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Beschluss

1 A 413/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0627.1A413.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.820,99 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.820,99 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 18. Januar 2021 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2021 zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 70,99 Euro (Beleg-Nr. 3) sowie von 1.750,00 Euro (Beleg-Nr. 4) zu gewähren, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Beihilfe. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe sei § 75 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) i. V. m. den Vorschriften der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (BVO NRW) im Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen geltenden Fassung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BVO NRW umfassten die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für medizinische Leistungen, die u.a. durch Zahnärztinnen und Zahnärzte erbracht würden. Beihilfefähig seien nur medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen in wirtschaftlichem Umfang (§ 3 Absatz 1 und 2) in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. Aufwendungen für kosmetische Maßnahmen schieden dagegen regelmäßig als beihilfefähig aus. Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen seien nach § 4 Abs. 2 Buchst. a) BVO NRW beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe; die Altersbegrenzung gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Nr. 4.2.a der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen Runderlass des Finanzministeriums - B 3100 - 0.7 - IV A 4 vom 15. September 2016 (VwV-BVO) sehe zudem vor, dass eine Ausnahme von der Altersbegrenzung vorliegen könne, wenn durch amtszahn-ärztliches Gutachten vor Behandlungsbeginn bestätigt werde, dass die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert sei und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden könnten, keine Behandlungsalternative vorhanden sei und erhebliche Folgeprobleme insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion bestünden. Die Aufwendungen für das interne Bleaching des Frontzahnes 21 seien danach nicht beihilfefähig. Es handele sich um eine kosmetische Maßnahme, die nicht medizinisch notwendig gewesen sei. Soweit die Klägerin geltend mache, durch die dunkle Verfärbung im Frontzahnbereich komme es regelmäßig zu einer enormen psychischen Belastung, werde dem in dieser Pauschalität nicht gefolgt. Zwar könne ein verfärbter Frontzahn von vielen Personen als unästhetisch und ggf. belastend empfunden werden. Eine krankhafte psychische Beeinträchtigung folge hieraus indes nicht zwingend. Vielmehr müsse eine individuelle psychische Belastung, die die Schwelle zu einem krankhaften Zustand überschreite, im Einzelfall nachgewiesen werden. Dies habe die Klägerin nicht getan. Die klägerische Ansicht, das ästhetische Verlangen sei im Frontzahnbereich auch unter der Funktionalität der Zähne zu erfassen, werde nicht geteilt. Die Aufwendungen für die kieferorthopädische Schienung des Oberkiefers mittels einer Invisalign-Schiene seien ebenfalls nicht beihilfefähig. Es sei nicht relevant, ob die zahnärztlich angeregte Schienenkorrektur mittels Invisalign-Schiene schonender und wirtschaftlich kostengünstiger sei als eine Implantatbehandlung. Die Beihilfefähigkeit der Behandlung stehe schon dem Grunde nach in Frage und sei hier angesichts der Vorgaben des § 4 Abs. 2 Buchst. a) BVO NRW zu verneinen. Es sei weiterhin nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine schwere Kieferanomalie bestanden habe, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert habe. Es habe auch kein amtszahnärztliches Gutachten im Sinne der Nr. 4.2.a VwV-BVO vorgelegen, das die medizinische Notwendigkeit vorab bestätigt hätte. Allein die Diagnose einer craniomandibulären Dysfunktion, die in der Ausnahmevorschrift beispielhaft genannt sei, genüge nicht. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin vom LBV telefonisch ggf. andere Informationen erhalten habe. Diese seien regelmäßig unverbindlich. Mangels Schriftform liege keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass ein eindeutiger Bindungswille des LBV hinsichtlich einer Kostenübernahme bestand. Ein ausdrückliches Einverständnis des zuständigen LBV-Sachbearbeiters mit dem Einbringen des Schienensystems lasse sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen und sei im Übrigen – vor allem hinsichtlich des genauen Inhalts – nicht substantiiert dargelegt. Eine Beihilfefähigkeit ergebe sich auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BVO NRW. Da § 4 Abs. 2 Buchst. a) BVO NRW eine Spezialregelung für Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen enthalte, komme ein Rückgriff auf Absatz 1 nicht in Betracht. Ein Beihilfeanspruch folge schließlich ferner nicht ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023– 1 A 27/21 –, juris, Rn. 3 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 5. März 2024 und in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 1. August 2024 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Der Bitte, der Senat möge einen Hinweis erteilen, sofern weiterer Sachvortrag und/oder Beweisantritte für erforderlich gehalten werde, musste der Senat nicht nachkommen. Die Darlegung der Zulassungsgründe obliegt allein der Klägerin und nicht auch dem Senat. 1. Der Vortrag der Klägerin ist teilweise bereits verfristet und/oder entspricht schon nicht den o.a. Darlegungsanforderungen. a) Das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 1. August 2024, das Bleaching sei zur Erhaltung der Gesundheit erforderlich gewesen, weil der Zahn nicht lediglich verfärbt gewesen sei, sondern der Frontzahn habe reimplantiert werden müssen, wobei es einer endodontologischen Versorgung bedurft habe, ist gegenüber der Zulassungsbegründung vom 5. März 2024 ersichtlich neu. Es ist daher – weil verspätet – nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen hat sich die Klägerin mit diesem Vorbringen auch nicht hinreichend substantiiert mit der – nachvollziehbaren – Annahme des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, medizinisch notwendig seien nur solche Aufwendungen, die der Herstellung der Funktionalität des Zahnes dienten, wozu die Wiederherstellung der früheren Optik nicht gehöre. b) Auch der nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgte, neue Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 1. August 2024, ein Voranerkennungsverfahren sei nach dem Merkblatt Beihilfe für Nordrhein-Westfalen 01/2020 des Landesamts für Besoldung und Versorgung nicht erforderlich, ist nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin, die nicht behauptet, das Merkblatt vor ihren Behandlungen gelesen zu haben, würde hiermit aber auch in der Sache nicht durchdringen. Sie kann aus dem Umstand, dass ihre Fallkonstellation in dem Merkblatt auf Seite 6 nicht bei den Voranerkennungsverfahren aufgeführt wird, keinen Vorteil ziehen. Dem Merkblatt ist ausdrücklich der Hinweis vorangestellt, dass keine Rechtsansprüche aus seinem Inhalt abgeleitet werden können, sondern grundsätzlich die Vorschriften der BVO NRW maßgebend bleiben. Sollte die Klägerin annehmen, dem Merkblatt lasse sich ausdrücklich entnehmen, dass für die kieferorthopädische Schienung des Oberkiefers kein Voranerkennungsverfahren erforderlich sei, trifft dies nicht zu. c) Die Klägerin verfehlt ferner mit der – zutreffenden – Behauptung in der Zulassungsbegründung vom 5. März 2024, die Reimplantation sei eine kieferchirurgische Maßnahme, ersichtlich die o. g. Darlegungsanforderungen. Die Klägerin setzt sich mit diesem Vorbringen nicht im Ansatz substantiiert mit den – die Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. a) 2. Halbsatz BVO NRW betreffenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei weiterhin nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Selbst, wenn sowohl die kieferchirurgische als auch die kieferorthopädische Maßnahme notwendig waren und es sich – was ebenfalls nicht dargelegt ist – um eine kombinierte Behandlung gehandelt hätte, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass bei der Klägerin auch eine schwere Kieferanomalie vorgelegen hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass allein die Diagnose einer craniomandibulären Dysfunktion nicht ausreicht. Der Diagnose als solcher lässt sich nämlich nicht entnehmen, wie schwerwiegend die bestehenden Kau- und Funktionsstörungen sind. Nachweise hierfür hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt. 2. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. a) Die Klägerin rügt (überwiegend bei dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), das Verwaltungsgericht habe entgegen der Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht vollumfänglich erforscht. Es habe von sich aus ein Sachverständigengutachten zu den psychologischen Gegebenheiten der Klägerin einholen müssen. Dies hätte sich ihm aufdrängen müssen. Das interne Bleaching sei keine kosmetische, sondern eine medizinisch notwendige Behandlung gewesen. Diese Maßnahme sei gerade deshalb durchgeführt worden, um schwerwiegende psychische Schäden bei der Klägerin abzuwenden. Die Klägerin habe sich zu dem “in Rede stehenden Zeitpunkt“, gemeint ist wohl der Zeitpunkt der Behandlung, in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Es sei Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden. Diesem Angebot sei das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Es sei zudem dargelegt worden, dass medizinische Studien ergeben hätten, schwere psychische Schäden seien nicht ausgeschlossen. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die kieferorthopädische Maßnahme seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil es kein Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit dieser Maßnahme eingeholt habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. aa) Das Verwaltungsgericht musste nicht von Amts wegen Beweis dazu erheben, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Durchführung des Bleachings wegen der Verfärbung des abgestorbenen Schneidezahns unter psychischen Belastungen mit Krankheitswert gelitten hat. Ein im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 62.17 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2021 – 1 A 4786/19 –, juris, Rn. 30, und vom 4. November 2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 18. Die Beweiserhebung drängt sich auf, wenn nach Lage der Dinge deutlich erkennbar ist, dass die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine Entscheidung nicht sicher tragen. Hinzukommen muss, dass auf der Hand liegt, welche zumutbare Aufklärungsmaßnahme zur Feststellung einer konkreten Beweistatsache in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 6 B 37.19 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 20. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Insbesondere sind die Anträge in den Schriftsätzen vom 22. September 2021, vom 27. Januar 2022 und vom 29. November 2023 keine Beweisanträge. Sie wurden nicht in einer mündlichen Verhandlung gestellt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht durfte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich auch die Klägerin nach Formulierung ihrer Beweisangebote mit Schriftsatz vom 29. November 2023 hiermit einverstanden erklärt hatte. Dem Verwaltungsgericht musste sich – entgegen der Annahme der Klägerin – auch nicht aufdrängen, aufzuklären, ob diese wegen der Verfärbung des Frontzahns unter psychischen Belastungen mit Krankheitswert gelitten hat oder ihr solche Belastungen drohten. Es fehlte an einer konkreten Beweistatsache, an die eine solche Aufklärung hätte anknüpfen können. Die Klägerin hat erstmals in dem Schriftsatz vom 29. November 2023 erklärt, sie sei psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen und solche Belastungen seien auch möglich. Diese Behauptung war offensichtlich dem Verfahren angepasst. Während des Vorverfahrens und des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens lag der Fokus der Argumentation der Klägerin insoweit noch allein auf der Frage, ob die Wiederherstellung des optischen Zustandes beihilferechtlich notwendig ist. Der neue Vortrag erfolgte erst in unmittelbarer Reaktion auf den – nicht durch vorherigen Vortrag veranlassten – Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2023, eine medizinische Indikation für das Bleaching könne angenommen werden, wenn aufgrund der Verfärbung schwere seelische Beeinträchtigungen aufträten, was die Klägerin indes weder behauptet noch durch Atteste belegt habe. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen vor diesem Hintergrund schon nicht glaubhaft war, bot es dem Verwaltungsgericht vor allem deshalb keinen Anlass für weitere Ermittlungen, weil es auch nicht im Ansatz substantiiert war und die Ermittlungen daher – unzumutbar – ins Blaue hinein hätten erfolgen müssen. Die Klägerin hat weder zur konkreten Art noch zur Schwere oder zur Dauer dieser Belastungen vorgetragen oder entsprechende ärztliche Stellungnahmen vorgelegt. Jedenfalls aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 6. Oktober 2023, die Klägerin habe seelische Belastungen mit Krankheitswert weder behauptet noch belegt, hätte sie indes wissen können, dass es einer Konkretisierung ihres Vortrags (zwingend) bedurft hätte. Die Klägerin hat trotz des erneuten Hinweises des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, sie habe nicht belegt, dass die psychischen Belastungen die Schwelle zu einem krankhaften Zustand überschritten hätten, auch im Zulassungsverfahren keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Stattdessen hat sie in dem Schriftsatz vom 1. August 2024 unter erheblicher (unglaubhafter) Steigerung ihres Vorbringens behauptet, sie habe sich im Zeitpunkt der Behandlung in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Nachweise hierfür fehlen. Ebenfalls ohne jede Erklärung gesteigert und unbelegt ist schließlich die Behauptung in der Zulassungsbegründung vom 5. März 2024, das Bleaching sei gerade deshalb durchgeführt worden, um schwerwiegende psychische Schäden bei der Klägerin zu verhindern. Auch entsprechende belastbare Nachweise – zu deren Vorlage im Klage- und im Zulassungsverfahren sie und nicht, wie sie wohl meint, die Beihilfestelle verpflichtet ist – fehlen auch hier. Das bloße Aufstellen von Behauptungen entspricht nicht dem o. a. Darlegungserfordernis. Vor diesem Hintergrund kommt insoweit – ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Vortrag in dem Schriftsatz vom 1. August 2024 verspätet und daher nicht zu berücksichtigen wäre – die Zulassung der Berufung auch weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch oder wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. bb) Das Verwaltungsgericht musste auch für die Frage der Notwendigkeit der kieferorthopädischen Maßnahme nicht von Amts wegen Ermittlungen anstellen. Auf die Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit der Aufwendungen für diese Maßnahme kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin insoweit mit der – richtigen (.s. u.) – Begründung abgelehnt, es fehle bereits an dem erforderlichen Voranerkennungsverfahren. 3. Die Berufung kann auch nicht aufgrund des übrigen Zulassungsvorbringens wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 – 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 15 bis 19, m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023– 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 46, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin dringt mit ihrem verbleibenden (sinngemäßen) Vorbringen nicht durch, es bedürfe keines Voranerkennungsverfahrens, weil sie sich auf die Auskünfte der Beihilfestelle habe verlassen dürfen. Ihr sei gesagt worden, man verlange von ihr kein amtsärztliches Gutachten. Dieses Vorbringen geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, ein ausdrückliches Einverständnis des zuständigen Sachbearbeiters der Beihilfestelle mit dem Einbringen des Schienensystems lasse sich – was zutrifft – dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen und sei im Übrigen – vor allem hinsichtlich des genauen Inhalts – nicht substantiiert dargelegt. Daran hat sich auch im Zulassungsverfahren nichts geändert. Die Klägerin hat auch hier keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt, zu den Umständen oder zu dem genauen Inhalt des angeblichen Telefonats gemacht, sondern hat sich zu Letzterem sogar in Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen gesetzt. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass die Beihilfestelle ihr gegenüber auf die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens verzichtet habe, sondern hat – wiederum erstmals nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 6. Oktober 2023 – im Schriftsatz vom 29. November 2023 erklärt, man habe ihr gesagt, die Maßnahme sei erstattungsfähig, wenn der behandelnde Zahnarzt deren Notwendigkeit attestiere. Sie hat dann angefügt: „Eine Begutachtung durch den Amtszahnarzt wurde der Klägerin nicht aufgegeben.“ Wäre diese Äußerung Teil des Gesprächs gewesen, hätte es nahegelegen mit der indirekten Rede fortzufahren. Der Umstand, dass die Beihilfestelle die Klägerin nicht aufgefordert hat, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen bzw. keinen entsprechenden Auftrag erteilt hat, macht das Voranerkennungsverfahren nicht obsolet. Die Erteilung eines solchen Auftrags hätte vielmehr vorausgesetzt, dass die Klägerin das Voranerkennungsverfahren einleitet. Dies ist nicht geschehen. 4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Mit Blick auf die Ausführungen des Senats zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO ist nicht im Ansatz erkennbar, dass die Rechtssache die behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist; insbesondere können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Wert der mit dem Antrag begehrten bezifferten Geldleistung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.