverfahren 20 K 746/25 verwiesen. Dass der Antragsteller der Aufspaltung in zwei Verfahren eine anderweitige Motivation unterstellt, ändert nichts daran, dass die Anlegung eines Klage- und eines Eilverfahrens bei entsprechenden Begehren unabhängig von der Person des jeweiligen Rechtsbehelfsführers der ständigen verwaltungsgerichtlichen Praxis mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben für die unterschiedlichen Verfahrensarten entspricht. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO i. V. m.§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als auch in der Eingangsverfügung vom 14.5.2025 hingewiesen worden. Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt mit dem Ansatz des ungekürzten Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,00 Euro der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dass der Antragsteller seinem Begehren persönlich einen weitaus niedrigeren Streitwert zumisst, ändert nichts daran, dass den unterschiedlichen vom Antragsteller aufgeführten Begehren keine objektiven Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts zu entnehmen sind, so dass es bei dem Ansatz des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG verbleibt. Eine wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens an sich angemessene Halbierung dieses Streitwerts scheidet angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.