Beschluss
2 B 454/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0627.2B454.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.981,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.981,25 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 25. November 2024 (9 K 3963/24) gegen den Zurückstellungsbescheid vom 23. Oktober 2024 wiederherzustellen, als unbegründet abgelehnt, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung formell ordnungsgemäß erfolgt sei und die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Nach summarischer Prüfung erweise sich die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2024 verfügte Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage der Antragstellerin zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.278 m² Verkaufsfläche voraussichtlich als rechtmäßig; zudem liege ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Die Voraussetzungen für den Erlass des Zurückstellungsbescheides nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 BauGB lägen vor. Insbesondere liege dem Zurückstellungsbescheid ein wirksamer Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 „H. Straße / L.-straße“ des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion des Rates der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss) vom 25. September 2024 zugrunde. Für die Beschlussfassung sei der Ausschuss nach Ziff. 3. Satz 1 und 2 lit. a) des Aufgabenzuweisungsbeschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 26. März 2021 in der Fassung der 1. Änderung vom 26. September 2023 auch zuständig gewesen. Danach habe der Rat dem Ausschuss die Entscheidung über „verfahrensleitende Beschlüsse im Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung“ übertragen. Unter diese „verfahrensleitenden Beschlüsse“ fielen auch Planaufstellungsbeschlüsse i. S. d. § 2 Abs. 1 BauGB. Diesem Verständnis stehe auch nicht entgegen, dass ein Planaufstellungsbeschluss das Verfahren einleite, er also (auch) - wie die Antragstellerin ihn insofern sprachlich zutreffend bezeichne - ein verfahrenseinleitender Beschluss sei. Denn es ließen sich weder dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck von Ziff. 3. Satz 1 und 2 lit. a) des Aufgabenzuweisungsbeschlusses Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Rat der Antragsgegnerin eine Unterscheidung zwischen verfahrenseinleitenden und verfahrensleitenden Beschlüssen habe vornehmen und lediglich (sonstige) verfahrensleitende, nicht aber verfahrenseinleitende Beschlüsse auf den Ausschuss habe übertragen wollen. Gegen eine solche Unterscheidung spreche überdies, dass auch weder das Gesetz noch die Rechtsprechung im Rahmen der Bauleitplanung zwischen diesen Begrifflichkeiten unterscheide. Ziff. 3. Satz 1 und 2 lit. a) des Aufgabenzuweisungsbeschlusses sei daher auch nicht zu unbestimmt. Der Zuständigkeit des Ausschusses stehe auch nicht entgegen, dass nach Ziff. 3. Satz 3 3. Alt. des Aufgabenzuweisungsbeschlusses die Entscheidungsbefugnis des Ausschusses dort ihre Grenzen finde, „wo aufgrund … der Bedeutung der Entscheidung für das Stadtgebiet (bspw. Rahmenplanungen / Konzepte / Entscheidungen mit einer Tragweite für das gesamte Stadtgebiet oder größere Teile davon) der Rat für den Beschluss zuständig ist“. Denn der Planaufstellungsbeschluss habe keine Tragweite für das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin oder größere Teile davon. Es handele sich vielmehr nur um ein vergleichsweise kleines Plangebiet von ca. 60 ha, was bezogen auf das gesamte Stadtgebiet eine nicht beachtliche Fläche ausmache. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Überarbeitung des stadtweiten Einzelhandels- und Zentrenkonzepts durch die Planaufstellung erforderlich werde oder mit dieser einhergehen solle. Mit dem geplanten Bebauungsplan - insbesondere den Festsetzungen zum Einzelhandel nach § 9 Abs. 2a BauGB - könnten nach den Planungszielen der Antragsgegnerin vielmehr gerade die Entwicklungsziele des geltenden Konzepts eingehalten werden. Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen, was eine andere Interessenabwägung begründete. Soweit die Antragstellerin zunächst (erneut) unter Anwendung verschiedener Methoden zur Gesetzesauslegung geltend macht, Aufstellungsbeschlüsse fielen als verfahrens ein leitende Beschlüsse nicht unter die Formulierung „verfahrensleitende Beschlüsse“ in Ziff. 3. Satz 2 lit. a) des Aufgabenzuweisungsbeschlusses, jedenfalls sei die Formulierung zu unbestimmt, greift dieser Einwand nicht durch. In Rechtsprechung und Literatur wird der Begriff der „verfahrensleitenden Beschlüsse“ seit jeher in einem umfassenden Sinne verwandt und hierzu auch der Aufstellungsbeschluss i. S. d. § 2 Abs. 1 BauGB gezählt. Vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE -, juris Rn. 50 ff., und Beschluss vom 13. Januar 2017 - 2 A 2558/15 -, juris Rn. 9; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Loseblattkommentar zum BauGB, Stand: November 2024, § 2 Rn. 27 und 53; Reidt, in: Bracher / Reidt / Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 11.410; Rehn / Crohnauge / Lennep / Knirsch, Loseblattkommentar zur GO NRW, Stand: Juli 2024, § 41 Rn. 8 zu § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g) GO NRW. Dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin abweichend von diesem einheitlichen Begriffsverständnis in Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung über Aufstellungsbeschlüsse nicht auf den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion übertragen wollte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; insbesondere fällt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht jeder Aufstellungsbeschluss unter Ziff. 3. Satz 3 des Aufgabenzuweisungsbeschlusses, der die verbleibende Beschlusszuständigkeit des Rates regelt. Die Auffassung, der Rat habe sich damit Entscheidungen mit einer „gewissen Wichtigkeit“ von vornherein vorbehalten, lässt außer Acht, dass der Rat einerseits nach Ziff. 3. Satz 1 Entscheidungen über Maßnahmen von „grundlegender Bedeutung“, unter die nach Satz 2 lit. a) auch und gerade verfahrensleitende Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung fallen, auf den Ausschuss übertragen hat und andererseits nach Ziff. 3. Satz 3 ausdrücklich nur Entscheidungen mit einer Bedeutung für das Stadtgebiet beim Rat verbleiben sollen. Auch spricht der tatsächliche Umstand, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion offensichtlich schon seit Jahren - so auch im vorliegenden Fall - auf der Grundlage des Aufgabenzuweisungsbeschlusses vom Rat der Antragsgegnerin unbeanstandet Aufstellungsbeschlüsse fasst, eindeutig dafür, dass der Rat dies mit Ziff. 3. Satz 2 lit. a) des Aufgabenzuweisungsbeschlusses auch so will. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Zuständigkeit des Rates für den Aufstellungsbeschluss auch nicht ausnahmsweise gemäß Ziff. 3. Satz 3 3. Alt. - die 1. und 2. Alt. kommen ersichtlich nicht in Betracht - des Aufgabenzuweisungsbeschlusses gegeben. Danach findet die Entscheidungsbefugnis des Ausschusses dort ihre Grenzen, „wo aufgrund … der Bedeutung der Entscheidung für das Stadtgebiet (bspw. Rahmenplanungen / Konzepte / Entscheidungen mit einer Tragweite für das gesamte Stadtgebiet oder größere Teile davon) der Rat für den Beschluss zuständig ist“. Diese Regelung ist auch aufgrund der im Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für eine Bedeutung der Entscheidung für das Stadtgebiet zunächst - anders als die Antragstellerin meint - hinreichend bestimmt. Zudem ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin dargetan, dass dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 „H. Straße / L.-straße“ bzw. dem noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan eine Tragweite für das gesamte Stadtgebiet von T. oder größerer Teile davon zukommt. Die Ausführungen auf Seite 6 oben und 7 Mitte der Beschwerdebegründung gehen insoweit fehl, da sie an die (vermeintliche) Tragweite des Bauvorhabens der Antragstellerin und nicht an die Tragweite des Aufstellungsbeschlusses bzw. des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans für das Stadtgebiet von T. anknüpfen. Unabhängig davon liegt die Auffassung der Antragstellerin, ihr Bauvorhaben mit einer Verkaufsfläche von 1.278 m² habe eine Tragweite für größere Teile des Stadtgebiets im Sinne von Ziff. 3. Satz 3 des Aufgabenzuweisungsbeschlusses, eher fern. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 unten des angegriffenen Beschlusses verwiesen, mit denen sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinandersetzt. Dabei verkennt die Antragstellerin vor allem, dass nach der Begründung für den Planaufstellungsbeschluss die Planung gerade der Einhaltung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt T., insbesondere der Sicherung und Weiterentwicklung der Nahversorgungsangebote in den (in der Umgebung) bereits vorhandenen zentralen Versorgungsbereichen, dient (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0267/24 für die Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion am 25. September 2024, S. 4/5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 3 b), 5, 6 und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).