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Beschluss

7 B 295/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0602.7B295.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 161/25 gegen die Nutzungsuntersagung mit Räumungsanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7.1.2025 wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend, sie lasse nicht erkennen, dass - nach ca. 1 ½-jähriger Untätigkeit der Antragsgegnerin - eine „plötzliche“ Umsetzung der Ordnungsverfügung geboten erscheine. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, in formeller Hinsicht begegne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken, insbesondere habe der Antragsgegner unter Hinweis darauf, dass das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren unterlaufen würde und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Privatinteresses des Antragstellers ausreichend einzelfallbezogen dargelegt, warum es aus seiner Sicht im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei, die festgestellte Nutzung des Grundstücks unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterbinden. Dem schließt sich der Senat an. Dem formalen Begründungserfordernis genügt die Behörde immer schon dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2011 - 7 B 634/11 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Soweit der Antragsteller geltend macht, es fehle jedenfalls an der Begründung der Dringlichkeit hinsichtlich der Räumungsverfügung, führt dies ebenso nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Nutzungsuntersagung zur Unterbindung einer illegalen Nutzung eines Lagerplatzes umfasst dem Wortlaut der Ziffer 1 der Verfügung nach auch das Räumungsverlangen, so dass sich die Ausführungen zur sofortigen Vollziehung „zu Ziffer 1“ im Bescheid vom 7.1.2025 auch darauf beziehen; sie sind auch in der Sache (noch) ausreichend. Der Vortrag des Antragstellers, die Nutzung des Holzlagers und Bearbeitungsplatzes sei nach § 62 Abs. 1 Nr. 14 a) BauO NRW 2018 baugenehmigungsfrei, er stehe nach seinem Abitur vor dem Abschluss einer verkürzten zweijährigen Lehre, um dann umgehend einen Meisterkurs außerhalb der Bereiche Land- und Forstwirtschaft zu absolvieren, angesichts dieser beruflichen Perspektive begreife er seine Tätigkeit der Holzverarbeitung vorwiegend „nebenberuflich“ und als Zuarbeit für den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat u. a. darauf abgestellt, dass der Antragsteller zum 26.6.2022 das Gewerbe „Pflege- und Instandsetzungsarbeiten“ im Nebenerwerb angemeldet habe und dieses Unternehmen auch bewerbe. U. a. biete er den Verkauf von selbst erzeugtem Brennholz und dem Bau von Zäunen aus gerissenen Eichenpfählen an. Die Kammer gehe deshalb davon aus, dass die Holzbearbeitung tatsächlich für seinen eigenen gewerblichen Betrieb erfolge. Die Unrichtigkeit dieser Argumentation hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller eine Genehmigungsfreiheit i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 14 b) BauO NRW 2018 geltend macht, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach der Aktenlage bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Antragsgegners, die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz sei genehmigungspflichtig, weil der Ausnahmetatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 14 b) BauO NRW 2018 im Hinblick auf die Lage des Grundstücks im Wohngebiet nicht vorliege. Für die behauptete bauplanungsrechtliche Qualifikation der näheren Umgebung als Mischgebiet habe der Antragsteller nichts substantiiert vorgetragen. Auch mit der Beschwerdebegründung erfolgt keine Substantiierung der von dem Antragsteller geltend gemachten Mischgebietsqualität der näheren Umgebung. Soweit er auf die „bereits erfolgte Vorlage umfangreichen Bildmaterials“ verweist, enthalten weder die Verwaltungsvorgänge noch die Gerichtsakten derartige Bilder. Soweit der Antragsteller auf einen von der Eigentümerin hilfsweise gestellten Bauantrag zur Legalisierung des Lagerplatzes verweist, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser - nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2014 - 2 A 1181/13 -, juris, Rn. 11. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist angesichts der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht erkennbar und hat der Antragsteller auch nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.