Leitsatz: 1. Zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht kann eine dauerhafte Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG auch dann erforderlich bleiben, wenn der Adressat der Anordnung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte. 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil abgewiesen und, soweit es die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juli 2019 getroffene Anordnung betrifft, die gehaltenen Schafe bis zum 30. Juni jeden Jahres zu scheren bzw. scheren zu lassen, zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach den schriftlichen und mündlichen Darlegungen der Amtstierärzte des Beklagten setze eine angemessene Pflege im Sinn von § 2 Nr. 1 TierSchG voraus, dass Schafe, die - wie die Schafe des Klägers - erblich bedingt keinen Wollwechsel aufwiesen, mindestens einmal im Jahr vollständig geschoren werden müssten. Das Ausbleiben dieser jährlichen Schur führe dazu, dass das Wärmeregulationsvermögen der Tiere empfindlich gestört werde, die Gefahr einer Ektoparasitenbelastung stark zunehme und die Lämmer Schwierigkeiten hätten, die Zitzen der Muttertiere zu finden. Die Durchführung der Schur innerhalb des Zeitraums von Mitte Mai bis Ende Juni gewährleiste, dass die Tiere im Sommer nicht der Gefahr eines Hitzestaus ausgesetzt seien und für die kältere Jahreszeit wieder genug Wolle aufbauen könnten. Nach den Darlegungen der Amtsveterinäre führe eine unterbliebene Schur zu einer konkreten (Lebens-)Gefahr für die Schafe in den Sommermonaten, da die Tiere bei Temperaturen um 30 Grad Celsius oder höher nicht mehr zu einer eigenständigen Wärmeregulierung in der Lage seien. Die fachliche Bewertung der Amtsveterinäre stehe im Einklang mit den "Empfehlungen für ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen" des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Stand März 2009) ‑ im Folgenden: LAVES-Empfehlungen 2009 ‑. Der Beklagte habe sowohl schriftlich als auch mündlich eingehend dargelegt, dass unter Zugrundelegung der hiesigen klimatischen Verhältnisse eine Schur der Schafe bis Ende Juni erforderlich sei, damit die Tiere im Sommer ihre Körpertemperatur über die Haut regulieren könnten. Diese Vorgaben habe der Kläger nicht beachtet, indem er seine Schafe ausweislich der Feststellungen des Beklagten am 3. Juli 2019 bei einer Außentemperatur von über 30 Grad im Schatten in ungeschorenem Zustand auf der Weide gehalten habe. Der Kläger habe den sachverständigen Feststellungen der Amtsveterinäre nichts Substantielles entgegengesetzt. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen stützten vielmehr die Einschätzung der Amtsveterinäre des Beklagten. Substantielle Einwände, die über das bloße Bestreiten der sachverständigen Feststellungen der Amtsveterinäre des Beklagten hinausgingen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die von dem Beklagten angeordnete Maßnahme sei im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig. Der Kläger habe keine Einsicht gezeigt und in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, seine Schafe auch in Zukunft unabhängig von den Witterungsbedingungen erst im Juli scheren zu lassen, wenn er vorher keinen Scherer finde, der Zeit habe. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. a) Der Einwand des Klägers, die einschlägigen Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände und tierärztlichen Vereinigungen - wie die vom Beklagten herangezogenen LAVES-Empfehlungen 2009 - seien vorrangig zu allgemeinen Ausführungen der jeweiligen Amtsveterinäre heranzuziehen, ist mit den geltenden rechtlichen Maßstäben nicht in Einklang zu bringen. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung kann sich das Tatsachengericht bei seinen Feststellungen auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren abgegeben wurden. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 ‑, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - 20 B 1450/23 -, juris, Rn. 12, vom 23. August 2023 - 20 A 1043/20 -, juris, Rn. 44, und vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 26, und vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris, Rn. 9. Allgemeine Leitlinien oder Empfehlungen, die - wie die LAVES-Empfehlungen 2009 -eine sachverständige Zusammenfassung des gesicherten wissenschaftlichen Kenntnisstands darstellen, können zwar ebenfalls zur Konkretisierung der aus der Generalklausel des § 2 TierSchG folgenden Anforderungen herangezogen werden. Vgl. allgemein Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 23 ZB 22.542 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2013 - 11 LC 206/12 -, juris, Rn. 30, m. w. N. Sie enthalten aber überwiegend generelle Leitlinien, sodass bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung die fachliche Bewertung durch den beamteten Tierarzt grundsätzlich vorrangig zu beachten ist, soweit die allgemeinen Empfehlungen mit Blick auf einen bestimmten Einzelfall konkretisiert werden. So liegt der Fall hier. Die bei Erlass der Ordnungsverfügung geltenden LAVES-Empfehlungen 2009 geben - ebenso wie die aktuelle Fassung aus dem Jahr 2023 - lediglich als generelle Richtzeit vor, dass für die Schur der Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni - ein Zeitrahmen, der mit der hier streitgegenständlichen Verpflichtung offenkundig in Einklang steht - eingehalten werden sollte. Eine verbindliche Vorgabe für alle Regionen und Haltungsformen lässt sich daraus nicht ableiten. Daher kann vorliegend auch dahinstehen, ob sich diese Empfehlung nur auf Schafe in ganzjähriger Weidehaltung bezieht, wie der Kläger geltend macht, oder grundsätzlich auch bei einer lediglich saisonalen Weidehaltung gilt, wie das Verwaltungsgericht im Übrigen sachlich überzeugend dargelegt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus der Empfehlung jedenfalls nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Schafe, die im Winter im Stall gehalten werden, in der Regel nicht bis Ende Juni geschoren werden müssen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die LAVES-Empfehlungen 2009 insoweit allenfalls offen und konkretisierungsbedürftig und steht die fachliche Bewertung der beamteten Tierärztin dazu jedenfalls nicht in Widerspruch. So hat die beamtete Tierärztin des Beklagten in der Sache nachvollziehbar dargelegt, dass die Schur aus zwei Gründen grundsätzlich in dem empfohlenen Zeitraum vorzunehmen ist, zum einen um die Wärmeregulation der Schafe zu ermöglichen und eine Überhitzung im Sommer zu vermeiden und zum anderen um einen hinreichenden Aufwuchs von Wolle für den Winter zu gewährleisten. Der zweitgenannte Gesichtspunkt kommt nur bei ganzjähriger Weidehaltung zum Tragen. Eine Überhitzung im Sommer kann aber auch bei Schafen drohen, die im Winter im Stall gehalten werden. Entgegen dem Einwand des Klägers ist der fachlichen Bewertung der Amtsveterinäre des Beklagten auch nicht deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen, weil die Feststellungen vor Ort nur durch einen Außendienstmitarbeiter ohne veterinärmedizinischen Studienabschluss getroffen wurden. Die erforderliche fachliche Bewertung konnten die beamteten Tierärzte des Beklagten auf der Grundlage der Beobachtungen des Außendienstmitarbeiters vornehmen, der zudem Bildaufnahmen angefertigt hat und über eine Ausbildung zum Veterinärfachassistenten verfügt. b) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die LAVES-Empfehlungen 2009 fehlerhaft ausgelegt, greift vor diesem Hintergrund nicht durch. Maßgeblich ist die fachliche Bewertung der beamteten Tierärzte des Beklagten, die - wie bereits dargelegt - jedenfalls nicht in Widerspruch zu den genannten Empfehlungen steht. c) Der Kläger hat die fachliche Bewertung der beamteten Tierärztin weder im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt noch enthält die Begründung seines Berufungszulassungsantrags ein substantiiertes Gegenvorbringen. Der Einwand, nach dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufsatz "Empfehlungen für die Haltung von Schafen und Ziegen der Deutschen Gesellschaft für die Krankheiten der kleinen Wiederkäuer" aus dem Jahr 2012 würden "Schafe je nach Region im Herbst vor dem Verbringen in den Stall oder aber im Frühjahr/Frühsommer geschoren", geht an dem Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung und den entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, wird in dem vom Kläger angeführten Aufsatz ausdrücklich erläutert, dass "von den klimatischen Bedingungen der Region und den Haltungs- und Herdenmanagementbedingungen" abhängt, wann eine Schur sinnvoll sei, und hat sich der Beklagte bei Erlass seiner Ordnungsverfügung unter anderem daran orientiert. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu den LAVES-Empfehlungen 2009. Die dortige Empfehlung zur Schurzeit beinhaltet keine zwingende Vorgabe, sondern nur eine allgemeine Richtzeit, die Raum für Abweichungen lässt. Entscheidend für den Zeitpunkt der Schur ist nach den übereinstimmenden Aussagen in beiden Empfehlungen unter anderem, dass die Schafe vor einer Überhitzung im Sommer und einer zu kalten Witterung im Winter geschützt werden. Dies kann grundsätzlich auf verschiedene Art und Weise geschehen. So kann bei einer geeigneten Stallhaltung unter Umständen auch in der kalten Jahreszeit geschoren werden. Dies hat der Kläger aber nach den Feststellungen des Beklagten nicht getan. Wie der Beklagte im gerichtlichen Verfahren ausgeführt hat, wäre der große Stall, in dem der Kläger seine Schafe im Winter hält, für eine Schur im Januar auch nicht geeignet. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten und hat nicht dargelegt, dass er seine Schafe im Winter scheren lässt oder dies zumindest konkret beabsichtigt und sein Stall dafür einen hinreichenden Kälteschutz bietet. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sogar noch ausdrücklich betont, seine Schafe auch zukünftig (erst) im Juli scheren lassen zu wollen, wenn er vorher keinen Scherer finde, der Zeit habe. Im Zulassungsverfahren hat er noch einmal bestätigt, dass er seine Schafe regelmäßig einmal im Jahr scheren lasse und der Termin auch von der Verfügbarkeit der Scherer abhänge. Nach den Feststellungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung liegt darin ein Verstoß gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG, der sich in Zukunft nicht wiederholen soll. Die getroffene Anordnung beruht damit gerade nicht auf der Erwägung, dass Schafe ohne Ausnahme stets vor dem 30. Juni eines Jahres geschoren werden müssen, sondern berücksichtigt die konkreten Haltungsbedingungen und klimatischen Verhältnisse bei der Schafhaltung des Klägers, die aber gerade keine Grundlage für eine Abweichung von der in den LAVES-Empfehlungen 2009 enthaltenen Richtzeit bieten. Der Kläger hat diese Bewertung in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit er wiederholt darauf verweist, dass er keine ganzjährige Weidehaltung praktiziere, setzt er sich nicht damit auseinander, dass auch bei seinen Schafen eine Überhitzung im Sommer zu vermeiden ist. Der Kläger hat keine Angaben dazu gemacht, ob und inwieweit im Hinblick auf die konkreten klimatischen Bedingungen und die Haltungsumstände bei seiner Schafhaltung auf eine Schur vor dem 30. Juni verzichtet werden könnte. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen hat, dass die Notwendigkeit einer Schur im konkreten Einzelfall geprüft werden müsse und hierzu die Voraussetzungen der Haltung zu ermitteln und zugrundezulegen seien, verkennt er, dass die beamteten Tierärzte des Beklagten genau dies getan haben und es ihm oblegen hätte, sich mit ihren Feststellungen substantiiert und differenziert auseinanderzusetzen und die konkreten Umstände darzulegen, die nach seiner Auffassung dabei keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben sollen. Vor diesem Hintergrund begründet auch der Verweis auf die Empfehlungen der R. e. V., wonach die Hauptschur in Deutschland im Mai/Juni stattfinde, aber Abweichungen hiervon möglich seien, "wenn entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden (z. B. zeitweises Aufstallen der geschorenen Tiere)", keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht haben in Abrede gestellt, dass entsprechende Abweichungen möglich sind. Es hätte hier dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen in seinem Betrieb eine Abweichung ermöglichen und insbesondere den gebotenen Hitzeschutz im Sommer gewährleisten. Dies hat der Kläger nicht getan. Er behauptet lediglich pauschal in Anlehnung an die genannten Empfehlungen der R. e. V., dass "bei ihm entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, wie ein zeitweises Aufstallen der geschorenen Tiere, praktiziert" würden, aber legt nicht dar, inwieweit das Aufstallen im Winter eine bessere Wärmeregulation im Sommer ermöglichen soll, wenn die Schafe nur einmal jährlich im Juli geschoren werden. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er einen sachkundigen Berater der Landwirtschaftskammer als Zeugen "zu der Haltungsform in dem Betrieb des Klägers und zu der Notwendigkeit einer Schur im konkreten Einzelfall im Betrieb des Klägers benannt" habe, hat er ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Haltungsumstände der Zeuge bestätigen sollte, die eine einmalige Schur im Juli rechtfertigen könnten. Seine Behauptung, geschorene Schafe würden insgesamt stärker unter der Sonneneinstrahlung leiden als ungeschorene Schafe, hat der Kläger bereits nicht nachvollziehbar belegt. Jedenfalls stellt sie die amtstierärztliche Bewertung, dass geschorene Schafe bei hohen Außentemperaturen besser in der Lage sind, ihre Körpertemperatur zu regulieren als ungeschorene Schafe, und bei ungeschorenen Schafen eine Überhitzung droht, nicht in Frage und legt der Kläger im Übrigen auch nicht dar, dass die geschorenen Schafe nicht auch auf andere Weise vor einer übermäßigen Sonneneinstrahlung geschützt werden können und er gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen muss. d) Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Ermessensausübung des Beklagten fehlerhaft gewesen ist. Er rügt insoweit ohne Erfolg, dass die angefochtene Ordnungsverfügung keine Ermessenserwägungen dazu beinhalte, warum die Anordnung für die Zukunft zeitlich unbeschränkt gelten solle. Der Beklagte hat im Begründungsteil der angefochtenen Ordnungsverfügung ausdrücklich darauf verwiesen, dass die dauerhafte Anordnung erforderlich ist, um eine tierschutzgerechte Schafhaltung sicherzustellen, weil der Kläger bereits in den vergangenen Jahren wiederholt auf seine Pflichten als Schafhalter hingewiesen werden musste und die Schafschur erst nach Aufforderung erfolgt ist. Dem ist der Kläger in der Sache nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er sich auch im gerichtlichen Verfahren uneinsichtig gezeigt und ausdrücklich bekräftigt, seine Schafe auch zukünftig unabhängig von den Witterungsbedingungen erst im Juli scheren zu lassen, wenn früher kein Scherer verfügbar ist. Die dauerhafte Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Anordnung kann von Amts wegen abzuändern sein, wenn der Kläger hinreichend substantiiert nachweist, dass sich die Sachlage in rechtlich erheblicher Weise verändert hat. Grundsätzlich kann eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG aber zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht auch dann erforderlich bleiben, wenn der Adressat der Anordnung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 3 B 100.12 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2017 - 9 ZB 15.2487 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 20 A 2235/12 -, juris, Rn. 34. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat - ungeachtet der Tatsache, dass er der Anordnung, die Schafe bis zum 12. Juli 2019 scheren zu lassen, nachgekommen ist - auch im gerichtlichen Verfahren keine Einsicht erkennen lassen, dass eine frühzeitige Schur bei hohen Temperaturen erforderlich sein kann, um seine Schafe vor einer Überhitzung zu schützen, sondern daran festgehalten, dass es in seinem Ermessen liege, die jährliche Schafschur im Juli vornehmen zu lassen, wenn vorher kein Scherer zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, jedes Jahr erneut vor Ort zu prüfen, ob im Hinblick auf den Zustand der Tiere und die Witterungsbedingungen die Notwendigkeit einer Schur besteht, und gegebenenfalls eine entsprechende Anordnung zu erlassen, wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Vielmehr konnte der Beklagte im vorliegenden Einzelfall aufgrund der konkreten Erfahrungen in den vergangenen Jahren für die Zukunft eine Anordnung treffen, mit der die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG generell sichergestellt wird. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der sinngemäß gerügten Verfahrensfehler einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2021 gestellten Beweisantrag rechtsfehlerfrei gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt, ohne seine Aufklärungspflicht oder das rechtliche Gehör des Klägers zu verletzen. Der Kläger macht geltend, das Gericht hätte den als Zeugen für die Haltungsform und die Notwendigkeit einer Schur im konkreten Einzelfall benannten Berater der Landwirtschaftskammer laden und anhören müssen. Damit ist ein Verfahrensverstoß bereits deshalb nicht dargelegt, weil sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags nicht auseinandersetzt, wonach es an substantiierten Beweisbehauptungen fehlte und im Hinblick auf die dem Gericht vorliegenden Sachverständigenerkenntnisse kein Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung bestand. Die Begründung des Verwaltungsgerichts ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet war, den Zeugen zu den konkreten Haltungsumständen im Betrieb des Klägers zu vernehmen, war er unsubstantiiert, weil der Kläger keine konkreten Beweistatsachen benannt hatte, die vom Zeugen hätten bestätigt werden sollen. Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet war, eine sachverständige Stellungnahme des Zeugen zu den tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen einzuholen, konnte er abgelehnt werden, weil der Kläger die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung nicht substantiiert in Frage gestellt hatte. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2023 - 20 A 1043/20 -, juris, Rn. 42, m. w. N. Wie bereits dargelegt, ist ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung der beamteten Tierärzte regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen, und stehen die fachlichen Bewertungen der beamteten Tierärzte des Beklagten nicht in Widerspruch zu den vom Kläger vorgelegten generellen Empfehlungen, sondern konkretisiert die Anordnung zur Schafschur die Pflichten, die sich im Einzelfall bei der vom Kläger konkret praktizierten Form der Schafhaltung ergeben. b) Das Verwaltungsgericht hat auch verfahrensfehlerfrei davon abgesehen, die Beklagte zur Vorlage des ungeschwärzten Verwaltungsvorgangs aufzufordern. Das Verwaltungsgericht hat damit seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass es zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beigetragen hätte, den Namen derjenigen Person zu erfahren, die den Beklagten gebeten hatte, die Schafhaltung des Klägers auf mögliche Mängel zu überprüfen. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat den ungeschwärzten Verwaltungsvorgang nicht angefordert und sein Urteil nicht im Sinn von § 108 Abs. 2 VwGO auf die geschwärzten Angaben gestützt. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO, auf das sich der Kläger beruft, betrifft nur die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten, aber begründet kein Recht auf Beiziehung von Akten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.