Beschluss
31 B 496/25.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0716.31B496.25O.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag, die unter dem 31. Januar 2025 angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers auszusetzen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag, die unter dem 31. Januar 2025 angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gründe: Die Beschwerde ist begründet. Das vom Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers durch Verfügung der Bezirksregierung vom 31. Januar 2025 ausgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige teilweise Einbehaltung der Bezüge des Antragstellers ausgesetzt, weil sie mit Blick auf ihre Rechtmäßigkeit ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 63 Abs. 2 LDG NRW begegne. Die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis sei bereits deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 38 Abs. 2 LDG NRW), weil dieser unstrittig zeitnah, voraussichtlich zum 1. November 2025, in den Ruhestand treten werde. Für solche Fallgestaltungen enthalte das LDG NRW keine Ermächtigungsgrundlage für das Einbehalten von Dienstbezügen. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift lägen nicht vor. Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit Erfolg. Zu Recht macht der Antragsgegner mit seiner Beschwerde geltend, dass der im Rahmen des § 38 Abs. 2 LDG NRW anzustellenden Prognose die aktuellen, unveränderten Umstände zu Grunde zu legen und andere Faktoren (wie ein mögliches anderweitiges Ausscheiden aus dem Dienst) nicht zu berücksichtigen sind. Für die Frage, ob im Sinne des § 63 Abs. 2 LDG NRW ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Dienstbezügen bestehen, sind (wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Entscheidung im Übrigen zutreffend ausgeführt hat) die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag maßgeblich. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 – 2 VR 3.9 –, juris Rn. 19. Es kommt bezogen auf § 38 Abs. 2 LDG NRW darauf an, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag im Disziplinarverfahrenvoraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Das Merkmal "voraussichtlich" verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 – 2 VR 6.21 –, juris Rn. 10. Ausgehend davon ist es hier nicht entscheidungserheblich, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen zeitnah in den Ruhestand treten wird. Eine eventuelle Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses während der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens ist oftmals von äußeren Gesichtspunkten abhängig, wie etwa vorgreiflichen umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen. Dieser Gesichtspunkt ist für die Frage der Einbehaltung der Dienstbezüge (ebenso wie betreffend eine vorläufige Dienstenthebung) nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ausschlaggebend. Sollte bei einem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand das Disziplinarverfahren gegen ihn noch andauern, wofür ganz Überwiegendes spricht, käme an dessen Ende als Höchstmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 12 LDG NRW in Betracht. Es ist demgemäß die Frage zu beantworten, ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Verhängung der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Das ist hier der Fall. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragsstellers (§ 63 Abs. 2 LDG NRW) bestehen nicht. Aus Sicht des beschließenden Senats ist vor dem Hintergrund der gegenüber dem Antragsteller erhobenen Disziplinarvorwürfe angesichts deren Schwere bei summarischer Prüfung des aktuell bekannten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis (§§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW) überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 – 1 DB 10.02 –, juris Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung auch der gegenläufigen Darstellungen des Antragstellers u.a. in seinem die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung betreffenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (31 B 355/25.O, ohne dass es auf das dort mit Schriftsatz vom gestrigen Tag eingeführte Vorbringen des Antragsgegners ankommt) spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsteller – wie in der Dienstenthebungsverfügung des Antragsgegners vom 8. November 2024 (dort: S. 5 ff.) ausgeführt – wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er nach Angaben der Herren T. und R. versucht hat, verschiedene finanzielle Vorteile (wie etwa Finanzunterstützung des 1. FC C., dem er als Vereinspräsident vorsteht) für seine Unterstützung des Verhaltens der beiden Genannten zu erhalten. § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht für Bestechlichkeit eines Amtsträgers eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Schon nach der Schwere dieses Delikts ist im Streitfall für eine disziplinare Ahndung der Rahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 16.02.2022 – 31 A 2404/20.O –, juris Rn. 104 f. m. w. N. Auf sich beruhen kann daher, dass zusätzlich der Vorwurf der Beihilfe zu bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern (§§ 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) sowie etwaige Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht im Raum stehen. Derzeit sind keine Gesichtspunkte mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) oder den Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) zu erkennen, die eine von der Höchstmaßnahme abweichende Ahndungvoraussichtlich ermöglichten. Das Gericht hat dabei im Blick, dass der Antragsteller die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zwecks Selbstreinigung beantragt hat. Gleiches gilt umgekehrt für die herausgehobene Stellung des Antragstellers als Landrat und die Belastung des Kreises C. sowie seiner Mitarbeiter durch die ihm vorgeworfenen Taten. Ermessensfehler hinsichtlich der Einbehaltungshöhe oder Fehler bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Einbehaltungsentscheidung sind aktuell nicht ersichtlich. Mit dem Ergehen dieses Beschlusses erübrigt sich eine Entscheidung über den weiteren Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses vorläufig auszusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).