Beschluss
7 A 963/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.7A963.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.468,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.468,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 2.11.2022 sei sowohl hinsichtlich der in den Ziffern 1. und 2. verfügten Nutzungsuntersagung, der in Ziffer 3. angeordneten Abrissverfügung als auch hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Gebührenentscheidung rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Kläger geltend machen, die Nutzung des Garagendaches zu Aufenthaltszwecken sei bereits durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 29.11.1982 (Nr. 000000) gedeckt, Gegenstand dieser Baugenehmigung sei auch, dass die Garage begangen werden oder einer ähnlichen Nutzung zugeführt werden könne, dies ergebe sich bei richtiger Auslegung der Baugenehmigung, erschüttert dieses Vorbringen nicht die Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, mit der Baugenehmigung vom 29.11.1982 (Nr. 000000) sei ausdrücklich nur eine Grenzgarage, nicht aber eine Nutzung des Garagendaches zu Aufenthaltszwecken genehmigt worden. Dem schließt sich der Senat an. Ausweislich des grün gestempelten Bauantrages vom 3.8.1979 haben die Kläger als Bauvorhaben einen „Garagenanbau zum Wohnhaus Eheleute G.. U., E.“ zur Genehmigung gestellt. Den Bauantragsunterlagen lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Errichtung einer Dachterrasse auf dem Garagendach beabsichtigt war. Etwas Anderes haben die Kläger auch nicht dargelegt. Soweit sie sich auf die Vereinbarung mit ihrem damaligen Nachbarn vom Juli 1979 beziehen und geltend machen, für die damaligen Grundstückseigentümer sei es vollkommen klar gewesen, dass für beide Nachbarn eine Nutzung der Garage als Terrasse zu Aufenthaltszwecken erlaubt werden solle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine „spätere Begehbarkeitmachung o. ä. des Garagendaches“ konkretisiert keine Terrassennutzung, sondern umfasst eine Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten, u. a. - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch Reparatur- und Reinigungsarbeiten. Für dieses Verständnis spricht auch der Prüfungsbericht Nr. 141/1979 des Dipl. Ing. F. vom 30.1.1979 zur Garagendecke auf dem Grundstück C. M.-straße 0. In diesem Bericht heißt es unter Nr. 9 a) ausdrücklich: „Die Garagendecke wurde für 200 kp/m² Verkehrslast bemessen. Sie darf nicht als Terrasse genutzt werden (nur zu Reparaturzwecken).“ Der Einwand der Kläger, die Vereinbarung sei aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich gewesen, um die „Überlänge der Garage“ und die Lage an der Grundstücksgrenze zu legalisieren, insbesondere sehe § 7 Abs. 3 BauO NRW 1970 keine Begrenzung der Garagenlänge vor, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Wenn auch nicht ausdrücklich geregelt, sah die Rechtsprechung in Einzelfällen sehr wohl Beschränkungen der grenzständigen Bauwerkslänge vor. Vgl. Gädtke/Temme, BauO NRW, Kommentar, 6. Auflage 1979, § 7 zu Abs. 4, Seite 83, m. w. N. Zudem wäre auch damit nicht aufgezeigt, dass die Baugenehmigung vom 29.11.1982 die Nutzung als Dachterrasse legalisiert hätte. Auch die straßenseitige Umwehrung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Diese - bereits in den Bauzeichnungen zur Bauanzeige vom 27.7.1979 eingezeichnete - Umwehrung stellt lediglich eine - den topographischen Verhältnissen geschuldete - Absturzsicherung zur Straßenseite dar, aus deren Vorhandensein keine Rückschlüsse auf eine Terrassennutzung oder deren Legalisierung gezogen werden können. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt auch nicht das Vorbringen der Kläger, es handele sich bei der Terrassennutzung auf dem Garagendach um ein genehmigungsfreies Vorhaben i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 15 lit. e BauO NRW 2018 (seit dem 1.1.2024 § 62 Abs. 1 Nr. 15 lit. f BauO NRW 2018), das Verwaltungsgericht verkenne, dass hier aufgrund der atypischen Grundstückssituation die Wirkungen einer Terrasse auf der Grenzgarage denen einer ebenerdigen Terrasse vergleichbar seien, das Dach der Grenzgarage füge sich in das natürliche Geländeniveau nahezu nahtlos ein und spiegele dieses wieder. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung dazu ausgeführt, genehmigungsfrei seien ausschließlich ebenerdige oder allenfalls geringfügig erhöht liegende Terrassen, angesichts der Geländesituation nach Errichtung könne hier aber zur Straße und zum Nachbargrundstück hin nicht von einer geringfügigen Erhöhung gesprochen werden. Unabhängig davon stelle eine aufliegende Dachterrasse auf einer Grenzgarage, wie sie hier in Rede stehe, wegen ihrer bauordnungs- und bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen keine unbedeutende bauliche Anlage (i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 15 lit. f BauO NRW 2018) dar. Die Unrichtigkeit dieser Wertung haben die Kläger mit dem sich auf den gartenseitigen Teil der in den Hang gebauten Garage beziehenden Vortrag nicht dargelegt. Zur Straßenseite liegt das Garagendach jedenfalls einige Meter über dem Geländeniveau. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie einen Anspruch auf eine Abweichungsentscheidung hätten, weckt auch dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat - insofern schon nicht entscheidungstragend - ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 erforderlichen Abstandsfläche, das mit den Abstandsflächen verbundene Schutzziel eines Sozialabstandes im Nachbarschaftsverhältnis werde von der Terrassennutzung nicht gewahrt, diese sei mit einer örtlichen Konzentration und zeitlichen Intensivierung von Lebensäußerungen verbunden, deshalb führe auch die vom Kläger geltend gemachte Atypik der Grundstückssituation nicht zu einer Zulassung einer Abweichung. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere beinhaltet die Vereinbarung vom Juli 1979 aus obigen Gründen keine „gegenseitige Gestattung“. Damit ist es unerheblich, ob der jetzige Nachbar sein Garagendach zu Aufenthaltszwecken tatsächlich nutzt. Ebenso ist - jedenfalls im straßenseitigen Bereich - keine Vergleichbarkeit mit einer Terrasse in Höhe der natürlichen Geländeoberfläche gegeben. Auch der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung wegen der Verwirkung eines Antrages des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten keine Rolle spiele, die angefochtene Ordnungsverfügung sei allein wegen eines Antrages des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 17.12.2020 ergangen, weckt keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse nicht der Verwirkung unterliegen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 -2 B 1090/12 -, juris, Rn. 22. Vorliegend ist die Beklagte von Amts wegen tätig geworden. Die E-Mail des Nachbarn, mit der er die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Sichtschutzes begehrte, gab lediglich den Anstoß für das behördliche Tätigwerden. Das Zulassungsvorbringen führt aus obigen Gründen auch nicht zu besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.