Leitsatz: Aus §§ 7 bis 9 der auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 HG NRW erlassenen Gleichwertigkeitsverordnung ‑ GlVO vom 8. Juli 2014 folgt kein Anspruch ein in Österreich erworbenes "New Zealand Certificate of Steiner Education ‑ Level 3 achieved with University Entrance" (NZCSE) als mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife oder der allgemeinen (nicht fachgebundenen) Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf vorläufige Anerkennung eines solchen NZCSE als Qualifikation, die allgemein zum Zugang zu den Hochschulen und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen berechtigt, aus Art. IV.1 des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissaboner Anerkennungskonvention - LAÜ). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das ihr am 30. Juni 2021 ausgestellte 'New Zealand Certificate of Steiner Education ‑ Level 3 achieved with University Entrance' bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als Hochschulzugangsqualifikation anzuerkennen", im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 1. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihr in Österreich erworbenes "New Zealand Certificate of Steiner Education ‑ Level 3 achieved with University Entrance" (NZCSE) als mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife oder der allgemeinen (nicht fachgebundenen) Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen, ergibt sich nicht aus §§ 7 bis 9 der auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 HG NRW erlassenen Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung ‑ GlVO) vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GlVO ermöglichen ausländische Bildungsnachweise den direkten oder indirekten Hochschulzugang, soweit die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (im Folgenden: ZAB) beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (im Folgenden: KMK) dies vorsehen. Die Bewertungsvorschläge der ZAB sind für Nordrhein-Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt (§ 7 Abs. 3 GlVO). Ferner bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 GlVO, dass ausländische Bildungsnachweise einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 GlVO gleichwertig sind, wenn sie 1. zur Studienaufnahme im Herkunftsland und 2. nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB zum direkten Hochschulzugang berechtigen. Nach § 9 Satz 1 GlVO sind ausländische Bildungsnachweise einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 GlVO gleichwertig, wenn sie 1. zur Studienaufnahme im Herkunftsland und 2. nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB zum indirekten Hochschulzugang berechtigen sowie 3. die Prüfung nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule bestanden wurde. Bei der "Gleichwertigkeit" handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff; den Verwaltungsbehörden kommt weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 - juris Rn. 41; OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2020 - 2 B 196/20 - juris Rn. 9; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 727. Bewertungsvorschläge der ZAB im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 und § 9 Satz 1 Nr. 2 GlVO sind die in der Datenbank "anabin" unter "Schulabschlüsse mit Hochschulzugang" unter https://anabin.kmk.org/db/schulabschluesse-mit-hochschulzugang veröffentlichten Bewertungen ausländischer Schulabschlüsse im Hinblick auf den Hochschulzugang in Deutschland. Vgl. insoweit auch bereits 1.1 der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 1994 in der Fassung vom 21. September 2006. Die in der Datenbank aufgeführten Bewertungsvorschläge beruhen auf Beschlüssen der KMK über die Bewertung ausländischer Schulabschlüsse, die im Heimatland den Hochschulzugang ermöglichen, und die bei Änderungen im (Hoch‑)Schulrecht des Heimatlandes durch die KMK überprüft und ggf. angepasst werden. Vgl. z. B. zu dem hier maßgeblichen Land Neuseeland: Beschlüsse der KMK vom 15. September 2011 "Schulabschlüsse mit Hochschulzugang" (https://anabin2.kmk.org/filter/news/newsdetails/artikel//neuseeland-1.html) und vom 26. August 2015 "Bewertung des 'National Certificate of Educational Achievement (NCEA)' für den Hochschulzugang" (https://anabin2.kmk.org/filter/news/newsdetails/artikel//neuseeland-2.html) nebst Umsetzung in den Bewertungsvorschlägen vom 15. September 2015 (https://anabin2.kmk.org/filter/news/newsdetails/artikel//neuseeland.html); sämtliche im Beschluss zitierten Internetquellen zuletzt abgerufen am 22. Juli 2025. Dies vorausgesetzt sind die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsfeststellung des NZCSE der Antragstellerin mit einer Hochschulreife nach § 7 Abs. 1, 3 GlVO i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 GlVO und § 9 Satz 1 Nr. 2 GlVO nicht gegeben. Die Datenbank "anabin" enthält für Neuseeland für ab dem Jahr 2014 erworbene Schulabschlüsse einzig den Bewertungsvorschlag NZL-BV05 über das von der New Zealand Qualifications Authority (NZQA) ausgestellte "National Certificate of Educational Achievement (NCEA)". Hiernach wird den Inhabern des NCEA bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen der direkte Zugang zu allen Hochschulen gewährt. So muss der Abschluss im Level 3 mit "University Entrance" nachgewiesen werden, das Zeugnis muss in Verbindung mit der "School Results Summary" (SRS) bzw. der "Overseas Results Notice" (ORN) - einer Umrechnung der erzielten neuseeländischen Ergebnisse in die deutsche Abiturdurchschnittsnote - vorliegen und ergänzend müssen weitere im Einzelnen im Bewertungsvorschlag konkretisierte Anforderungen an die belegten Fächer bzw. Fächerkombinationen sowie die in den Fächern erworbenen "credits" erfüllt sein. Der von der Antragstellerin erworbene NZCSE-Abschluss ist - unstreitig - nicht mit dem NCEA-Abschluss identisch. Der NCEA-Abschluss ist der staatliche Schulabschluss Neuseelands, für den nach dem neuseeländischen Education und Training Act 2020 (abrufbar unter: https://www.legislation.govt.nz/act/public/2020/0038/latest/whole.html#LMS202220 ) besondere Regelungen gelten. Nur das NCEA Level 3 mit "University Entrance" berechtigt allgemein zum Hochschulzugang in Neuseeland. Mit der Qualifikation NZCSE ist der Hochschulzugang nach neuseeländischem Recht nur "ad eundem statum" und zwar nur nach positiver Feststellung der Gleichwertigkeit durch die jeweilige Universität möglich (s. dazu im Einzelnen unter 2.). Der Bewertungsvorschlag NZL-BV05 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entsprechend auf den NZCSE-Abschluss anwendbar. Bewertungsvorschläge der ZAB beruhen auf einer differenzierten Auseinandersetzung mit dem jeweiligen konkreten ausländischen Schulabschluss, insbesondere seinen Inhalten und Erwerbsvoraussetzungen, wie u. a. auch die "weiteren Bedingungen" zeigen, die an die Anerkennung im Bewertungsvorschlag NZL-BV05 gestellt werden. 2. Ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Anerkennung ihres NZCSE als Qualifikation, die allgemein zum Zugang zu den Hochschulen und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen berechtigt, folgt auch nicht aus Art. IV.1 des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissaboner Anerkennungskonvention - LAÜ), in Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 16. Mai 2007 (BGBl. II S. 712), zu dessen Vertragsparteien seit 1. Februar 2008 auch Neuseeland zählt (vgl. https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=treaties-full-list-signature&CodePays=NZ). Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich auch insoweit aus § 10 Abs. 1 Satz 3 GlVO. Nach Art. IV.1 LAÜ erkennt jede Vertragspartei für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Nach den Begriffsbestimmungen in Art. I LAÜ ist eine "Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht", jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden. "Zugang zur Hochschulbildung" ist das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden. "Allgemeine Voraussetzungen" sind in allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe. "Besondere Bedingungen" sind solche, die zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung zu einem bestimmten Hochschulprogramm oder die Zuerkennung einer besonderen Hochschulqualifikation in einer bestimmten Studienrichtung zu erwirken. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt gemäß Art. III.3 Abs. 5 LAÜ bei der die Bewertung durchführenden Stelle. Der wesentliche Grundsatz des Lissabon-Übereinkommens besteht darin, dass Qualifikationen, die dem Inhaber den Zugang zur Hochschulbildung in einer Vertragspartei ermöglichen, ihm dasselbe Recht in anderen Vertragsparteien einräumen sollen. Vgl. Council of Europe, Explanatory Report to the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region vom 11. April 1997, S. 14. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des Art. IV.1. LAÜ im Hinblick auf das NZCSE der Antragstellerin vorliegen. Nach den Bestimmungen des neuseeländischen Bildungswesens (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 293 ZPO), vgl. zur grundsätzlichen Ermittlungspflicht des Gerichts betreffend ausländisches Recht: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - juris Rn. 14; Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155/17 juris Rn. 4, jeweils m. w. N., ist das NZCSE bereits keine Qualifikation, die in Neuseeland im Sinne des Art. IV.1. LAÜ die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung erfüllt. Die allgemeine Mindestvoraussetzung für einen Hochschulzugang in Neuseeland ist vielmehr der staatliche Schulabschluss NCEA Level 3 mit University Entrance. Die Systematik der neuseeländischen Abschlüsse ergibt sich aus den Regelungen in Abschnitt 434 Abs. 1 Buchstabe (a) des Education und Training Act 2020 (abrufbar unter: https://www.legislation.govt.nz/act/public/2020/0038/latest/LMS172271.html). Danach hat die NZQA die Aufgabe, einen gemeinsamen Bildungsstandard als Voraussetzung für den Zugang zu einer Universität festzulegen und aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme des Zugangs im Ermessenswege ("discretionary entrance") und des "ad eundem statum"-Zugangs ("entrance ad eundem statum", entspricht einer Gleichwertigkeitsfeststellung). In Bezug auf die beiden letztgenannten Zugangsmöglichkeiten hat die NZQA nach Abschnitt 434 Abs. 1 Buchstabe (b) des Education und Training Act 2020 lediglich die Funktion, die Universitäten hinsichtlich der festzulegenden Kriterien zu beraten. Der von der NZQA nach Abschnitt 434 Abs. 1 Buchstabe (a) festgelegte gemeinsame Bildungsstandard und damit die allgemeine Mindestvoraussetzung für den Hochschulzugang ist die "University Entrance". Das ergibt sich (aktuell) aus Ziffer 5.1 und 5.2 der "NZQA Assessment Rules for Schools, TEOs assessing against Achievement Standards and NCEA Co-requisite Standards, and Candidates 2025" (vgl. https://www2.nzqa.govt.nz/about-us/rules-fees-policies/nzqa-rules/nzqa-assessment-rules-for-schools-teos/), die - wie auch bereits deren Vorgängerreglungen, vgl. 9. e. i. V. m. Schedule 1, 3.1 und 3.2 der "NZQA Assessment Rules for Schools, TEOs assessing against Achievement Standards, and Candidates 2023" (https://www2.nzqa.govt.nz/assets/About-us/Our-rules-fees-and-policies/NZQA-Rules/NZQA-Assessment-Rules-for-schools-2023.pdf); 8.7.1 und 8.7.2. der "Assessment (including Examination) Rules for Schools with Consent to Assess 2021" (https://www.nzqa.govt.nz/assets/About-us/Our-role/Rules/Assessment-including-Examination-Rules-2021.pdf) -, (jeweils) unter dem Titel "University Entrance" diese als konkrete Mindestvoraussetzungen für den Hochschulzugang in Neuseeland festlegen und für deren Erteilung den Abschluss NCEA im Level 3 mit genauer bestimmten "credits" fordern. Diese Regelungen verdeutlichen, dass in Neuseeland der staatliche Schulabschluss NCEA im Level 3 mit "University Entrance" die allgemein durch die NZQA festgelegte Mindestvoraussetzung für den Hochschulzugang ist. Im Unterschied zu diesem allgemeinen Hochschulzugang ist mit anderen Qualifikationen - wie der von der Antragstellerin erworbenen Qualifikation NZCSE - der Hochschulzugang nur "ad eundem statum", d. h. "in den gleichen Stand", und damit im Wege einer Gleichwertigkeitsfeststellung bzw. Anerkennung der jeweiligen Universität möglich. Für den "ad eundem statum"-Zugang existieren gerade keine allgemeinen Mindestvoraussetzungen, weil die Zulassung den jeweiligen Universitäten ohne verbindliche allgemeine Vorgaben freisteht und der NZQA nur eine beratende Funktion zukommt. Der "ad eundem statum"-Zugang kann weder nach allgemeinen Bedingungen definiert werden, die von allen Bewerbern einer bestimmten Kategorie einheitlich erfüllt werden müssen noch richtet er sich nach solchen. Belegt wird dieses Verständnis durch die von der NZQA selbst auf ihrer Webseite publizierte Definition des Begriffs "Admission ad eundem statum [at entrance level]". Dieser ist definiert als das Mittel, mit dem Studierende, die ihre Sekundarschulbildung entweder in einem Land außerhalb Neuseelands oder durch die Teilnahme an einem in Neuseeland angebotenen Programm abgeschlossen haben, das nicht anhand der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen definiert werden kann, diese von den Universitäten als der allgemeinen Zugangsvoraussetzung gleichwertig anerkennen lassen können (vgl. https://www2.nzqa.govt.nz/about-us/glossary/?letter=A). Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich auch durch das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben der NZQA vom 24. März 2023, wonach Mindestvoraussetzung für den direkten Übergang von einer neuseeländischen Sekundarschule an eine neuseeländische Universität die University Entrance sei. Gemäß Abschnitt 434 des Education und Training Act 2020 lege die NZQA die Mindestvoraussetzung für die Hochschulzugangsberechtigung fest. "Ad eundem statum" bedeute "mit gleichwertigem Status". Die Befugnis jeder Universität, Studierende über den "ad eundem statum"-Zugang zu Universitätskursen zuzulassen, sei in Abschnitt 283 des Gesetzes geregelt. Dies sei ein alternativer Weg zum Universitätszugang für Studierende, die andere Schulabgängerqualifikationen und kein NCEA-Zertifikat erworben hätten. Übereinstimmend mit dieser vorläufigen Einschätzung hat auch die ZAB in ihrem Schreiben vom 17. August 2023 festgestellt, der "ad eundem statum"-Zugang sei nicht der reguläre Hochschulzugang in Neuseeland, denn dieser beruhe auf dem Schulabschluss NCEA. Zu keiner abweichenden Bewertung führt das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben von Universities New Zealand —Te Pökai Tara vom 24. September 2020. Der darin dargestellte Umstand, dass die acht neuseeländischen Universitäten das NZCSE als gleichwertig mit den allgemeinen Mindestvoraussetzungen für den Hochschulzugang - der "University Entrance" - anerkennen, bestätigt vielmehr gerade, dass diese Form des Hochschulzugangs (nur) aufgrund des Ergebnisses einer Gleichwertigkeitsprüfung durch die Universitäten möglich ist und nicht aufgrund von allgemeingültigen und verbindlichen, durch die neuseeländische Qualifikationsbehörde gesetzten Zugangsvoraussetzungen. Dasselbe gilt für die E-Mail einer Mitarbeiterin der NZQA vom 13. Juli 2021 (wiedergegeben in der von der Antragstellerin zum erstinstanzlichen Verfahren gereichten Stellungnahme des Steiner Education Development Trust vom 11. August 2022 aus einem vergleichbaren österreichischen Gerichtsverfahren), die in der Sache den Inhalt des Schreibens von Universities New Zealand —Te Pökai Tara vom 24. September 2020 bestätigt. Auch hier wird betont, dass NCEA und NZCSE unterschiedliche Qualifikationen der Stufe 3 des neuseeländischen Qualifikationsrahmens, aber weder äquivalent noch austauschbar seien. Unabhängig davon spricht nach der derzeitigen Bewertungspraxis der ZAB deutlich Überwiegendes dafür, dass zudem ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen in Deutschland und in Neuseeland im Sinne von Art. IV.1. LAÜ besteht. Das zeigt sich darin, dass selbst der staatliche neuseeländische Schulabschluss NCEA im Level 3 mit University Entrance nur unter weiteren Bedingungen den neuseeländischen Absolventen in Deutschland dieselben Hochschulzugangsrechte verleiht. Ausweislich des Bewertungsvorschlags NZL-BV05 der ZAB müssen für einen Hochschulzugang in Deutschland nämlich noch "weitere Bedingungen" als nur die Erteilung dieses neuseeländischen Abschlusses erfüllt sein, sodass in Deutschland höhere Voraussetzungen für den Hochschulzugang gelten. Dieser Hochschulzugang unter besonderen höheren Voraussetzungen beruht nach den im Internet bereitgestellten Informationen der NZQA auf einem Abkommen zwischen der NZQA und der KMK über den Hochschulzugang neuseeländischer Absolventen des NCEA Level 3 mit University Entrance in Deutschland. Vgl. https://www2.nzqa.govt.nz/international/nz-quals-overseas/study-with-ncea/germany/ ; zur Gegenüberstellung der Zugangsvoraussetzungen in Neusseeland und Deutschland: "Comparative table of New Zealand and Germany´s university entrance requirements", abrufbar unter https://www2.nzqa.govt.nz/assets/International/NZ-quals-overseas/Comparative-table-of-New-Zealand-and-Germanys-university-entrance-requirements.pdf. Gegenstand des Abkommens zwischen der NZQA und der KMK ist auch ein speziell für den Hochschulzugang neuseeländischer Absolventen in Deutschland von der KMK entwickeltes Verfahren für die Übertragung der Noten von neuseeländischen NCEA in eine deutsche Abiturnote, nämlich im Wege der Erstellung der ORN („Overseas Results Notice“). Dieses Verfahren beinhaltet einen Vergleich der Ergebnisse aller neuseeländische Absolventen des NCEA Level 3 mit University Entrance eines Jahrgangs und eine Bewertung der relativen Schwierigkeit. Vgl. zu den Einzelheiten: https://www2.nzqa.govt.nz/international/nz-quals-overseas/study-with-ncea/germany/ unter "How exactly is the Abitur calculated?" und "When will my german ORN be available?". Ein vergleichbares Abkommen zur Überwindung der wesentlichen Unterschiede in den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen existiert für das NZCSE nicht und eine entsprechende Anwendung scheidet auch insoweit aus. 3. Die Antragstellerin kann sich ferner nicht auf einen Anspruch auf Anerkennung ihres NZCSE aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung berufen. Vgl. ausführlich zu den rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs: OVG NRW, Urteil vom 24. November 2020 - 1 A 2361/18 - juris Rn. 133 ff., 146 ff., m. w. N. Einen solchen Anspruch kann die Antragstellerin nicht erfolgreich damit begründen, die ZAB habe faktisch zwischen April 2014 und Anfang 2020 das neuseeländische Steiner Zertifikat als Hochschulzugangsberechtigung bewertet. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet schon deshalb aus, weil Art. 3 Abs. 1 GG die Träger öffentlicher Gewalt allein in ihrem konkreten Zuständigkeitsbereich bindet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2024 ‑ 19 A 3132/21 - juris Rn. 19 m. w. N., Es ist aber bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners die Verwaltungspraxis besteht, das NZCSE als der (Fach‑)Hochschulreife gleichwertig anzuerkennen. Auch die ZAB hat nach in ihrem Schreiben vom 17. August 2023 mitgeteilt, von ihrer in den Jahren 2014 bis 2018 geübten Bewertungspraxis, das "Steiner School Certificate" als Vorgänger-Abschluss des NZCSE als Hochschulzugangsberechtigung einzustufen, bereits seit Mai 2018 ‑ lange Zeit vor dem Erwerb des NZCSE der Antragstellerin im Jahr 2021 - für außerhalb von Neuseeland erworbene Abschlüsse Abstand genommen zu haben und hierfür entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch sachliche Gründe angegeben. 4. Den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen fehlt es im Übrigen auch an der für die vorläufige Anerkennung erforderlichen hinreichenden Aussagekraft. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass zahlreiche Unstimmigkeiten in den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zur Leistungsdokumentation bestehen (Beschluss, S. 6 ff.). Hiergegen kann die Antragstellerin nicht erfolgreich einwenden, die fehlerhafte ORN sei für eine Notenumrechnung in Deutschland nur "Beiwerk" und kein konstitutiver Bestandteil des NZCSE, sodass über ihren Antrag auch ohne Beachtung der ORN entschieden werden könne. Unabhängig davon, dass dieses Argument inhaltlich nicht zutrifft, weil selbst das NCEA-Zeugnis nach dem Bewertungsvorschlag NZL-BV05 nur in Verbindung mit der ORN anzuerkennen ist, hat die Antragstellerin mittlerweile drei abweichende Versionen ihrer "ORN" (von Februar 2022, August 2022 und April 2023) vorgelegt. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Fehler sei durch eine fehlerhafte Sortierung der Einträge einer Excel-Datei zustande gekommen und mittlerweile korrigiert, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Denn die ZAB hat in der Stellungnahme vom 17. August 2023 nachvollziehbar generelle Zweifel an der Qualitätskontrolle durch den "Steiner Development Trust" (SEDT) geäußert, weil in mehreren Fällen Dokumente Inkonsistenzen oder Fehler aufgewiesen hätten. Die Bedenken an der ordnungsgemäßen Verleihung des NZCSE an die Antragstellerin werden zudem durch die weitere Angabe der ZAB in der Stellungnahme vom 17. August 2023 vertieft, die ausgestellten Zeugnisse über das NZCSE verstießen auch gegen Artikel 16.3 der "Qualification Listing and Operational Rules 2016". Abrufbar unter: https://www2.nzqa.govt.nz/assets/About-us/Our-rules-fees-and-policies/NZQA-Rules/Expired-rules-PDFs/NZQF-Rules/quallist-op-rules-2016-v3.pdf). Die hier dargestellten Erfordernisse gelten auch nach mehrfacher Neufassung dieser Vorschrift fort, vgl. Art. 16.3 und 16.5 der "Qualification Listing and Operational Rules 2021" (abrufbar unter: https://www2.nzqa.govt.nz/assets/About-us/Our-rules-fees-and-policies/NZQA-Rules/Expired-rules-PDFs/NZQF-Rules/SIGNED-NZQF-Qualifications-Listing-and-Operational-Rules-2021-expired.pdf) sowie Art. 18.3 und 18.5 der "Qualification Listing and Operational Rules 2022" (abrufbar unter https://www2.nzqa.govt.nz/assets/About-us/Our-rules-fees-and-policies/NZQA-Rules/Qualification-and-Micro-credential-Listing-Rules-2022.pdf) Art. 18.3 (a) (vi) und (c) der ab 1. Juli 2025 in Kraft getretenen "Qualification Listing and Operational Rules 2025" (abrufbar unter: https://www2.nzqa.govt.nz/assets/About-us/Our-rules-fees-and-policies/NZQA-Rules/2025/Qualification-and-Micro-credential-Listing-and-Operational-Rules-2025-signed.pdf)). Nach dieser Vorschrift musste das offizielle Dokument, das die Verleihung einer Qualifikation mit "New Zealand" im Titel bescheinigte, das Logo der NZQCF tragen. Zusätzlich musste ein solches Dokument nach Art. 16.5 dieser Regelung auch eindeutig die Unterrichtssprache bezeichnen, wenn es sich um eine andere als Englisch oder Maori handelte. Das von der Antragstellerin vorgelegte Zeugnisdokument über die Verleihung der Qualifikation NZCSE vom 30. Juni 2021 erfüllt diese beiden Voraussetzungen nicht. Es enthält trotz der Begriffsverwendung "New Zealand" im Titel nicht das Logo der NZQCF. Vgl. zum Aussehen dieses Logos: https://www2.nzqa.govt.nz/assets/About-us/Consultations-and-reviews/NZQCF-and-rules-2024/Proposed-specifications-for-award-certificates.pdf. Zudem enthält das Dokument keine Angaben zur Unterrichtssprache, obwohl der Unterricht auf Deutsch stattgefunden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).