Beschluss
19 A 1299/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0620.19A1299.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „Inwiefern ist eine alleinstehende rückkehrende Frau, die bereits Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden ist, in Nigeria derzeit in der Lage, unter Berücksichtigung der Nahrungsmittelnot und der makroökonomischen Entwicklungen, das Existenzminimum zu sichern?“. Die aufgeworfene Frage ist bereits keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich. Nach der Senatsrechtsprechung sind für die Frage, ob das Existenzminimum für nach Nigeria zurückehrende Asylbewerber gesichert ist, jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑ juris Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A - juris Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Ungeachtet dessen sind Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats - soweit generalisierungsfähig - umfassend geklärt sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑ juris Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑ juris Rn. 65 ff. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge nicht auf. Die von ihr benannten Erkenntnisse beschäftigen sich lediglich allgemein mit der wirtschaftlichen und politischen Situation in Nigeria und enthalten im Hinblick auf die aufgeworfene Frage keine näheren Erkenntnisse. In dem Bericht vom Deutschlandfunk (DLF) „67 Tote bei Massenpaniken bei Essensverteilung“ vom 22. Dezember 2024 ist nur die Rede davon, es habe im Rahmen von Essensverteilungen an Bedürftige mehrere Todesfälle gegeben, ohne näher auf die Versorgungssituation in Nigeria einzugehen. Der Artikel im Business Insider Afrika „The food crisis in Nigeria is extremly concerning - World Food Programme“ vom 18. Juli 2022 befasst sich zwar mit Schwierigkeiten bei der Getreide- und Lebensmittelversorgung, er betrifft indessen im Wesentlichen mögliche Folgen für die nördlichen Landesteile Nigerias. Der neuere Bericht von tagesschau.de vom 11. Juli 2024 „Ein Land im freien Fall“ berichtet ebenfalls nur allgemein von der aktuellen - nochmals verschlechterten - humanitären Lage in Nigeria. Er gibt indessen nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass es entgegen den Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts einer jungen, erwachsenen und arbeitsfähigen Frau mit entsprechender Berufserfahrung in Nigeria generell nicht möglich ist, bei einer Rückkehr dorthin ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Entsprechendes gilt für den Bericht von „The New Humanitarian“ vom 28. Juli 2020. Der Bericht des DLF „Blessings Albtraum“ vom 23. Oktober 2022 geht nicht auf die Frage einer Existenzsicherung in Nigeria für junge, erwachsene und arbeitsfähige Frauen ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).