Beschluss
4 A 598/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0610.4A598.22A.00
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. X. aus I. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.2.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts I. wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. X. aus I. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.2.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts I. wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2024 – 4 A 442/24.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, a) welche Anforderungen an die Qualifikation der Übersetzer in Asylverfahren zu stellen ist, und d) ob und wieweit die Gerichte aufgrund ihrer Amtsermittlung der Frage der religiösen Identität und der öffentlich wahrnehmbaren Religionsausübung nachgehen musste und welche Anforderungen an der Aufklärungspflicht des Gerichtes zu stellen sind, warum der Kläger seine Religion - nach gewonnener Überzeugung des Gerichts - nicht in einer öffentlich wirkenden Weise praktizierte hat, würden sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen und könnten dort schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden. Ungeachtet dessen ist höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt, wie weit die Aufklärungspflicht reicht. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf eine Sachverhaltsermittlung hingewirkt worden ist und die gleichwohl erfolgte Ablehnung einer Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Ein darüberhinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf besteht nicht deshalb, weil der Bevollmächtigte des Klägers rügt, der gerichtlich bestellte Dolmetscher habe die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fehlerhaft übersetzt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht sind anhand der angeführten allgemeinen Grundsätze jeweils einzelfallbezogen zu ermitteln, auch wenn im konkreten Fall eine Übersetzung als fehlerhaft beanstandet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2018 – 4 A 12/18.A –, juris, Rn. 9 ff. In Bezug auf die weiteren aufgeworfenen Fragen, b) ob das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner religiösen Identität zwingend seinen Glauben in Pakistan oder anderswo öffentlich leben muss, zu hohe Anforderung an die Darstellung gestellt hat, und c) ob Ahmadis, die ihren Glauben als Mitläufer leben, ebenfalls in Pakistan gefährdet sind, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der über die vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlich geklärten Grundsätze hinausgeht, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwG146, 67 = juris, Rn. 28 ff., nicht dargelegt. Danach kommt es für die Beurteilung der erforderlichen Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit, in der eine relevante Verfolgung liegen kann, auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Nach den angeführten höchstrichterlich geklärten Rechtssätzen besteht insbesondere, auch angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28.1.2025 – 4 A 870/16.A –, juris, Rn. 80 ff., kein Raum für allgemeingültige Aussagen zur Verfolgungsgefahr für bekennende Ahmadis, für die die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis im Einzelfall gerade nicht als unverzichtbar angesehen wird. Vielmehr bedarf es einer individuellen Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2025 – 4 A 870/16.A –, juris, Rn. 212 ff., sowie Beschlüsse vom 10.1.2025 – 4 A 550/22.A –, juris, Rn. 9 ff., und vom 28.8.2024 – 4 A 2646/21.A –, juris, Rn. 13 ff., m. w. N. Abgesehen davon lässt sich keine auch nur schätzungsweise gesicherte Zahl von bekennenden Ahmadis ermitteln, der sich eine belegbare Zahl von Verfolgungshandlungen gegen Angehörige dieser Gruppe aus religiösen Gründen gegenüberstellen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2025 – 4 A 870/16.A –, juris, Rn. 215 f., m. w. N. Die Umstände, unter denen das Gericht die Überzeugung davon gewinnt, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, sind grundsätzlich einer abstrakt-generellen Verallgemeinerung nicht zugänglich. Es handelt sich stets um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2024 – 4 A 2646/21.A –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. 2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Der Kläger benennt nicht einmal sinngemäß – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Soweit der Kläger überhaupt divergenzfähige Gerichte im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG benennt, fehlt es schon an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. Dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall die Aussagen des Klägers bezüglich seiner religiösen Identität nicht hat genügen lassen, lässt keine Divergenz seiner Entscheidung zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder zu der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erkennen. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze, wie sie der Kläger in der Würdigung als nicht religiös geprägte Persönlichkeit sieht, begründet keine Divergenz. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.1.2018 – 4 A 1705/16.A –, juris, Rn. 16 ff., und vom 24.8.2020 – 4 A 3491/19.A –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Ebenso wenig begründet das Recht auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Akteninhalt sowie aufgrund der Angaben des Klägers beim Bundesamt und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass er religiös geprägt, der Glaube der Ahmadiyya für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität und ihm die öffentliche Ausübung seiner Religion besonders wichtig sei. Den Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen und die auch durch Fotos belegten religiösen Aktivitäten in Deutschland hat das Verwaltungsgericht nicht übergangen. Seine Rüge, er habe sich nicht zu der Würdigung durch das Verwaltungsgericht äußern können, greift nicht durch. Mit einer Prüfung der subjektiv empfundenen Unverzichtbarkeit der konkreten Glaubenspraxis anhand höchstrichterlich geklärter Maßstäbe musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen. Unerheblich ist dabei, ob den Kläger die auf dieser Grundlage nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einzelfallprüfung überzeugt. Insoweit erhebt er lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Solche rechtfertigen, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2020 – 4 A 3491/19.A –, Rn. 7 f., m. w. N. Zwar kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen, wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben. Das muss jedoch im Rahmen einer Gehörsrüge, soll diese schlüssig sein, im Einzelnen dargelegt werden. Es muss also aufgezeigt werden, in welchen – entscheidungserheblichen – Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten Übersetzungsfehlers im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben werden und welche entscheidungserheblichen Angaben wegen Fehler der Übersetzung das Sitzungsprotokoll nicht wiedergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 – 1 B 16.04 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2018 – 4 A 12/18.A –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N. Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag geltend machen möchte, er habe sich nicht vollständig äußern können, fehlt jeglicher Vortrag dazu, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2019 – 4 A 3524/19.A –, juris, Rn. 6 f., und vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.