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Beschluss

4 A 511/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0612.4A511.25.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.12.2024 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.12.2024 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Insbesondere ist kein Anhalt dafür vorgetragen, es könnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts werden von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er hat die Einschätzungen des Gerichts nicht in Frage gestellt, dass jedenfalls kein subjektives eigenes Recht des Klägers auf die Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Beklagten bestehe, bei öffentlichen Zustellungen an den Kläger nach Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel die Entscheidungen in den Dienststunden auf den jeweiligen Geschäftsstellen einsehen zu können. Desgleichen trägt der Kläger keinen greifbaren Anhalt dafür vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte. Dies gilt sowohl für den Vorhalt, das Gericht habe mitten im Winter drei gleichzeitige Gerichtstermine durchgeführt, in denen seine essentiellen Rechte beispielsweise durch die nicht ordnungsgemäße Gewährung von Akteneinsicht verletzt worden seien, als auch für denjenigen, er habe über etliche Stunden in den Gerichtsterminen argumentiert, das Protokoll sei jedoch nahezu leer. Dass das Verwaltungsgericht die Termine in den drei Parallelsachen des Klägers auf einen Terminstag im Dezember 2024 gelegt hat, ist auch angesichts der Tatsache, dass der Kläger keine erheblichen Gründe für eine Verlegung des Termins benannt hat, nicht zu beanstanden. Denn die Notwendigkeit einer Vorbereitung auf die drei weder umfangreichen noch komplizierten Verfahren bedingt nicht die Notwendigkeit einer Terminierung an verschiedenen Tagen. Angesichts der Tatsache, dass dem Kläger bereits durch den Gerichtsbescheid vom 25.7.2024 die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bekannt war, stand ihm ausgehend von seinem im August 2024 gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung seit dem Erhalt der ordnungsgemäßen Ladung am 18.10.2024 ausreichend Zeit bis zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 zur Verfügung, sich auf diese vorzubereiten. Dem steht nicht entgegen, dass die Gerichtsbibliothek des Verwaltungsgerichts über einen längeren Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung wegen Umbaumaßnahmen nicht geöffnet war. Dem Kläger hätten auch in anderen Fachbibliotheken, u. a. der Universitätsbibliothek, Recherchemöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Schon deshalb war er auch durch die niedrigen Temperaturen im Winter nicht an einer angemessenen Vorbereitung gehindert. Der Einwand fehlender Akteneinsicht greift ebenfalls nicht durch. Die Verfahrensbeteiligten sind im Interesse der Prozessökonomie gehalten, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu beantragen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen. Kommt ein Beteiligter dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, darf sein Antrag auf Akteneinsicht durch das Gericht jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn bei einer Stattgabe die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2023 – 3 B 44.22 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Da der Kläger erst am 28.11.2024, und damit kurz vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht beantragt hat und ihrer Gewährung durch Bereitstellung des Inhalts der Akten auf elektronischen Weg wegen der Obdachlosigkeit des Klägers wichtige Gründe entgegenstanden, ist es nicht zu beanstanden, dass ihm bereits neun Tage vor der mündlichen Verhandlung im Einklang mit § 100 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO ein Aktenausdruck mit dem Inhalt der Akten übergeben worden ist, auch wenn dieser die Prüfprotokolle nicht enthielt. Anders als im Verfahren 9 K 2996/21 hat der Kläger ausweislich des Terminsprotokolls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr ausdrücklich darauf hingewirkt, auch in diesem Verfahren Einsicht in die Prüfprotokolle zu nehmen. Nach diesem Versäumnis seiner Mitwirkungsobliegenheit scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs allein deshalb aus, weil ihm nicht auch die Prüfprotokolle überlassen worden sind, zumal die Entscheidung auf dieser Unterlassung nicht beruhen kann. Ergänzend ist ihm im zweitinstanzlichen Verfahren nochmals eine digitale Kopie der ihm bereits bekannten Akte sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz einschließlich der vorhandenen Prüfprotokolle per USB-Stick zur Verfügung gestellt worden. Auf dieser Grundlage hat er keine weiteren Einwände erhoben. Ebenso wenig stellt es einen Verfahrensfehler dar, dass das Gericht die Argumentation des Klägers nicht vollständig in das Protokoll aufgenommen hat. Nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Dass dies vorliegend unterblieben ist, oder ein ausdrücklicher Antrag auf Aufnahme bestimmter Äußerungen ins Protokoll nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO nicht aufgenommen worden sein sollte, hat der Kläger, der keine Protokollberichtigung beantragt hat, nicht vorgetragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).