OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 131/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0610.5B131.24.00
2mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten dieses hinsichtlich der im Schriftsatz vom 4. März 2024 genannten Anträge zu 4. und 5. übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. verworfen und hinsichtlich des Antrags zu 7. zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten dieses hinsichtlich der im Schriftsatz vom 4. März 2024 genannten Anträge zu 4. und 5. übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. verworfen und hinsichtlich des Antrags zu 7. zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der im Beschwerdeschriftsatz vom 4. März 2024 genannten Anträge zu 4. und 5. übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die verbleibende Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde hat zunächst keinen Erfolg, soweit die Antragstellerinnen mit dem Antrag zu 7.: „Es werden alle von der Antragsgegnerin benannten natürlichen Personen, die in Bezug auf die Antragstellerinnen nicht vertretungsbefugt sind, beigeladen.“, ihr entsprechendes Begehren aus dem erstinstanzlichen Eilverfahren weiterführen. Ihre mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Durch die Ablehnung der beantragten Beiladung sind sie bereits nicht materiell beschwert. Die Beiladung nach § 65 VwGO, sei es die einfache oder die notwendige Beiladung, hat nicht den Zweck, die Verfahrensposition eines der Hauptbeteiligten zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft der Entscheidung auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Es besteht kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess hineingezogen zu werden, ändert hieran nichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 E 587/23 –, juris, Rn. 3 m. w. N. Ungeachtet dessen liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) vor. Zunächst kann auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses (siehe VG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 13 L 1124/23 –, S. 23 f. des Beschlussabdrucks, juris, Rn. 79 ff.) Bezug genommen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der maßgebliche Einwand, die Feststellung zur Antragstellerin zu 2. betreffe unmittelbar auch die sie bildenden Mitglieder, weil mit der Feststellung zugleich feststehe, dass die zugrunde gelegten Aussagen bestimmter Mitglieder ein tatsächlicher Anhaltspunkt (mithin „verfassungsfeindlich“) in diesem Sinn seien (vgl. S. 12 ff. der Beschwerdebegründung vom 4. März 2024, S. 5 f. des Schriftsatzes vom 29. April 2025), ändert nichts daran, dass kein rechtliches Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung auch gegenüber den mit der beantragten Beiladung in Bezug genommenen Dritten besteht. Die von den Antragstellerinnen begehrte Sachentscheidung greift nicht unmittelbar und zwangsläufig in die Rechtspositionen der Dritten ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 – 8 C 29.92 –, BVerwGE 95, 341, juris, Rn. 33; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 14 m. w. N. Auch die Ablehnung einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist rechtsfehlerfrei. Die mit der Beschwerde geltend gemachten faktischen Auswirkungen der Feststellung bezüglich der Antragstellerin zu 2. mussten das Verwaltungsgericht nicht dahin bewegen, die begehrte Beiladung vorzunehmen. Weiter unabhängig davon übt der Senat sein ihm zustehendes Ermessen, ohne insoweit auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 13 E 810/16 –, juris, Rn. 5, dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO abzusehen. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2021 – 4 A 1.21 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2021 – 7 E 897/21 –, BauR 2022, 97, juris, Rn. 8; Brandt, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, Kap. N Rn. 33 m. w. N., die hier gegen eine Beiladung der von den Antragstellerinnen bezeichneten Personen sprechen. 2. Den Antragstellerinnen fehlt es für die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge zu 1. bis 3.: 1. „Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, die Antragstellerin zu 2. als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.“, 2. „Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin zu 2. als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.“, 3. „Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.“, am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Eine Sachentscheidung über die genannten Anträge würde die Rechtsstellung der Antragstellerinnen nicht verbessern, ihrem dem Rechtsschutzbegehren zugrundeliegenden Anliegen ist bereits anderweitig umfassend Rechnung getragen worden. Das trotz entsprechenden Hinweises aufrechterhaltene Eilrechtsschutzbegehren geht somit ins Leere. Dies gilt auch bei Anlegung eines strengen, rechtsschutzfreundlich auf Offensichtlichkeit abhebenden Maßstabs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, BVerwGE 121, 1, juris, Rn. 19; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorb. §§ 40-53 Rn. 11; allgemein Schoch, in: Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 120 ff. m. w. N. [Stand: Aug. 2024]. Der XIII. Bundeskongresses der Antragstellerin zu 2. hat am 1. Februar 2025 beschlossen, mit Wirkung zum 31. März 2025 den „nicht eingetragenen (rechtlich selbstständigen) Verein N.“ aufzulösen. Diese Auflösung hat Auswirkungen auf die Beurteilung der Antragstellerin zu 2. als erwiesen bzw. gesichert extremistische Bestrebung sowie die entsprechende Bekanntgabe, jeweils bezogen auf den Zeitraum nach dem 1. April 2025, auf den sich die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Unterlassungsanträge zu 1. und 2. sowie die entsprechende Ordnungsgeldandrohung des Antrags zu 3. beziehen. Die Auflösung als eingetragener Verein führt zunächst zu einer Umwandlung in einen auf die Abwicklung der Auflösungsfolgen gerichteten Liquidationsverein („T.“). Die Antragstellerin zu 2. ist nach ihrer formalen Auflösung im Rahmen einer Einstufung als erwiesen extremistische Bestrebung kein taugliches Beobachtungsobjekt mehr, denn bei der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung muss auch „gesichert“ sein, dass der einzustufende Personenzusammenschluss im Sinn des § 4 Abs. 1 BVerfSchG (noch) existiert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 207/20 –, juris, Rn. 629 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1216/22 –, juris, Rn. 256, jeweils zum sogenannten „Flügel“. Hingegen ist die Beobachtung als „Verdachtsfall“ weiterhin möglich, da insoweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestrebung und damit ein Personenzusammenschluss (noch) vorliegen, ausreichend sind. In offensichtlicher Orientierung an der zitierten Rechtsprechung zum „Flügel“ hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren – die Anträge zu 1. bis 3. betreffend – ausdrücklich erklärt, die „T.“ weder als gesichert rechtsextremistisch eingestuft zu haben noch eine entsprechende Unterrichtung der Öffentlichkeit vorgenommen zu haben, vielmehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine diesbezüglichen Festlegungen vornehmen zu können (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 12. Mai 2025). Den Eilrechtsschutzanträgen zu 1. bis 3. ist hierdurch die Grundlage entzogen. Auf die bestehende Erledigungssituation haben die Antragstellerinnen trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats vom 15. Mai 2025 nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Antragsgegnerin aufzuerlegen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 1 C 4.05 –, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2024 – 5 B 543/24 –, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks. Da die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht dazu bestimmt ist, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 – 2 C 8.14 –, juris, Rn. 2, stellt der Senat in Ausübung des ihm zukommenden Ermessens im vorliegenden Verfahren maßgeblich darauf ab, wer die Erledigungssituation wesentlich herbeigeführt hat und in wessen Verantwortungssphäre diese fällt. Soweit danach mit den Anträgen zu 4. und 5. begehrt worden ist, verschiedene Publikationen von der Website des Bundesamts für Verfassungsschutz zu löschen, hat die Antragsgegnerin erst im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 mitgeteilt, dass keine Absicht bestehe, die fraglichen Passagen nach zwischenzeitlich erfolgter Löschung wieder auf die Homepage des Bundesamts aufzunehmen. Damit hat sie dem Eilrechtsschutzbegehren hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. die Grundlage entzogen, denn sagt eine Behörde zu, sich einstweilen bis zur abschließenden Klärung im gewünschten Sinn zu verhalten, gibt es keinen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1995 – 11 VR 7.95 –, NVwZ 1996, 399, juris, Rn. 16. Die Gewichtung der jeweiligen Kostenanteile orientiert sich an der Streitwertfestsetzung hinsichtlich des mit den Anträgen zu 1. bis 3. und 7. geltend gemachten Begehrens einerseits (zwei Drittel) und des mit den Anträgen zu 4. und 5. geltend gemachten Begehrens andererseits (ein Drittel). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus den Anträgen für die Antragstellerinnen ergebende Bedeutung der Sache in Orientierung an die für die Anträge zu 1. und 2. mit dem Antrag zu 3. begehrte Androhung von Ordnungsgeldern in der Hauptsache mit 10.000,00 Euro pro Antrag, mithin insgesamt 20.000,00 Euro, wobei die mit dem Antrag zu 3. begehrte Ordnungsgeldandrohung selbst wertmäßig nicht selbstständig in Ansatz zu bringen ist. Die mit den Anträgen zu 4. und 5. geltend gemachten Löschungsansprüche bemisst der Senat in der Hauptsache jeweils mit 5.000,00 Euro. Den sich daraus insgesamt ergebenden Streitwert hat der Senat im Hinblick auf die nur vorübergehende Regelung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).