Beschluss
7 A 964/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0612.7A964.24.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung vom 2.11.2020, mit der die Beklagte dem Kläger die Beseitigung der oberen Gaube an der zum Garten gerichteten Seite des Dachs des Gebäudes auf dem Grundstück K.-straße 46 in X. aufgegeben habe, sei rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Zulassungsbegründung weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie erschüttert nicht die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Gebäude J.-straße 3 als „Ausreißer“ kein prägendes Vorbild für das Vorhaben des Klägers ist. Soweit sich das Vorbringen des Klägers auf den Maßstab für die Annahme eines nicht als prägendes Vorbild geeigneten Fremdkörpers bzw. Ausreißers bezieht, zeigt er nicht hinreichend auf, dass und inwieweit das Verwaltungsgericht von diesem abgewichen wäre. Die Zulassungsbegründung legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von diesem Maßstab und nach den Eindrücken des Ortstermins zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Gebäude J.-straße 3 entfalte als einziges in der näheren Umgebung eine dreigeschossige Wirkung, die sich deutlich von den übrigen, als zweigeschossig wahrgenommenen Gebäuden unterscheide. Dies ergibt sich nicht aus seinem Vorbringen, ein Gebäude, das einen dreigeschossigen Eindruck vermittele, sei nicht deutlich anders als eines, das einen zweigeschossigen Eindruck vermittele. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Verweis auf eine Fundstelle in der Literatur, nach der ein fünfgeschossiges Gebäude in der Regel nicht als Fremdkörper zu werten sei, wenn in der näheren Umgebung auch drei- und viergeschossige Gebäude vorhanden seien; dass und weshalb dies im vorliegenden Einzelfall dazu führen sollte, dass das Gebäude J.-straße 3 nicht als „Ausreißer“ zu betrachten wäre, erläutert die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Gebäude D.-straße 2a, K.-straße 54 und 56 sowie „I.-straße“ - gemeint ist offenbar: J.-straße - 5 und 7 den Eindruck einer Dreigeschossigkeit vermittelten. Soweit in den Akten Lichtbilder der Gebäude enthalten sind, handelt es sich um Dachgestaltungen, die sich wesentlich von der „doppelten“ oberen Gaube auf seinem Grundstück unterscheiden. Hinsichtlich der Gebäude J.-straße 5 und 7 fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, woraus sich der Eindruck einer Dreigeschossigkeit ergeben sollte. Ohne Erfolg verweist der Kläger schließlich darauf, es sei nicht erkennbar, dass seine Anlage bodenrechtliche Spannungen und Konflikte mit der unmittelbar angrenzenden Bebauung auslöse, die Gaube wahre das Gebot der Rücksichtnahme. Im Ausnahmefall kann sich zwar auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = BauR 2017, 709 = juris, Rn. 17, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7.5.2025 - 7 A 2491/22 -, juris, Rn. 56 f. Dass und weshalb hier ein solcher Ausnahmefall vorläge, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.