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Beschluss

31 B 319/25.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0624.31B319.25BDG.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2024 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2024 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Auf Grundlage der von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gemäß § 67 Abs. 2 BDG i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO dargelegten Gründe ist der angefochtene Beschluss abzuändern und der Aussetzungsantrag der Antragstellerin abzulehnen. Nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde gleichzeitig mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG anordnen, dass bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Es bedarf dabei einer Prognoseentscheidung, wobei das Merkmal „voraussichtlich“ nicht verlangt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 – 2 VR 3.19 – , juris Rn. 21; Vogt in: Köhler pp., BDG, 8. Aufl. 2024, § 38 Rn. 6. Die Höchstmaßnahme muss damit wahrscheinlicher sein als eine geringere Maßnahme. Hält sich dagegen die Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit derjenigen einer milderen Maßnahme bei Verbleiben im Beamtenverhältnis die Waage, ist die vorläufige Dienstenthebung und damit auch die Einbehaltung der Dienstbezüge unzulässig. Vgl. Vogt in: Köhler pp., BDG, 8. Aufl. 2024, § 38 Rn. 6. Auszusetzen sind vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen gem. § 63 Abs. 2 BDG, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 BDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 – 2 VR 3.19 –, juris Rn. 22. I. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin unter dem 2. August 2024 verfügten Einbehaltung von Dienstbezügen bestünden, die auf dem Verdacht beruht, die Antragstellerin habe ein Dienstvergehen in Form von Verstößen gegen die Hingabepflicht, gegen die Gehorsamspflicht und gegen die Wohlverhaltenspflicht begangen. Es hat zugrunde gelegt, dass nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen habe, welches ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen werde. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. August 2024 genüge schon nicht der Anforderung hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit. Diese verlange, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen werde, dargestellt würden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet werde. Der Sachverhalt müsse genau geschildert, der Vorwurf beschrieben, die Schuldform und die verletzten Pflichten angegeben werden. Es müsse also klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht würden. Dies erfordere eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich sei. Auch müsse das Disziplinargericht in die Lage versetzt werden, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits selbst den dargestellten Sachverhalt auf das reduzieren zu müssen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht komme. Der konkreten Benennung der einzelnen Tatvorwürfe komme daher entscheidende Bedeutung zu. Die Antragsgegnerin habe indes ihre Ausführungen in ihrer Verfügung vom 2. August 2024 weitgehend so allgemein gehalten, dass der konkrete Vorwurf nicht erkennbar sei. Vielmehr erschöpfe sich die Darstellung des Vorwurfs überwiegend in allgemein gehaltenen Darstellungen der aus Sicht der Antragsgegnerin qualitativ und quantitativ mangelhaften Arbeitsleistungen der Antragstellerin, ohne diese mit Angabe konkreter Daten und Uhrzeiten sowie ggf. Zeugen zu spezifizieren. Im Übrigen bestünden ernstliche Zweifel daran, dass prognostisch von einem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme auszugehen sei. So fehle es etwa an der Darstellung konkreter Anordnungen, denen sich die Antragstellerin bewusst widersetzt habe. Ein vorsätzliches Handeln bzw. Verweigern einer Anordnung sei aber Voraussetzung, um echte Schuld von bloßem Unvermögen eines Beamten abgrenzen zu können. Soweit der Antragstellerin vorgeworfen werde, am 27. März 2024 um 12:47 Uhr vor dem Hauseingang des Wohnhauses ihrer Vorgesetzten, Frau G., eine übelriechende Flüssigkeit (vermutlich Buttersäure) vergossen zu haben, sei dies seitens der Antragsgegnerin nicht ausermittelt worden. Auch soweit die Antragsgegnerin nach dem gerichtlichen Hinweis vom 18. Februar 2025 eine Liste mit Zeugen nachgereicht habe, die – so die Antragsgegnerin – keinen Zweifel daran hätten, dass auf der Überwachungsaufnahme vom 27. März 2024 die Antragstellerin zu sehen sei, versetze dies das Gericht nicht in die Lage, von einer über einen Anfangsverdacht hinausgehenden Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung auszugehen. Die Vermutung der Antragsgegnerin, dass auch weitere Vorkommnisse in der Behörde der Antragstellerin anzulasten seien, beruhe lediglich auf Spekulationen und Vermutungen. Der Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst am 28. April 2023 stehe nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit fest, da der Sachverhaltskomplex um die von der Antragstellerin behauptete Krankmeldung noch unklar sei. Selbiges gelte für den Vorwurf, die Antragstellerin sei im Zeitraum zwischen März 2022 und dem 29. Februar 2024 ihren Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Hotline der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Soweit die Antragstellerin den Vorwurf, am 27. März 2023 den dienstlichen Account zur Versendung einer privaten E-Mail genutzt zu haben, eingeräumt habe, sei die Annahme fernliegend, dass dies zu einer Entfernung aus dem Dienst führen könne. Auch wenn sich einzelne Vorwürfe nach summarischer Prüfung bestätigen lassen sollten, sei darin kein Dienstvergehen von solchem Gewicht zu sehen, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen werde. II. Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit Erfolg. Die Antragsgegnerin macht – nachdem sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für das Verteilen von Flüssigkeit in Briefkästen und vor der Haustür des Wohnhauses der Frau G. am 27. März 2024 von sämtlichen namentlich benannten Zeugen eidesstattliche Versicherungen zu deren Aussagen sowie untermauernd eine Videoaufnahme von der Tat zur Akte gereicht hat – zu Recht geltend, dass der für die Beschwerdeentscheidung maßgebliche gegenwärtige Erkenntnisstand die Prognose rechtfertigt, dass die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen des ihr im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. 1. Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung besteht bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin aufgrund der dieser mit Bescheid vom 2. August 2024 über deren vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen gemachten Vorwürfe mit Bezug auf das Vorkommnis vom 27. März 2024 aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Der Senat legt bei dieser Bewertung die Handlung zugrunde, die der Antragstellerin nunmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Recht zur Last gelegt wird. Diese ist bei summarischer Betrachtung von derartigem Gewicht, dass die Antragstellerin bei einer Gesamtabwägung der Schwere ihres Dienstvergehens unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit voraussichtlich unwiederbringlich verloren hat (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 BDG). a) Das nach aktuellem Erkenntnisstand der Antragstellerin voraussichtlich zu Recht vorgeworfene Verhalten am 27. März 2024 in der Mittagszeit um 12:47 Uhr, mit dem sie vor dem Hausgang ihrer Dienstvorgesetzten Frau G. und in zwei der dort über eine Klappe zugänglichen Briefkästen eine über einen längeren Zeitraum übelriechende Flüssigkeit – vermutlich Buttersäure – vergossen hat, wiegt sehr schwer. Das Verwaltungsgericht ist – insoweit zutreffend – davon ausgegangen, dass dieser Vorwurf, so er denn erweislich ist, die Höchstmaßnahme rechtfertigen könnte. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat angesichts der nunmehr erfolgten Glaubhaftmachung durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Zeugen und der Vorlage der Videoaufzeichnung von besagter Tat davon aus, dass der Antragstellerin ungeachtet ihres fortdauernden Bestreitens im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein wird, dass sie die Täterin des Vorfalls am 27. März 2024 an der Eingangstür des Wohnhauses der Zeugin G. gewesen ist. Die von der Antragsgegnerin namentlich benannten Zeugen haben sämtlich eidesstattliche Versicherungen des Inhalts abgegeben, dass sie sich sicher seien, auf dem Video anhand von Kleidung, Bewegungsmuster, sichtbarem Gesichtsausschnitt, Brille und Haarfarbe die Antragstellerin als Täterin erkannt zu haben. Dabei haben sie erklärt, dass ihnen die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bekannt sei. Sämtliche Zeugen sind Arbeitskollegen der Antragstellerin, die die Tragweite einer solchen Erklärung verstanden haben dürften und denen überdies das Erscheinungsbild der Antragstellerin aus ihrem dienstlichen Kontakt mit ihr gut bekannt sein dürfte. Der Senat hat das Video selbst in Augenschein genommen und ist davon überzeugt, dass die dort sichtbare Person für Arbeitskollegen, die alltäglichen dienstlichen Umgang mit ihr pflegen, ohne weiteres wiederzuerkennen ist. Hinzu kommt, dass der zeitliche Rahmen, in dem die Tat aufgezeichnet wurde, zu der an diesem Tag seitens der Antragstellerin wahrgenommenen Mittagspause passt. Durch die elektronische Zeiterfassung ist nachweisbar, dass die Antragstellerin das Dienstgebäude um 12:28 Uhr verlassen und um 13:02 Uhr wieder betreten hat. Innerhalb einer Viertelstunde ist nach den Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, von dem Dienstgebäude aus das Wohnhaus der Frau G. zu erreichen, so dass der Antragstellerin die Tatbegehung um 12:47 Uhr sowie die Rückkehr ins Dienstgebäude zu der erfassten Zeit möglich war. Auf Grundlage dieser Erkenntnismittel ist die Antragstellerin damit bei summarischer Bewertung der ihr vorgeworfenen Tat vom 27. März 2024 hinreichend verdächtig. b) Bereits wegen dieses einzigen Verhaltens, das den Straftatbestand des § 303 StGB verwirklicht haben dürfte, ist für die disziplinare Maßnahmebemessung voraussichtlich ein Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, eröffnet. Denn die Antragstellerin dürfte durch dieses Verhalten, dessen sie hinreichend verdächtig ist, in erheblicher Weise gegen ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen und damit das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Daraus folgt, dass der Beamte außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn.23 Ein solcher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen und mit den Verhältnissen vertrauten Betrachters ankommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 21 f., und vom 27.06.2013 – 2 A 2.12. –, juris Rn. 24. Das Verhalten der Antragstellerin am 27. März 2024 ist geeignet, nach obigen Maßstäben das Vertrauen in ihre berufliche Integrität grundlegend zu erschüttern. Denn eine Beamtin, die – mutmaßlich – sogar eine Straftat begeht, um sich an einer unliebsamen Vorgesetzten zumal in deren privatem Bereich – ihrem Wohnumfeld – für deren dienstliches Verhalten ihr gegenüber zu rächen, ist die gebotene objektive und ohne Ansehen der Person vorzunehmende Dienstausübung nicht mehr zuzutrauen. Die Antragstellerin hat hier, statt die sachliche Auseinandersetzung ggf. unter Zuhilfenahme der nächsten Führungsebene zu suchen und konstruktiv an einer Lösung der problematischen Arbeitssituation mitzuarbeiten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit offenbar versucht, ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten Frau G. aus Unmut über deren dienstliches Verhalten Schaden zuzufügen. Dies entspricht nicht dem Anspruch, den die Allgemeinheit zu Recht an die Integrität eines Beamten stellt. Einem Beamten, der in einer beruflichen Konfliktsituation so wenig Selbstbeherrschung aufweist, dass er zu strafbaren Racheaktionen im privaten Umfeld der Kollegin greift, ist nicht mehr zuzutrauen, dass er sich bei der Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben stets den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verhält. Vielmehr führt ein solches Verhalten zu einer nachhaltigen und erheblichen Erschütterung des Vertrauens seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in dessen Integrität. In der hier zur Beurteilung anstehenden Konstellation spricht nach Ansicht des beschließenden Senats Überwiegendes dafür, dass dieses Vertrauen unwiederbringlich verloren ist. Denn der gegenwärtige Erkenntnisstand zeigt auf, dass das Verhalten der Antragstellerin am 27. März 2024 seine alleinige Ursache in innerdienstlichen Konflikten findet und nicht auf anderen Gründen beruht. Die Tat wurde in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der zunehmend konflikthaften Arbeitsbeziehung zwischen der Antragstellerin und ihrer Vorgesetzten Frau G. begangen. Der Begründung der vorläufigen Dienstenthebung vom 2. August 2024 und der Beschwerdebegründung vom 8. April 2025 ist hierzu zu entnehmen, dass sich das Verhältnis zwischen der Antragstellerin, ihrer Dienstvorgesetzten Frau G. und weiteren Mitarbeitern der Fachstelle K., bei der die Antragstellerin seit dem 1. November 2020 eingesetzt war, zunehmend verschlechtert hatte. Die Einarbeitung in das der Antragstellerin aufgrund ihrer anders gelagerten Ausbildung fremde Tätigkeitsgebiet wurde danach mehrfach wiederholt, allerdings ohne durchschlagenden Erfolg. Eine von der Antragstellerin gewünschte Versetzung kam nicht zustande. Im Zeitraum vom 30. Juni 2023 bis zum 9. August 2023 waren 21 Gespräche zur Tagesplanung und zum Stand der Einarbeitung der Antragstellerin angesetzt, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin behauptet, die Antragstellerin habe die Teilnahme daran verweigert. Es folgte ein Personalgespräch im September 2023 und die Arbeitsanweisung, Zwischennachweise zu drei verschiedenen Projekten zu prüfen. Diese Prüfungen wurden nach einer gewissen Zeit abgebrochen und an andere Mitarbeiter übergeben, nach Angaben der Antragsgegnerin, da die Arbeitsergebnisse der Antragstellerin unvollständig und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Die Antragstellerin erhielt sodann den Arbeitsauftrag, für ein auf den Januar 2024 anberaumtes Seminar eine Powerpoint-Präsentation zum Thema „Monatsmeldungen“ zu erstellen. Die Antragsgegnerin bringt hierzu vor, die Antragstellerin habe den Arbeitsauftrag nicht erfüllt. Es fand sodann im März 2024 eine Arbeitsbeobachtung durch Mitarbeiterinnen der Fachstelle K. statt, in deren Rahmen das Arbeitsverhalten der Antragstellerin minutiös beobachtet und dokumentiert wurde. Am 27. März 2024 fand schließlich – in der Mittagspause – der auf der Videoaufnahme dokumentierte Anschlag auf den Hauseingang des auch von Frau G. bewohnten Wohnhauses statt. Die vorgenannte innerdienstliche Konfliktsituation stellt die Antragstellerin nicht in Abrede. Unabhängig von der Frage der genauen Ursachen und Verantwortlichkeiten müssen Dienstherr und Kollegen bei derartigen Problemlagen darauf vertrauen können, dass die Lösung mit den hierfür zur Verfügung stehenden innerdienstlichen Mitteln gesucht wird. Außerdienstliche „Rachefeldzüge“ gegen Kollegen außerhalb des Dienstes und in deren privatem Umfeld aus Anlass derartiger innerdienstlicher Situationen sind nicht akzeptabel. Das gilt ganz besonders, wenn sie – wie hier – in eine Straftat münden. Ein derartiges Gebaren eines Beamten zerstört den Betriebsfrieden. Ihm muss der Dienstherr schon zum Schutz seiner Bediensteten, aber auch zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums mit Nachdruck entgegentreten. Das dürfte es regelmäßig erfordern, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. 2. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe gegen die Antragstellerin gilt, dass das Verwaltungsgericht diese – soweit sie von der Antragstellerin nicht ausdrücklich zugestanden sind – zu Recht für nicht hinreichend konkret dargestellt gehalten hat. Insoweit wird Bezug genommen auf dessen zutreffende Ausführungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin bezüglich dieser Vorwürfe keinen den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Sachvortrag gehalten und entsprechende Beweismittel angeboten. 3. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. 4. Die Ermessensentscheidung hinsichtlich des Einbehalts der Dienstbezüge gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG hat sich an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten auszurichten. Da die Antragstellerin aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst leistet, hat sie eine gewisse Einschränkung ihrer Lebenshaltung hinzunehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen. So darf ihr etwa nicht die Möglichkeit zur Tilgung von Schulden genommen werden. Sie muss vielmehr weiterhin den ihr gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können. Vgl. Vogt in: Köhler pp, BDG, § 38 Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 22.05.2000 – 1 DB 8.00 –, juris Rn. 12 (st. Rspr. m.w.N.). Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einbehaltungsentscheidung ermessensfehlerhaft sein könnte. Auch die Antragstellerin macht hierfür nichts geltend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).