15 A 625/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
Der Begriff "Fremdenverkehr" im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 3 KAG ist weit zu verstehen und erfasst sowohl privaten als auch beruflich veranlassten Reiseverkehr.
- 2.
Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1999 - 15 A 6907/95 - die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG in der damals gültigen Fassung (heute § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG) "ihrem Zweck entsprechend" einschränkend ausgelegt und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, Fremdenverkehrszwecke seien Erholung, Besichtigung und Erlebnis, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gesundheitsförderung und die Heilung, hält er hieran nicht fest.
- 3.
Die Beitragspflicht setzt jedenfalls für den Fall, in dem der Fremdenverkehrsbeitrag allein für die Fremdenverkehrswerbung erhoben wird - anders als die Erhebung des Kurbeitrags nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG NRW - nicht voraus, dass die Gäste im Einzelfall die konkrete Möglichkeit haben, fremdenverkehrsrelevante Einrichtungen und Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet dessen besteht selbst bei beruflich veranlasster Übernachtung - auch für Handwerker und Monteure - typischerweise die Möglichkeit, die zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen zu nutzen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.999,60 Euro festgesetzt.