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Beschluss

7 B 434/25.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.7B434.25AK.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 D 229/25.AK gegen den Genehmigungsbescheid vom 26.9.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 22.5.2025 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 D 229/25.AK gegen den Genehmigungsbescheid vom 26.9.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 22.5.2025 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung antragsberechtigt (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG). Den ausdrücklich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid versteht der Senat in sachdienlicher Weise dahin, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage 7 D 229/25.AK gegen den Bescheid vom 26.9.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2025 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) begehrt wird. II. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 63 BImSchG dem Vollzugsinteresse und damit der beschleunigten Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidungen über die Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen erhebliches Gewicht beimisst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2024 - 7 B 114/24.AK -, juris, Rn. 2ff. m. w. N. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie das vorliegende - von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erfasst werden, kann das Gericht einen behebbaren Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nach Maßgabe von § 80c Abs. 2 VwGO außer Acht lassen und eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Nach § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO soll das Gericht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. 2. In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen nach §§ 80, 80a VwGO hier zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen aus. Bei summarischer Prüfung kann der Senat überwiegende Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids nicht feststellen (dazu a)); ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Misserfolg der Klage spricht oder ob von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen werden kann, lässt der Senat dahinstehen, weil auch eine folgenorientierte Interessenabwägung zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen ausfällt (dazu b)). a) Überwiegende Erfolgsaussichten der Klage vermag der Senat nicht festzustellen, weil die Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids entgegen dem Antragsvorbringen nicht an offensichtlichen Rechtsmängeln leidet. Im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Beurteilung vermag der Senat insbesondere nicht festzustellen, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Nachteil des Uhus (dazu aa)), des Rotmilans (dazu bb) oder des Kiebitzes (dazu cc)) offensichtlich gegeben sind. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Uhus (Bubo bubo). Dass der Genehmigungsbescheid hinsichtlich des Betriebs der WEA 01 mangels hinreichender Nebenbestimmungen zum Schutz des Uhus rechtswidrig ist, erscheint nicht offensichtlich, es bedarf hierzu voraussichtlich weiterer Sachaufklärung. Der Senat geht auf der Grundlage des Inhalts der Akten im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Würdigung davon aus, dass sich in ca. 334 m Entfernung vom geplanten Maststandort der WEA 01 ein besetzter Brutplatz eines Uhupaares befindet. Dass ein durchgreifender Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Uhus durch den Betrieb der WEA 01 droht, ist aber jedenfalls deshalb nicht offensichtlich, weil das Vorhaben summarischer Prüfung zufolge in einem Windenergiegebiet nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG liegt. Dies folgt voraussichtlich schon aus der Darstellung des Gebiets R. 07 im Regionalplan Münsterland in der am 17.4.2025 bekanntgemachten Fassung, auf die die Beigeladene hingewiesen hat. Den vom Antragsteller ausgebreiteten Zweifeln an der Wirksamkeit des Regionalplans Münsterland geht der Senat mangels Offensichtlichkeit im Rahmen dieses vorläufigen Verfahrens nicht nach; diese Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren bzw. einem etwaigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben. Dies entspricht der Senatspraxis im Hinblick auf Rügen in Bezug auf die Wirksamkeit von Bebauungsplänen sowie Ausschlussplanungen gemäß § 35 Abs. 3 BauGB in Flächennutzungsplänen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2024 - 7 B 114/24.AK -, juris, Rn. 12f. Die Lage im Windenergiegebiet nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG stellt die Genehmigungsbehörde allerdings nicht generell von der Beachtung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote frei. Von der Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist im Rahmen des behördlichen Verfahrens nach Widerspruchserhebung im Übrigen auch der Antragsgegner ausgegangen. Entgegen seiner Einschätzung ergibt sich hier indes aus § 6 Abs. 1 Satz 3 und 5 WindBG nicht etwa mit hinreichender Gewissheit, dass lediglich die im Widerspruchsbescheid festgesetzten Zahlungen für Artenhilfsprogramme in Betracht kommen. Vgl. zur Unionsrechtskonformität dieser Bestimmungen. BayVGH, Urteil vom 4.7.2024 - 22 A 23.40049 -, juris, Rn. 157f. sowie näher zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Minderungsmaßnahmen etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.4.2025 - 12 MS 14/25 -, juris, Rn. 26ff. Die abschließende Würdigung muss insoweit weiteren Prüfungen des Antragsgegners und ggf. des Gerichts im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies betrifft etwa die Frage, inwieweit temporäre Abschaltungen in der Brutperiode oder generell innerhalb der Zeiträume von Flugaktivitäten des Uhus während der Dämmerung und Dunkelheit als - vorrangige - Minderungsmaßnahmen in Betracht kommen. Konkrete Anhaltspunkte für Störungen des Uhus durch die Errichtungsarbeiten (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) sind allerdings nicht zu ersehen. Dazu wird auf die von der Beigeladenen vorgelegte fachliche Stellungnahme des Büros Y. vom 13.6.2025 verwiesen. bb) Hinsichtlich des Rotmilans (Milvus milvus) sind offensichtliche Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ebenfalls nicht zu erkennen. Dass ergibt sich schon daraus, dass aus den von der Beigeladenen aufgezeigten Gründen nicht einmal die Existenz eines besetzten Rotmilanhorstes im maßgeblichen Umgebungsbereich der Anlagen feststeht. Soweit sich die Existenz eines nicht aufgegebenen Horstes im Hauptsacheverfahren bestätigen sollte, vgl. zur Horstsuche näher S. 31f. des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW vom 12.4.2024, wird allerdings ggf. zu prüfen sein, ob der Antragsgegner hinreichende Vorkehrungen zum Schutz des Rotmilans getroffen hat - was der Antragsteller mit Blick auf den räumlichen Umgriff und die Zeiträume vorgesehener Abschaltvorgaben unter Hinweis auf Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.8.2023 - 22 D 201/22.AK -, juris, Rn. 123ff., bezweifelt. cc) Hinsichtlich des Kiebitzes (Vanellus vanellus) liegt ebenso wenig ein offensichtlicher Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. Dazu verweist der Senat auf die Antragserwiderung der Beigeladenen vom 18.6.2025 und die dazu vorgelegte Stellungnahme des Büros Y. vom 12.6.2025. b) Die allgemeine - von den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage unabhängige - Folgenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt mit Blick auf die durch § 80c Abs. 4 VwGO, §§ 2 Satz 1, 3 Nr. 1 EEG getroffene gesetzgeberische Grundsatzentscheidung, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen, vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2023 - 8 B 734/23.AK -, juris, Rn. 86ff., zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen aus. Etwaige irreversible Folgen für die vom Antragsteller genannten artenschutzrechtlichen Belange kommen voraussichtlich allenfalls ab Beginn des Betriebs der genehmigten Anlagen im Frühjahr 2027 in Betracht; in rechtlicher Hinsicht setzt sich auch insoweit das öffentliche Interesse an der in Rede stehenden Windenergienutzung - aufgrund ihrer vom Gesetzgeber mit den genannten Bestimmungen festgelegten überragenden Bedeutung und der Lage in einem Windenergiegebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG - gegenüber den vom Antragsteller vertretenen Artenschutzbelangen vorläufig bis zum Vorliegen einer Hauptsacheentscheidung durch. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene bis zum Eintritt der Bestandskraft der Zulassungsentscheidung auf eigenes Risiko baut und ggf. mit erheblichen Ertragseinbußen rechnen muss, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergibt, dass sich zur Gewährleistung der Einhaltung des § 44 Abs. 1 BNatSchG (weitere) artenschutzrechtliche Minderungsmaßnahmen zugunsten des Uhus bzw. weitere Maßnahmen zugunsten des Rotmilans als geeignet und verhältnismäßig im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 5 WindBG erweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.