Beschluss
17 E 289/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0721.17E289.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits entgegen, dass der Kläger nicht – wie erforderlich – dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung – PKHFV – vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde. Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Antragstellern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. zu Vorstehendem insgesamt: OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 – 18 A 2206/12 –, juris, Rn. 9 bis 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Kläger keine vollständig ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Namentlich in den Abschnitten G und H sind sämtliche Felder des Formulars nicht ausgefüllt worden. Der vom Kläger vorgelegte Bescheid vom 15. Dezember 2023 der Stadt Y. über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) macht die in der Formularerklärung ausdrücklich geforderten Angaben nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nach den – mit § 2 Abs. 2 PKHFV übereinstimmenden – Hinweisen in der Formularerklärung sind nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J – und demgemäß auch von der Beifügung entsprechender Belege – vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit. Hinreichende Gründe für eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 2 PKHFV auf Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG drängen sich nicht auf. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob etwa unterschiedliche Prüfungstiefen und unterschiedliche Antragsformulare in der behördlichen Praxis der Leistungsbewilligung nach dem AsylbLG bzw. nach dem SGB XII zur Rechtfertigung der Regelung in § 2 Abs. 2 PKHFV dienen. Jedenfalls wäre es Sache des Verordnungsgebers der im Jahre 2014 in Kraft getretenen PKHFV gewesen – falls gewollt –, Bezieher von Leistungen nach dem bereits seit dem 1. November 1993 geltenden AsylbLG von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J des PKH-Formulars zu befreien. Der Kläger unterfällt nicht dem durch § 2 Abs. 2 PKHFV begünstigten Personenkreis, da er Leistungen nach dem AsylbLG und nicht nach dem SGB XII bezieht. Vgl. insoweit die ständige Senatsrechtsprechung: Beschlüsse vom 4. Februar 2022 – 17 E 4/22 – nicht veröffentlicht – n. v. – (betr. Bezug von Leistungen nach dem SGB II), vom 10. Juni 2022 – 17 E 394/22 – n. v., vom 24. Mai 2024 – 17 E 925/23 – n. v., vom 29. Januar 2025 – 17 A 2793/21.A – n. v.; ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Januar 2024 – 2 O 559/23 OVG –, juris, Rn. 4 (m. w. N.); a. A. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 18 B 74/25 –, juris. II. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen unter I. ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Verwaltungsgericht zu Recht (auch deswegen) abgelehnt worden, weil die Klage nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1VwGO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet. Die Ausführungen zur Begründung der Beschwerde – namentlich die Bezugnahme auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. März 2025 an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts D. – rechtfertigen nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen hinreichender Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages. Vielmehr lagen zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach summarischer Prüfung vor. 1. Bezüglich der Verneinung eines Anspruchs nach § 104c Abs. 1 AufenthG teilt der Senat die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheids (dort Seite 10 f. unter 1.). Namentlich wird insoweit zu Recht auf die Erfüllung des zwingenden Ausschlusstatbestands nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgestellt. Es liegt eine nach Maßgabe von §§ 46, 47 Abs. 1, 36 und 45 Abs. 1 Satz 1, 51 BZRG berücksichtigungsfähige Verurteilung des Klägers zu einer Straftat vor, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts J. vom 15. März 2013 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, begangen am 19. September 2010 – unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einem weiteren Urteil vom 10. August 2012 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. 2. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht jeweils verneint. Insoweit kann offen bleiben, ob die Verpflichtungsklage wegen mehrerer Versagungsgründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. a) In Bezug auf die Anspruchsgrundlage nach § 25b AufenthG erfüllt der Kläger nach Aktenlage jedenfalls offensichtlich nicht die Voraussetzung gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Danach ist regelmäßig erforderlich, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, ein (überwiegend) gesicherter Lebensunterhalt sei nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten. Nach dem Inhalt der Ausländerakte befindet sich der Kläger tatsächlich seit Jahren im Bezug von öffentlichen Leistungen. Beanstandungsfrei hat das erstinstanzliche Gericht zudem angenommen, der Kläger könne sich nicht auf eine Ausnahme nach § 25b Abs. 3 AufenthG berufen. Die im Gerichtsbescheid (dort Seite 15 unten) erwähnte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 3. Januar 2024, die lediglich pauschal ohne Angabe eines Grundes und ohne irgendeinen zeitlichen Bezug feststellt, dass der Kläger „zurzeit“ nicht arbeitsfähig sei, bietet keinen Anhalt für ein Absehen vom Erfordernis der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 25b Abs. 3 AufenthG. Die darüber hinaus aufgestellte schlichte und unbelegte Behauptung im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Juli 2023 an die Beklagte, wonach dieser – der Kläger – „seit Ende 2015 arbeitsunfähig krank geworden“ sei, genügt nicht ansatzweise zum Nachweis dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllt werden können. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. September 2022 an die Beklagte, in welchem dieser selbst (zumindest) die Möglichkeit einer „sozialversicherungspflichtigen Teilzeittätigkeit“ des seinerzeit 35 Jahre alten Klägers in Betracht zieht. Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Schreiben an die Beklagte vom 27. Mai 2021 im Übrigen noch mitgeteilt, er – der Kläger – wisse nicht, „ob er aufgrund seiner rheumatischen Krankheit den Lebensunterhalt tatsächlich ununterbrochen (Hervorhebung durch den Senat) sichern“ könne; mit einer geänderten Nebenbestimmung in seiner Duldung könne er sich jedenfalls „wesentlich einfacher um eine Arbeit kümmern“. b) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt nach dem Inhalt der Akten ebenfalls offensichtlich nicht in Betracht, weil der Kläger (zumindest) nicht die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Durchgreifende Gründe für ein Absehen von dieser Voraussetzung sind nicht erkennbar. Insoweit wird Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 2. a). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.