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Beschluss

10 A 1237/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0604.10A1237.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen zu je 1/4 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen zu je 1/4 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern allein geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 ‑ 10 A 244/24.A -, juris Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris Rn. 24 f., m. w. N. Solche Umstände zeigen die Kläger nicht auf. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass eine Genitalverstümmelung der Klägerin zu 3. bei den Besuchen in Ägypten schon aufgrund ihres Alters bisher kein Thema hätte sein können, dass die Genitalverstümmelung für die Klägerin zu 2. ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung bereits vor Einreise nach Deutschland ein Thema gewesen sei und dass bei einer Rückkehr nach Ägypten eine wirtschaftliche Abhängigkeit von den Eltern bestünde, da die Kläger zu 1. und 2. außer diesen nicht mehr über die erforderlichen sozialen Netzwerke verfügten. Das Verwaltungsgericht hat aber ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils das Alter der Klägerin zu 3. sowie die bei der Klägerin zu 2. nach der ärztlichen Bescheinigung vorliegende Genitalverstümmelung Typ II nach WHO zur Kenntnis genommen. Ferner wird der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Tatbestand erwähnt, sie könnten im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die Klägerin zu 3. nicht effektiv vor einer Genitalverstümmelung durch ihre Familien schützen und sie seien gezwungen, zu ihren Familien zurückzukehren, auch weil sie deren finanzielle Unterstützung bräuchten. All diese Umstände hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe gewürdigt. Die von den Klägern der Sache nach erhobenen Einwendungen gegen diese Würdigung führen nicht zur Zulassung der Berufung. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 9 A 1040/22.A -, juris Rn. 7 ff., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).