Beschluss
12 B 443/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.12B443.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, ihm einen Notanwalt beizuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (wie für das Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO), durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall steht der begehrten Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers aussichtslos erscheint. Denn die beabsichtigte Beschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Einlegungsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgelaufen ist. Zwar ist einem Beteiligten, der keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie bei einem Beteiligten, der aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Einlegungsfrist verspräche im Fall des Antragstellers indes keinen Erfolg. Denn einem Beteiligten, der trotz Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn er vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2022 - III ZR 119/22 -, juris Rn. 7, vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 -, juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 -, juris Rn. 8, jeweils m. w N. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat zwar vor Ablauf der Einlegungsfrist die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Mit seinem Antrag hat er jedoch das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen unzureichend dargelegt. Insoweit genügte es nicht, Ausführungen zu den erfolglosen Bemühungen zu machen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Vielmehr hatte der Antragsteller auch darzulegen, dass er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die im Fall der Beiordnung entstehenden Anwaltskosten - etwa mit Blick auf eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessende Vorschusszahlung (vgl. § 78c Abs. 2 ZPO) - zu begleichen. Denn § 78b Abs. 1 ZPO enthält die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, dass der die Beiordnung eines Notanwalts begehrende Verfahrensbeteiligte nicht mittellos sein darf. Eine Beiordnung nach dieser Vorschrift dient allein dazu, im Falle eines bestehenden Anwaltszwangs den Rechtsschutz des Beteiligten nicht am Fehlen eines postulationsfähigen Vertreters scheitern zu lassen. Dass die Beiordnung eines Notanwalts nicht auch auf die Wahrung der Interessen eines mittellosen Verfahrensbeteiligten abzielt, zeigt sich an § 78c Abs. 2 ZPO. Danach kann auch der Notanwalt die Übernahme der Vertretung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Für Beteiligte, die zur Honorierung eines Rechtsanwalts selbst nicht in der Lage sind, sieht die Rechtsordnung stattdessen die Möglichkeit der Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 2 B 41.23 -, juris Rn. 7, m. w. N. Der Antragsteller hat indessen keine substantiellen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die darauf schließen lassen, dass er imstande ist, entstehende Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Veranlassung, dazu vorzutragen, bestand jedenfalls deshalb, weil sich aus seinem eigenen Vorbringen insbesondere in der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 20. März 2025 Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit ergeben. Dort hat der Antragsteller mit Blick auf die Versagung der weiteren Ausbildungsförderung nämlich geltend gemacht, ihm stehe "kein berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen zur Verfügung zu, mit dem er seine Notlage auf andere Weise abwenden kann"; er verfüge "über keine eigenen Einnahmen z. B. aus einer geringfügigen Beschäftigung oder sonstiges" (S. 2 f.). An anderer Stelle hat er auf seine "prekären finanziellen Verhältnisse" verwiesen (S. 5; gleichlautend: Schriftsatz vom 5. April 2025, S. 2). Die Darlegungsobliegenheit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei dem Ausschlussmerkmal der Mittellosigkeit um eine ungeschriebene negative Tatbestandsvoraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO handelt. Beantragt ein Beteiligter - wie hier der Antragsteller - explizit die Beiordnung eines Notanwalts nach dieser Vorschrift, kann unterstellt werden, dass die Möglichkeit, einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Rechtsmittel zu stellen, als weiteres rechtliches Instrument zur Überwindung eines aus dem Vertretungserfordernis (§ 67 Abs. 4 VwGO) erwachsenden Hindernisses zur Erlangung zweitinstanzlichen Rechtsschutzes ebenfalls bekannt ist. Dann kann aber selbst bei einem Beteiligten ohne besondere juristische Kenntnisse erwartet werden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit Blick auf entstehende Anwaltskosten aufgezeigt wird, wenn - wie hier - einerseits zwar "prekäre finanzielle Verhältnisse" angeführt werden, andererseits aber davon abgesehen wird, von dem - danach naheliegenden - Instrument der Prozesskostenhilfe Gebrauch zu machen, und stattdessen der (potentiell) kostenträchtige Weg der Anwaltsbeiordnung gewählt wird. Erst recht gilt dies im Fall des Antragstellers angesichts seiner juristischen Vorbildung. Da der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts am Tag des Ablaufs der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einging, kam die Erteilung eines rechtlichen Hinweises zu den Darlegungsanforderungen vor Fristablauf nicht in Betracht. Eine Auslegung des Beiordnungsantrags als Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren würde - wenn eine solche Deutung überhaupt möglich erscheint - zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn in diesem Fall wäre dem Antragsteller jedenfalls entgegenzuhalten, dass er vor Ablauf der Einlegungsfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch vorgelegt hat. Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 -, juris Rn. 2, m. w. N. Soweit der Antragsteller weiter beantragt, die "Prozessakten, ohne die Aussetzung des Rechtsstreits wegen des Verdachts mehrerer Straftaten der zuständigen Staatsanwaltschaft zuzuleiten", besteht kein Anlass für ein solches Vorgehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).