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Urteil

21 A 2111/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0626.21A2111.19.00
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Tenor

Das im Umfang der Stattgabe der Klage bereits rechtskräftig geänderte Urteil des Verwaltungsgerichts wird auch hinsichtlich der Klageabweisung geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht gemäß § 2 LWKG NRW in der Fassung vom 9. Dezember 2008 berechtigt war, die Eberherkunft des Klägers auf der Grundlage der für den 10. Warentest für Mastferkel durchgeführten Untersuchungen in der im Testbericht dargelegten Weise zu bewerten und diese Bewertung zur Veröffentlichung frei- oder selbst bekanntzugeben.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenentscheidung aus dem Urteil des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 29. Juni 2021 – 12 A 2111/19 – und der Kostenentscheidung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022 – 3 B 23.21 – tragen die Kosten des Verfahrens in den ersten beiden Instanzen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 sowie in der dritten (Beschwerde-)Instanz der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das im Umfang der Stattgabe der Klage bereits rechtskräftig geänderte Urteil des Verwaltungsgerichts wird auch hinsichtlich der Klageabweisung geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht gemäß § 2 LWKG NRW in der Fassung vom 9. Dezember 2008 berechtigt war, die Eberherkunft des Klägers auf der Grundlage der für den 10. Warentest für Mastferkel durchgeführten Untersuchungen in der im Testbericht dargelegten Weise zu bewerten und diese Bewertung zur Veröffentlichung frei- oder selbst bekanntzugeben. Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenentscheidung aus dem Urteil des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 29. Juni 2021 – 12 A 2111/19 – und der Kostenentscheidung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022 – 3 B 23.21 – tragen die Kosten des Verfahrens in den ersten beiden Instanzen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 sowie in der dritten (Beschwerde-)Instanz der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Veröffentlichung der Ergebnisse des sogenannten 10. Warentests für Mastferkel und dessen Rechtmäßigkeit. Der Kläger ist eine staatlich anerkannte Tierzuchtorganisation auf dem Gebiet der Schweinezucht. Die Beklagte führte ab dem Jahr 2014 den streitgegenständlichen 10. Warentest für Mastferkel durch. Im Rahmen des Tests untersuchte sie bestimmte genetische Eigenschaften der Endprodukteber von vier verschiedenen Zuchtorganisationen. Zu diesem Zweck wurden aus dem Sperma der Eber der teilnehmenden Zuchtorganisationen Mastschweine gezüchtet, die im Hinblick verschiedene Kriterien verglichen wurden. Die Beklagte bewertete die Eberherkunft des Klägers bei dem Test insgesamt mit der Note „befriedigend+ (2,7)“, während diejenigen der Mitbewerber die Bewertungen „gut+ (1,6)“, „gut (1,9)“ und „gut (2,1)“ erhielten. Mit der Durchführung des Tests war die Beklagte von der Landwirtschaftsverlag GmbH beauftragt worden, die sich an den Kosten für die Durchführung des Tests beteiligte und die Ergebnisse unter anderem im von ihr herausgegebenen „Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben“ (Heft 20/2016 vom 20. Mai 2016) veröffentlichte. Außerdem wurden die Testergebnisse in Heft 33 der „Schriftenreihe Warenteste“ des Wochenblatts veröffentlicht und auf dessen Homepage bekannt gegeben. Es bot die Testergebnisse auch anderen Presseverlagen an, die die Testergebnisse in der Folgezeit teilweise ebenfalls veröffentlichten. Die Homepage der Beklagten enthielt einen mittlerweile wieder entfernten Link zu den auf der Homepage des Wochenblatts veröffentlichten Testergebnissen. Das Verwaltungsgericht Münster hat die Beklagte mit Urteil vom 2. April 2019– 11 K 5015/16 – verurteilt, es zu unterlassen, die Ergebnisse des von ihr durchgeführten 10. Warentests für Mastferkel mündlich, schriftlich, über das Internet oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten bekanntzugeben oder Dritten Zugang zu den Ergebnissen des Warentests, gleich in welcher Art und Weise, zu gewähren. Es hat der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 250.000,00 € angedroht. Den Antrag des Klägers festzustellen, dass der 10. Warentest für Mastferkel rechtswidrig gewesen sei, hat es unter mehreren Gesichtspunkten als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird zunächst auf den Tatbestand des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 29. Juni 2021– 12 A 2111/19 – verwiesen, mit dem auf die Berufung der Beklagen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klage, auch soweit diese vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg hatte, abgewiesen worden ist. Zugleich ist die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen worden mit der Begründung, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, weil sie weder statthaft sei noch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliege. Auf die vom Kläger erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2022 – 3 B 23.21 – das vorgenannte Urteil des 12. Senats des erkennenden Gerichts aufgehoben, soweit es die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat, und insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht, soweit es für die vorliegende Entscheidung von Interesse ist, ausgeführt, dass die Feststellungsklage zulässig, insbesondere statthaft sei, weil sie sich bei einer zutreffenden Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis beziehe. Ferner liege ein Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses vor. Zur Begründung seiner Anschlussberufung führt der Kläger – sinngemäß – im Wesentlichen aus: Die Beklagte sei für die Durchführung und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Warentests nicht zuständig gewesen. Der Warentest und seine Weitergabe stellten einen Eingriff in sein (des Klägers) Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. ein funktionales Äquivalent zu einem solchen dar, für die es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Eine solche stelle § 2 LWGK NRW in der Fassung vom 9. Dezember 2008 (im Folgenden: a. F.) nicht dar, weil darin nur Aufgaben aber keine Befugnisse der Landwirtschaftskammer geregelt seien. Die Norm enthalte – selbst wenn man eine solche für ausreichend erachten wollte – auch keine Aufgabenzuweisung hinsichtlich der Durchführung und Veröffentlichung des in Rede stehenden Warentests. Eine Einwilligung in den in Rede stehenden Grundrechtseingriff liege schon deswegen nicht vor, weil im Vorfeld der Durchführung des Warentests keine hinreichend präzisen Angaben gemacht worden seien, die als Grundlage für eine solche hätten dienen können. Im Übrigen scheide eine solche auch deswegen aus, weil ein faktischer Zwang zur Teilnahme am Warentest vorgelegen habe, da eine Nichtteilnahme ebenfalls negative Konsequenzen gehabt hätte. Bei ihm seien Umsatzrückgänge eingetreten, die gerade auf die Veröffentlichung des Warentests zurückzuführen seien. Abgesehen davon verstießen die Durchführung des Warentests und die Bewertung und Darstellung der Ergebnisse des Warentests unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen das Sachlichkeitsgebot. Er beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. April 2019 festzustellen, dass die Beklagte nicht gemäß § 2 LWKG NRW in der Fassung vom 9. Dezember 2008 berechtigt war, seine Eberherkunft auf der Grundlage der für den 10. Warentest für Mastferkel durchgeführten Untersuchungen in der im Testbericht dargelegten Weise zu bewerten und diese Bewertung zur Veröffentlichung frei- oder selbst bekanntzugeben. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Insoweit trägt sie – sinngemäß – im Wesentlichen vor, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei. Ein Feststellungsinteresse des Klägers lasse sich nicht mehr bejahen. Keiner der Mitbewerber des Klägers werbe mehr mit den Ergebnissen des Warentests. Diese spielten auch sonst keine Rolle mehr in der Praxis. Die Feststellungsklage sei überdies unbegründet. Weder die Durchführung des Warentests noch die Weitergabe der Testergebnisse stelle einen klassischen Grundrechtseingriff dar. Darin sei auch kein sog. funktionales Äquivalent zu einem solchen zu sehen, weil der Warentest weder seinem Inhalt noch seiner Zielsetzung oder Wirkung nach einem Eingriff gleichkomme. Eine zweckgerichtete Marktbeeinflussung zum Nachteil des Klägers habe nicht stattgefunden. Sie, die Beklagte, habe nicht das Ziel verfolgt, den Markt zulasten des Klägers zu verändern. Die Ebergenetik des Klägers sei weder negativ bewertet worden noch gehe von dem Warentest eine „Prangerwirkung“ aus. Selbst wenn man eine zweckgerichtete Marktbeeinflussung durch den Warentest annehmen wollte, sei kein unmittelbarer Nachteil des Klägers ersichtlich. Dieser habe keine kausal auf der Veröffentlichung der Testergebnisse beruhenden Umsatzeinbußen belegt. Selbst wenn man von einem Nachteil zu Lasten des Klägers ausginge, wäre ihr, der Beklagten, ein solcher nicht zurechenbar, weil sie keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten auf das „Wochenblatt“ habe, welches den Warentest als privatrechtlich organisierter Dritter veröffentlicht habe. Ferner seien Umsatzeinbußen allenfalls Begleiterscheinungen ohne zurechenbare Eingriffsqualität. Im Übrigen liege auch deswegen kein Grundrechtseingriff vor, weil der Kläger mehrfach und wirksam auf Basis einer hinreichenden Aufklärung in die Durchführung des Warentests und die Veröffentlichung der Testergebnisse eingewilligt habe. Ohnehin sei nach den Grundsätzen des staatlichen Informationshandelns auch eine amtliche Äußerung mit Eingriffsqualität gerechtfertigt, wenn der sich äußernde Hoheitsträger sich im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewege und das Sachlichkeitsgebot gewahrt sei. Dies sei hier der Fall, weil sie nach § 2 Abs. 1 LWKG NRW a. F. für die Durchführung und Veröffentlichung des Warentests zuständig sei und die Norm darüber hinaus, obgleich es nicht erforderlich sei, auch eine konkrete Ermächtigungsgrundlage darstelle. Auch seien die Anforderungen des Sachlichkeitsgebots gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die allein noch anhängige Anschlussberufung des Klägers entscheidet der infolge einer Änderung der gerichtsinternen Geschäftsverteilung nunmehr sachlich zuständige 21. Senat des erkennenden Gerichts. Sie ist gemäß § 127 VwGO zulässig und auch begründet. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies zu Unrecht erfolgt. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2022– 3 B 23.21 –, juris, Rn. 18 bis 29. An einer von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit ist der Senat wegen der gemäß § 144 Abs. 6 VwGO insoweit bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehindert. Vgl. zur Geltung der Norm auch bei einer Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 2 B 76.12 –. juris, Rn. 10; Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 133 Rn. 87. Die Bindungswirkung ist hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Feststellungsinteresses des Klägers in Form eines Rehabilitationsinteresses auch nicht wegen einer von der Beklagten sinngemäß geltend gemachten Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage entfallen. Vgl. zum Wegfall der Bindungswirkung: BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 8 C 21.11 –, juris, Rn. 23 m. w. N. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Juni 2022 – 3 B 23.21 –, soweit in diesem Zusammenhang von Interesse, zusammengefasst angenommen, dass ausgehend von den Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil vom 29. Juni 2021 des 12. Senats des erkennenden Gerichts der Kläger einen Imageschaden geltend gemacht und plausibel vorgetragen habe, dass das Testergebnis seine Wettbewerbsposition weiterhin nachteilig beeinflusse, weil die am Test beteiligten Wettbewerber nach wie vor mit den Testergebnissen werben würden, und die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet erscheine, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (juris, Rn. 28), d. h. den Imageschaden jedenfalls zu mindern. Soweit die Beklagte nunmehr pauschal behauptet, es würden keine Mitbewerber mehr mit den Ergebnissen des Warentests werben, ist eine Änderung der Sachlage im Vergleich zu derjenigen, auf die das Bundesverwaltungsgericht abgestellt hat, nicht feststellbar. Die vom Bundesverwaltungsgericht maßgeblich herangezogene Tatsachenfeststellung im Berufungsurteil des 12. Senats zu dem (seinerzeitigen) Werbeverhalten von Mitbewerbern des Klägers beruht ersichtlich auf dem, was der Kläger unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem 12. Senat des erkennenden Gerichts im Rahmen der Anlage BB 29 zum Schriftsatz vom 23. Juni 2021 als aktuelle Veröffentlichungen von Mitbewerbern mitgeteilt hatte. Die darin angeführte Veröffentlichung des Wettbewerbers D. ist – nach zuletzt am Tag der mündlichen Verhandlung durchgeführter Internetrecherche des Senats – nach wie vor unter der dort genannten Internetadresse auffindbar. Auch ein ferner angeführtes Kundenanschreiben des weiteren Wettbewerbers K. ist, wie schon seinerzeit angegeben, über die Internetpräsenz einer genossenschaftlichen Besamungsorganisation, die u. a. diesen Mitbewerber als Partner ausweist, nach wie vor auffindbar. Allein der Umstand, dass eine ferner in Bezug genommene weitere Veröffentlichung des vorgenannten Wettbewerbers K. nicht mehr vorhanden sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Änderung der Sachlage hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht konkret zugrunde gelegten Werbeverhaltens von Mitbewerbern. Darauf, ob die vorgenannten Veröffentlichungen, wie von der Beklagten in Abrede gestellt, als „aktives“ Werbeverhalten – was auch immer im hier in Rede stehenden Zusammenhang damit genau gemeint sein mag – zu qualifizieren sind, kam es für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht an. Daher war auch dem darauf zielenden Beweisantrag der Beklagten nicht zu entsprechen. Soweit die Beklagte darüber hinaus argumentiert, dass die Ergebnisse des Warentests in der Praxis auch sonst keine Rolle mehr spielten, geht auch das an den tragenden Gründen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vorbei und begründet deshalb insoweit ebenfalls keine Änderung der Sachlage. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es aktuell kein an den Ergebnissen des 10. Warentests für Mastferkel anknüpfendes Werbeverhalten von Mitbewerbern des Klägers mehr gäbe, läge gleichwohl ein Rehabilitationsinteresse des Klägers vor. Denn der nach den vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen seinerzeit gegebene Imageschaden ist weder zwischenzeitlich beseitigt worden noch durch bloßen Zeitablauf entfallen. Gegen Letzteres spricht bereits, dass der 10. Warentest für Mastferkel und dessen Ergebnisse nach wie vor Erwähnung in der aktuellsten Auflage des nach dem Vorbringen des Klägers auch zu Ausbildungszwecken genutzten Fachbuches „Tierproduktion – Nutztiere züchten, halten und ernähren“, herausgegeben von Gerhard Bellof und Susanne Granz im Thieme-Verlag, finden. Soweit die Beklagte mit Blick auf das Auflagejahr des Werkes (2019) einwendet, dass es auch andere und aktuellere Werke zu dem Thema gebe, stellt das schon nicht in Abrede, dass gleichwohl auch das genannte Werk weiterhin Relevanz hat. Weitergehend lässt sich ein durch bloßen Zeitablauf entfallener Imageschaden hier auch nicht damit begründen, dass die getestete Ware – die Genetik konkreter Zuchteber – nicht mehr für den Markt verfügbar sei und die getestete Schweinerasse im Vergleich zu anderen Rassen an Bedeutung verloren habe, weil der durch einen Warentest verursachte Imageschaden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur dem Produkt als solchem, sondern in erster Linie auch dem Hersteller des Produkts, hier also dem Kläger als Zuchtorganisation jedenfalls für einen gewissen, hier noch nicht überschrittenen Zeitraum anhaftet. Soweit die Beklagte hingegen die Auffassung vertritt,– sinngemäß – professionelle Markteilnehmer seien sich der nur temporären Aussagekraft eines solchen Warentests bewusst und würden nur in Bezug auf die konkrete Ware Schlüsse aus diesem ziehen, wird dies nicht dadurch belegt, dass der Kläger – nach dem pauschalen Hinweis der Beklagten – trotz der Ergebnisse des Warentests zum größten deutschen Herdbuchtzuchtverband aufgestiegen sei, weil dies schon ausblendet bzw. unberücksichtigt lässt, dass der Kläger zwischenzeitlich mit einem anderen Schweinezuchtverband verschmolzen ist. Soweit die Beklagte ferner beispielhaft auf Zahlen der in der Besamungsstation Z. in den Jahren 2015 bis 2020 aufgestallten Eber verweist, ist schlicht nicht nachvollziehbar, weswegen die von ihr beschriebenen Entwicklungen – kontinuierlicher Rückgang der Zahlen des Klägers, wesentlich deutlicherer Rückgang der Zahlen des „Testsiegers“ und leicht positive Entwicklung der zweit- und drittplatzierten Zuchtorganisationen – gerade den Schluss rechtfertigen sollen, dass der Warentest für professionelle Marktteilnehmer entweder nie Relevanz hatte oder diese jedenfalls „seit langem“ verloren habe. Lediglich ergänzend sei insofern angemerkt, dass die beschriebenen positiven Entwicklungen bei den zweit- und drittplatzierten Zuchtorganisationen jedenfalls der Annahme entgegenstehen, der Rückgang der klägerischen Zahlen sei alleine auf eine allgemeine, alle Bewerber gleichermaßen treffende Marktlage zurückzuführen, wie sie der Behauptung einer nie gegebenen Relevanz der Testergebnisse (wohl) zu Grunde liegt. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte war nicht gemäß § 2 LWK NRW a. F. berechtigt, die Eberherkunft des Klägers auf der Grundlage der für den 10. Warentest für Mastferkel durchgeführten Untersuchungen in der im Testbericht dargelegten Weise zu bewerten und diese Bewertung zur Veröffentlichung frei- oder selbst bekanntzugeben. Denn das entsprechende Handeln der Beklagten bewirkt eine Beeinträchtigung des Gewährleistungsbereichs der Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG (1.), für die es einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage bedarf (2.). Eine solche stellt hier § 2 LWK NRW a. F. nicht dar (3.). 1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie – wie hier der Kläger – eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2018– 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 26, und vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u. a. –, juris, Rn. 41 m. w. N. Die Berufsfreiheit schützt allerdings grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Regelungen oder Maßnahmen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht. Demgemäß ist nicht jedes staatliche Informationshandeln, das die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändert, ohne Weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten. Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Regelungen oder Maßnahmen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Regelung oder Maßnahme sind. Das gilt auch für die Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018– 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 27 f. m. w. N. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Entscheidend ist also, ob die faktische oder mittelbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), deren Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und den Kausalzusammenhang zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (Unmittelbarkeit) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021– 2 BvR 206/14 –, juris, Rn. 54 m. w. N. Davon ausgehend stellt die (Freigabe zur) Veröffentlichung des Warentests mit der aus diesem ersichtlichen, von der Beklagten vorgenommenen vergleichenden Bewertung der Eberherkunft des Klägers mit jeweils einer Eberherkunft von drei weiteren Zuchtorganisationen ein funktionales Äquivalent zu einem herkömmlichen Eingriff in dessen Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar, weil diese dadurch in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wird. Die Veröffentlichung eines mehrere Produkte vergleichenden und bewertenden Warentests zielt offensichtlich auf die Marktbedingungen, weil die Entscheidungen der Marktteilnehmer (Käufer der Produkte) durch den Test beeinflusst werden (sollen), was hier zum wirtschaftlichen Nachteil des Klägers geht oder führt, weil sein Produkt mit Abstand (relativ) am schlechtesten bewertet worden ist. Soweit die Beklagte eine Beeinflussung der Marktbedingungen in Abrede stellt, in etwaigen Auswirkungen auf den Kläger „allenfalls eine Begleiterscheinung“ sieht und zur Begründung dessen näher ausführt, dass es im Warentest ausschließlich um „neuartige wissenschaftliche Erkenntniswerte“ (für eine wirtschaftliche Optimierung) gegangen sei, die den schweinehaltenden Betrieben Entscheidungshilfen für die Auswahl der Vatertiere und den Zuchtorganisationen Informationen zur Weiterentwicklung der Unternehmensstrategien liefern sollten, dringt sie damit nicht durch. Bereits die einleitenden Ausführungen im Testbericht, dass nur die besten Eber in den Besamungs- bzw. Zuchteinsatz kämen, ein unternehmensübergreifender Vergleich über die verschiedenen Zuchtorganisationen hinweg allerdings schwierig sei und die Durchführung des Warentests insoweit Abhilfe schaffen und den Praktikern die Eberauswahl erleichtern solle, zeigen deutlich, dass es um eine zielgerichtete Marktbeeinflussung geht. Die Formulierung, der Warentest solle den Praktikern die Eberauswahl erleichtern, ist in der Sache lediglich eine Umschreibung für eine zielgerichtete Beeinflussung des Käuferverhaltens zugunsten des am besten bewerteten Produkts, was zugleich offensichtlich die Marktbedingungen zulasten des Klägers als „Hersteller“ des (relativ) am schlechtesten bewerteten Produkts verändert. Dass sich die Beklagte der Marktrelevanz des Warentests bewusst war, zeigt das Bemerken am Ende des Testberichts, dass die Zuchtorganisationen durch den Warentest Hinweise erhielten, wie Zuchtziele und -programme künftig weiterzuentwickeln seien, um im Wettbewerb zu bestehen. Dass der Warentest auf eine Marktbeeinflussung zielte, zeigt auch die konkrete Ausgestaltung des veröffentlichten Testberichts. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beklagte nicht auf eine Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung der Daten, die sie im Rahmen des durchgeführten Warentests hinsichtlich der von ihr so bezeichneten Leistungsbereiche (tägliche Zunahme, Futteraufwand je kg Zuwachs, Schlachtkörperbewertung, Fleischbeschaffenheit und Ebergeruch) ermittelt hatte, beschränkt hat, was möglicherweise noch als bloße Information der Marktteilnehmer – in Abgrenzung zu einer zielgerichteten Beeinflussung – hätte angesehen werden können, sondern sie die Daten selbst in verschiedener Hinsicht ausgewertet und bewertet hat. Auch erschöpfte sich die von der Beklagten im Testbericht ausdrücklich vorgenommene „Bewertung“ der verschiedenen Eberherkünfte nicht in einem bloßen Vergleich im Sinne der Gegenüberstellung der diesbezüglich ermittelten Daten. Vielmehr kulminiert der Testbericht – in Beantwortung der darin aufgeworfenen Frage: „Welche Mastferkel hatten am Ende die Nase vorn?“ – in einer Gesamtbeurteilung, in welcher die Beklagte auf den von ihr ermittelten Daten basierende (Einzel-)Beurteilungen für die o. g. Leistungsbereiche anhand einer an deren ökonomischer Bedeutung ausgerichteten– und so offensichtlich nicht zwingenden – Gewichtung zusammenfasste und dabei die Eberherkunft des Klägers – nach dem von ihr gewählten „Schulnotensystem“ von 1,0 bis 6,0 (sehr gut bis ungenügend mit positivem, negativem oder keinem Vorzeichen) – mit „befriedigend+ (2,7)“ bewertete, während die anderen Eberherkünfte die Bewertungen „gut+ (1,6)“, „gut (1,9)“ und „gut (2,1)“ erhielten. Da es einer auf einer so nicht zwingenden Gewichtung der Einzelbereiche beruhenden Gesamtbeurteilung nicht bedurft hätte, wenn es der Beklagten lediglich um eine Information der Marktteilnehmer gegangen wäre, lässt jedenfalls deren Existenz im Testbericht nur den Schluss zu, dass die Beklagte – wie bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat – den Markt bewusst steuern wollte, und zwar angesichts der konkreten Gesamtbeurteilung, welche die Eberherkunft des Klägers relativ, d. h. unter den vier getesteten Eberherkünften als am schlechtesten auswies, jedenfalls zu dessen Nachteil. An Letzterem ändern auch die Argumentationsversuche der Beklagten nichts, dieses Ergebnis als positiv darzustellen, wenn auch ihr zuzugestehen ist, dass von der Gesamtbeurteilung keine „Prangerwirkung“ ausgeht. Eine solche muss indes für die Annahme einer zweckgerichteten Marktbeeinflussung ebenso wenig zwingend vorliegen wie eine von der Beklagten darüber hinaus thematisierte ausdrückliche Warnung vor einer Gefährlichkeit, Minderwertigkeit oder unzutreffenden Bewerbung einer „Ware“. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich das Vorstehende auch mit dem Selbstverständnis der Beklagten deckt, die – wie sie schon im Klageerwiderungsschriftsatz vom 20. Juni 2017, Seite 25, letzter Absatz, bis Seite 26, erster Absatz, betont hat – sich „nicht bloß [als] Dienstleister und helfende Hand der landwirtschaftlichen Betriebe“ versteht, sondern sich dazu berufen fühlt „eigenverantwortlich und eigeninitiativ auf eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion hinzuwirken“, wie hier durch eine Beeinflussung des Marktes zugunsten (bzw. zulasten) der Markteilnehmer mit den – nach ihren Maßstäben bzw. ihrer Einschätzung – zur Erreichung dieses Ziels besser (bzw. schlechter geeigneten) „Waren“. Dass die in Rede stehende Bewertung der klägerischen Eberherkunft Reaktionen von Marktteilnehmern mit erheblichen negativen ökonomischen Auswirkungen auslöst, liegt hier jedenfalls angesichts der Ausgestaltung und des konkreten Ergebnisses des Warentests, der bei einem Vergleich einer „Ware“ von vier in Nordrhein-Westfalen marktführenden Zuchtunternehmen einem dieser Unternehmen eine gegenüber den Produkten der anderen Unternehmen deutlich abfallende Qualität attestiert, angesichts der damit einhergehenden gravierenden rufschädigenden Wirkung auch auf der Hand. Vgl. zur gravierenden rufschädigenden Wirkung des negativen Ausgangs eines vergleichenden Warentests auch: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1995 – 3 C 23.94 –, juris, Rn. 22 a. E. Insoweit bedarf es deswegen keiner weiteren, über die im gerichtlichen Verfahren vom Kläger als Anlage BB 28 zum Schriftsatz vom 31. Januar 2020 vorgelegte Übersicht der Entwicklung des Spermaverkaufs der getesteten Eberherkunft an dessen – eigenen Angaben zufolge – größten externen Kunden hinausgehenden Darlegung oder Substantiierung durch den Kläger. Die Reaktionen der Marktteilnehmer – und nicht, wie die Beklagte schon die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auf Seite 25, zweiter Absatz a. E., missversteht, der Umsatzrückgang als solches, auf den es für die hier gerade in Rede stehende mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht ankommt – sind auch unmittelbar auf das Handeln der Beklagten zurückzuführen, namentlich die Durchführung des Warentests, die vergleichende Bewertung der Eberherkunft des Klägers sowie die anschließende eigene Bekanntgabe bzw. Freigabe dieser Bewertung zur Veröffentlichung insbesondere durch die Landwirtschaftsverlag GmbH im „Wochenblatt für Landwirtschaft & Landleben“ und der „Schriftenreihe Warenteste“. Dass die Veröffentlichung final von der Entscheidung des vorgenannten Presseorgans abhing, führt hier bei wertender Betrachtung nicht dazu, dass es an einer mit einem herkömmlichen Eingriff vergleichbaren Unmittelbarkeit der Grundrechtsbeeinträchtigung fehlte, weil mit Blick darauf, dass die Beklagte durch das vorgenannte Presseorgan mit der Durchführung des Warentests beauftragt worden ist, die Presseerzeugnisse durchgehend eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Durchführung des Warentests und die Bewertung der Ergebnisse erkennen lassen und zudem auf eine redaktionelle (Mit-)Verantwortlichkeit einer bei der Beklagten tätigen Person hinweisen, schlicht von einem Zusammenwirken auszugehen ist. Soweit die Beklagte ferner vorbringt, dass – sinngemäß zusammengefasst – (etwaig rechtswidrige) Veröffentlichungen des privatrechtlich organisierten Presseorgans ihr nicht zugerechnet werden könnten, führt das schon deswegen nicht weiter, weil es vorliegend nicht um die Zurechnung fremden Handelns, sondern um das – vorstehend beschriebene – eigene Handeln der Beklagten geht. Schließlich ist eine nach dem Vorstehenden gegebene Beeinträchtigung des Gewährleistungsbereichs der Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht deswegen zu verneinen, weil – wie die Beklagte geltend macht – der Kläger wirksam in die Durchführung des Warentests und die Veröffentlichung der Testergebnisse eingewilligt hat. Denn selbst wenn man in dem Verhalten des Klägers vor und während der Durchführung des 10. Warentests eine wirksame Einwilligung in eine Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sehen wollte, hätte er diese jedenfalls, bevor es zu einer Realisierung der Grundrechtsbeeinträchtigung gekommen ist, wirksam widerrufen. Vgl. zu dieser Möglichkeit: Jarass, in Jarass/Pieroth, GG. 18. Aufl. 2024, vor Art. 1 Rn. 36; Sachs/Mann, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, vor Art. 1 Rn. 55. Denn bevor es zur insoweit maßgeblichen öffentlichen Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung der Bewertung seiner Eberherkunft gekommen ist, hat der Kläger– wie schon der zuvor bei dem Landgericht Stuttgart erwirkte einstweilige Rechtsschutz belegt – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, mit einer solchen nicht (mehr) einverstanden zu sein. Dafür, dass die Widerruflichkeit rechtsgeschäftlich ausgeschlossen worden wäre, ist nichts ersichtlich, so dass dahinstehen kann, ob dies ohnehin nur auf gesetzlicher Grundlage wirksam möglich wäre. So Sachs/Mann, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, vor Art. 1 Rn. 55 a. E. m. w. N. Ob ein – von der Beklagten beachteter – Widerruf der zunächst erteilten Einwilligung angesichts nicht unerheblicher Kosten der Durchführung des in Rede stehenden Warentests in sechsstelliger Höhe eine Schadensersatzpflicht des Klägers hätte auslösen können, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. 2. Auch das einem herkömmlichen Grundrechtseingriff funktional äquivalente staatliche Informationshandeln bedarf, um eine Umgehung der besonderen Bindungen der Rechtsordnung zu vermeiden, offensichtlich einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u. a. –, juris, Rn. 62, und – 1 BvR 670/91 –, juris, Rn. 76 a. E.; ferner beispielhaft: BVerwG, Urteile vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, juris, Rn. 21, und vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, Rn. 22 m. w. N. Die Ansicht der Beklagten, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne – in Abweichung von dem Vorstehenden – entnommen werden, dass auch für staatliches Informationshandeln mit „Eingriffsqualität“ bzw. einem Eingriff funktional äquivalentes Informationshandeln keine Ermächtigungsgrundlage erforderlich sei, verfängt nicht. Die zur Begründung dessen angeführten, hier zuvor unter Gliederungspunkt 1. zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen versteht die Beklagte schlichtweg falsch. Soweit darin angenommen wird, dass die verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung ein staatliches Informationshandeln legitimieren kann, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, betrifft dies nur Informationshandeln, welches aufgrund faktisch-mittelbarer Wirkungen zu Grundrechtsbeeinträchtigungen führen kann, ausdrücklich aber nicht solches, das ein – hier nach dem Vorstehenden gegebenes – funktionales Äquivalent zu einem Eingriff darstellt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u. a. –, juris, Rn. 62, und – 1 BvR 670/91 –, juris, Rn. 76 ff. Auch der darüber hinaus von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris – lässt sich nichts im Sinne ihrer Auffassung entnehmen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung unter Verweis auf seinen Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – ausgeführt hat, dass die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung staatliches Informationshandeln legitimieren könne, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfe (juris, Rn. 23), stellt das die Begründung dafür dar, weswegen es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Bundesregierung eine Bundeszentrale für politische Bildung unterhalte, die ihrerseits publizistische Foren für politische Debatten betreibe. Anders als die Beklagte– sinngemäß – meint, hat das Bundesverfassungsgericht damit aber keine Feststellung dahingehend getroffen, dass es für die im konkreten Fall in Rede stehende Grundrechtsbeeinträchtigung keiner besonderen gesetzlichen Eingriffsberechtigung bedurft habe, und erst recht nicht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass ein einem herkömmlichen Grundrechtseingriff funktional äquivalentes staatliches Informationshandeln generell keiner Ermächtigungsgrundlage bedürfe. 3. Eine danach hier erforderliche Ermächtigungsgrundlage stellt § 2 LWKG NRW a. F. nicht dar, weil er die Beklagte nicht dazu ermächtigt, die Eberherkunft des Klägers auf der Grundlage der für den 10. Warentest für Mastferkel durchgeführten Untersuchungen in der im Testbericht dargelegten Weise zu bewerten und diese Bewertung zur Veröffentlichung frei- oder selbst bekanntzugeben. Vielmehr ist der von der Beklagten als vermeintliche Ermächtigungsgrundlage herangezogene Abs. 1 der vorgenannten Norm insgesamt als bloße Aufgabennorm konzipiert, wie bereits die amtliche Überschrift („Aufgaben“) und deren Wortlaut, der ausdrücklich nur auf die Aufgabe der Landwirtschaftskammer bzw. deren Aufgabenbereich abhebt, unmissverständlich zu erkennen gibt. Daran änderte es auch nichts, wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass die „Normstruktur“ von § 2 Abs. 1 LWKG NRW a. F. mit derjenigen von (tatsächlichen) Ermächtigungsgrundlagen vergleichbar ist, die „Regelungsdichte“ über diejenige von anderen Aufgabennormen hinausgeht und manche der normierten Aufgaben nur durch Grundrechtseingriffe erfüllt werden können. Denn wenn der Gesetzgeber die Veröffentlichung von Warentests mit ihren nachteiligen Folgen für die betroffenen Unternehmen gestatten will, muss er dies eindeutig und klar zum Ausdruck bringen. Vgl. zur Aufgabenbeschreibung in § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1995 – 3 C 23.94 –, juris, Rn. 26. Das ist hier ganz offensichtlich nicht der Fall. Diesem Umstand hat im Übrigen auch der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich Rechnung getragen und die Durchführung vergleichender Tests von Produkten ausdrücklich als Aufgabe der Landwirtschaftskammer in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 LWKG NRW n. F. normiert sowie die – für die Rechtfertigung von mit einer solchen einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen erforderliche – Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Ergebnisse eines vergleichenden Produkttests in § 2 Abs. 2 Satz 1 LWGK NRW n. F. geschaffen. Vgl. dazu auch LT-Drs. 17/16256, S. 49, letzter Abs., bis S. 50, Abs. 1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der auf den Gegenstand der Anschlussberufung des Klägers entfallenden Kosten in allen Instanzen auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.