Beschluss
19 A 951/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0620.19A951.25A.00
26Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 – 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25.20 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 – 19 A 1065/22.A - juris Rn. 7 und vom 16. Februar 2022 – 19 A 2557/21.A - juris Rn. 22. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zudem grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indessen vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑ juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10, vom 14. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑ juris Rn. 3 und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑ juris Rn. 38 m. w. N. Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsuchenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 ‑ 1 B 44.22 ‑ juris Rn. 6 und vom 17. November 1995 ‑ 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3. Aus den den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ausfüllenden Prinzipien lässt sich ferner keine grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts ableiten, einen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es von diesem vorgelegte (ausländische) Urkunden für nicht echt halte. Die Grenze der unzulässigen "Überraschungsentscheidung" wäre nur beim Hinzutreten weiterer Umstände überschritten, wenn also z. B. das Gericht zuvor selbst den Eindruck erweckt hätte, es gehe von der Echtheit der Urkunde aus, oder wenn im Rechtsverkehr ganz allgemein von einer Echtheit einer Urkunde ausgegangen wird und die Frage der Echtheit auch nicht den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 1996 ‑ 13 A 5126/96.A - juris Rn. 8 ff. Hiervon ausgehend zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß aufgrund einer Überraschungsentscheidung nicht auf. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft erachtet hat, konnte das schon deshalb nicht überraschend sein, weil bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid seine Angaben als unglaubhaft bewertet hatte und auch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Prozessbevollmächtigten zahlreiche Nachfragen gestellt hat, die die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Schlüssigkeit seiner Angaben deutlich machten. Auch mit der Würdigung der drei in der mündlichen Verhandlung überreichten Dokumente als nicht authentisch musste der anwaltlich vertretene Kläger auch ohne einen ausdrücklichen vorherigen Hinweis über deren rechtliche Einordnung und Bewertung rechnen. Das gilt schon deshalb, weil die Einzelrichterin dem Kläger unmittelbar nach Überreichung der Dokumente vorgehalten hat, er habe gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass ihm die Dokumente in Frankreich abgenommen worden seien. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die notwendige rechtliche Einordnung der in der mündlichen Verhandlung überreichten Dokumente als Urkunden- oder Augenscheinbeweis unterlassen und seinen Vortrag zu Unrecht als unglaubhaft bewertet, rügt der Kläger dem Grunde nach die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Mit solchen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig nicht begründet werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Eine in diesem Sinne fehlerhafte Beweiswürdigung hat der Kläger nicht dargelegt. Wird eine ausländische Urkunde vorgelegt, hat das Verwaltungsgericht gemäß §§ 173, 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles selbst zu ermessen, ob diese Urkunde auch ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Liegt keine Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (§ 438 Abs. 2 ZPO) bzw. - soweit in Staatsverträgen eine Legalisation für entbehrlich erklärt - keine sog. Apostille vor, hat das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Urkunde echt ist. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, den Nachweis der Unechtheit einer solchen Urkunde in jedem Fall im Rahmen einer Beweisaufnahme herbeizuführen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 - juris Rn. 4. Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass es sich nicht um authentische Dokumente handelt. Neben Auffälligkeiten bei der Gestaltung und den Unterschriften stellt das Verwaltungsgericht dabei vor allem auch auf den Umstand ab, dass der Kläger keine überzeugende und plausible Erklärung liefern konnte, wie er die Dokumente erhalten hat, die ihm nach seinen Angaben beim Bundesamt angeblich von einem Mann in Frankreich abgenommen worden seien. Damit beruht die Würdigung des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf Tatsachen, die außerhalb der Urkunde selbst liegen und somit auch durch eine Echtheitsüberprüfung nicht ohne Weiteres erschüttert werden könnten. Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 21. Soweit in der Sache zudem eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).