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Beschluss

7 A 1738/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0616.7A1738.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 13.12.2023 in Höhe von 2.000 Euro nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 4.000 Euro abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 55 ff. VwVG NRW seien erfüllt, die Klägerin sei der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 nicht nachgekommen. Der Vollstreckung stehe auch kein Vollstreckungshindernis entgegen; das ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses im Eilverfahren zur zweiten Zwangsgeldfestsetzung hinsichtlich des bisherigen Vortrags der Klägerin zur Nutzungshistorie sowie hinsichtlich des neuen Vortrags zu den vertraglichen Nutzungsverhältnissen aus den Gründen des Beschlusses im Eilverfahren zur dritten Zwangsgeldfestsetzung. Auch die weitere Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Ausführungen zu einem Vollstreckungshindernis erschüttern die erstinstanzliche Begründung nicht. Dazu verweist der Senat ergänzend auf die Gründe seines die dritte Zwangsgeldfestsetzung betreffenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren gleichen Rubrums vom 29.10.2024 - 7 B 657/24 - und die Gründe des die zweite Zwangsgeldfestsetzung betreffenden Beschlusses vom 29.10.2024 - 7 B 418/24 -. Auch die als Anlage K4 der Zulassungsbegründungsschrift vorgelegte „Kopie der WhatsApp-Unterhaltung des Antragstellers mit Frau Kardanov“ rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.