Beschluss
6 A 2036/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0627.6A2036.23.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Stadthauptsekretärs a. D., der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Stadthauptsekretärs a. D., der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 22.11.2022 sei rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei der Kläger dauernd dienstunfähig gewesen. Das von der Beklagten bei der Zurruhesetzungsentscheidung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 4.8.2022 sei hinreichend aktuell gewesen und genüge den hieran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Den nachvollziehbaren Ausführungen in dem Gutachten sei der Kläger nicht entgegengetreten. Eine Suchpflicht sei auf Seiten der Beklagten nicht ausgelöst worden, weil nach der gutachterlichen Beurteilung der Amtsärztin festgestanden habe, dass der Kläger krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten könne. Da der Kläger nach den Feststellungen der Amtsärztin "psycho-physisch in keinster Weise belastbar" gewesen sei, habe dies ersichtlich einer Tätigkeit auf jedem Dienstposten bei der Beklagten entgegengestanden. Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit sei damit ausgeschlossen gewesen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Einwand des Klägers, die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten nicht in ausreichendem Maße die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung geprüft, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall sei die Suchpflicht des Dienstherrn entfallen, nicht durchgreifend in Frage. Die Suchpflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG kommt im Einzelfall nur dann zum Tragen, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden ist. Kann er dagegen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 ‑ 2 C 17.23 ‑, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 40 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30.8.2023 ‑ 6 A 151/22 ‑, juris Rn. 18 f., jeweils m. w. N. Diesen ‑ auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten ‑ rechtlichen Ausgangspunkt stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Mit dem Vorbringen, der Kläger habe besondere Probleme mit speziellen Vorgesetzten gehabt und möglicherweise hätte es bei einem Wechsel der Vorgesetzten und damit der Abteilung oder Dienststelle zusammen mit geeigneten therapeutischen Maßnahmen die Chance gegeben, dass er doch weiter Dienst hätte leisten können, legt das Zulassungsvorbringen aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht dar, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden gewesen ist. Mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers und zu den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten vom 4.8.2022, insbesondere auch zu Art und Schwere der Erkrankungen des Klägers, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Nach den gutachterlichen Feststellungen liegen bei dem Kläger psychiatrische Erkrankungen vor (depressive Störung bei narzisstisch gefärbtem Persönlichkeitsstil, chronische Schmerzstörung, Panikstörung, Somatisierungsstörung, dringender Verdacht auf posttraumatische Verbitterungsstörung), welche die Dienstunfähigkeit begründen. Der psychische Gesundheitszustand des Klägers habe sich im Vergleich zur letzten Begutachtung [im September 2020] weiter verschlechtert. Trotz aktueller therapeutischer Behandlung habe sich der Gesundheitszustand nicht soweit gebessert, dass die Dienstfähigkeit habe wiedererlangt werden können. Von einer ausreichenden Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands innerhalb der nächsten sechs Monate und darüber hinaus sei nicht auszugehen. Dem ist der Kläger (auch) im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "was die sogenannte Suchpflicht (Möglichkeit der Verwendung eines psychisch erkrankten Beamten auf einem anderen Arbeitsplatz) auslöst." Es fehlt jedoch an jeglicher Begründung, in welcher Hinsicht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Es ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG, dass die vom Dienstherrn beabsichtigte Zurruhesetzung eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit grundsätzlich die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung auslöst. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 ‑ 2 C 17.23 ‑, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 40 f. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).