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Beschluss

19 A 374/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.19A374.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz (II.) noch wegen des gerügten Verfahrensfehlers im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO (III.) zuzulassen. I. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage, „ob die in Italien erfolgte Anerkennung als Flüchtling Bindungswirkung im Bundesgebiet hat“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf jedenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2024 ‑ C‑753/22 ‑ zu dem im Zulassungsantrag zitierten Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 ‑ 1 C 26.21 ‑ hinreichend geklärt worden ist. Danach sind Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2013, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie ‑ wie hier ‑ von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes, das gemäß den Richtlinien 2011/05/EU und 2013/32/EU geführt wird, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss. Dabei muss sie allerdings die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen. Hingegen sind die Mitgliedstaaten weder nach den genannten noch nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 ‑ C‑753/22 - juris Rn. 56 ff.; nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 ‑ 1 C 6.24 ‑ juris Rn. 15. Ferner ist durch das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2025 ‑ 1 C 6.24 ‑ geklärt, dass sich aus dem nationalen Recht ebenfalls keine unmittelbare Bindungswirkung der von einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Statusentscheidung ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 ‑ 1 C 6.24 ‑ juris Rn. 13. II. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vorlagebeschluss vom 7. September 2022 ‑ 1 C 26.21 ‑ zuzulassen. Die Abweichungsrüge verfehlt schon das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Ihr lässt sich nicht entnehmen, mit welchem abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Soweit die Kläger hiermit die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung anzugreifen versuchen, dass im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung über das beantragte Aussetzen des Verfahrens nach § 94 VwGO im konkreten Einzelfall angesichts der Asylantragstellung der Kläger im Jahr 2022 das Interesse an einer zügigen und effektiven Rechtsschutzgewähr höher zu gewichten sei als die an Entscheidungsharmonie und Prozessökonomie orientierten Zwecksetzungen der Regelung (S. 8 f. des Urteils), ist damit kein verallgemeinerungsfähiger Rechts- oder Tatsachensatz benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte. III. Schließlich ist die Berufung auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Gehörsverstoßes zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 - 19 A 1065/22.A - juris Rn. 7 und vom 16. Februar 2022 - 19 A 2557/21.A - juris Rn. 22. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler läge zudem nur dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne den geltend gemachten Fehler möglicherweise zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Das ist hier nicht der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Kläger zuvorderst mit der oben genannten selbständig tragenden Begründung abgelehnt, die beantragte Aussetzung nach § 94 VwGO sei aufgrund des überwiegenden Interesses an einer zügigen und effektiven Rechtsschutzgewähr nicht geboten. Lediglich ergänzend ("Unabhängig davon“) hat es darauf abgestellt, dass die Kläger zu 1. und 2. auch nicht persönlich vorgetragen hätten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als Flüchtlinge anerkannt worden zu sein. Den hilfsweise gestellten Sachantrag auf Flüchtlingsanerkennung hat es mit der Begründung abgelehnt, ein solcher Anspruch folge ‑ unabhängig davon, dass die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls die Frage nach der Stellung eines Asylantrags in Italien explizit verneint hätten ‑ zunächst nicht aus einer etwaigen Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, da insoweit keine Bindungswirkung bestehe. Gegen diese Feststellungen haben die Kläger ‑ entsprechend den Ausführungen unter I. und II. ‑ keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargelegt. Insofern kann vorliegend offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht mit seiner Feststellung, die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung die Frage nach einer Asylantragstellung in Italien verneint, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte, weil sich ihre Flüchtlingsanerkennung in Italien aus dem Akteninhalt unzweideutig ergeben habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).