Beschluss
4 A 759/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0723.4A759.23.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.3.2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.3.2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, der nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW erfolgte Widerruf der gemäß § 33c Abs. 3 GewO der Klägerin erteilten Geeignetheitsbestätigung sei rechtmäßig. Die Beklagte wäre auch aufgrund der von ihr im Jahr 2022 getroffenen Feststellungen und damit aufgrund von nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt gewesen, der Klägerin die Geeignetheitsbestätigung, gegen deren ursprüngliche Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestanden hätten, nicht zu erteilen. Vielmehr hätte sie deren Erteilung aufgrund ihrer zuletzt im Hinblick auf den in Rede stehenden Betrieb getroffenen Feststellungen versagen müssen. Das streitbefangene Ladenlokal habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 30.5.2022 keinen geeigneten Aufstellungsort mehr dargestellt, weil im Rahmen einer Gesamtschau dem Ausschank von Getränken dort zur Überzeugung des Gerichts nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Bereits der anhand der vorhandenen Lichtbilder gewonnene optische Gesamteindruck widerspreche der Annahme, dass es sich bei dem Betrieb um eine vollwertige Schankwirtschaft handele. Auch das Getränkeangebot wirke nicht sonderlich attraktiv und lasse bei lebensnaher Betrachtung auf eine nur untergeordnete Bedeutung des Getränkeausschanks schließen. Untermauert werde der Eindruck, dass der Getränkeausschank in dem Betrieb allenfalls eine untergeordnete Rolle spiele, durch die bei beiden durchgeführten Kontrollen festgestellte geringe Auslastung des Ladenlokals sowie den hierbei beobachteten geringen Konsum von Getränken. Im auffälligen Kontrast zu dem spärlichen gastronomischen Angebot stünden die in dem Ladenlokal bereitgehaltenen Möglichkeiten, dem Glücksspiel bzw. Sportwetten nachzugehen. Ohne den Widerruf werde das öffentliche Interesse gefährdet. Die Beklagte habe auch ihr Rücknahmeermessen nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Berufung. Das Zulassungsvorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Ausschank von Getränken komme in dem Ladenlokal nur eine untergeordnete Rolle zu, nichts Durchgreifendes entgegen. Die Einwände der Klägerin vermögen diese anhand des optischen Außen- und Inneneindrucks der Räumlichkeit sowie der Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten bei mehreren Kontrollen getroffene Einschätzung des Gerichts nicht zu entkräften. Ihr Einwand greift nicht durch, bei den Kunden ihrer Schankwirtschaft, von denen die meisten einen Migrationshintergrund aufwiesen, komme es nicht darauf an, ein gezapftes Bier zu erhalten. Ebenso wenig komme es ihnen auf einladende Schaufenster oder Dekoration der Wände und Tische an. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung und der Klarstellung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darauf abgestellt, dass Räumlichkeiten einer Schank- und Speisewirtschaft nur dann geeignete Aufstellorte für Geldspielgeräte sind, wenn sie durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; das Spielen darf nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungsleistung sein und die Räume dürfen nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass eine etwaige landestypische Prägung des Betriebs, bei der diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, rechtlich unerheblich ist. Entscheidend ist die im Vordergrund stehende konkrete Nutzung des Betriebs, die nach der auf die entsprechenden Feststellungen bei den durchgeführten Kontrollen getroffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in dem gastronomischen Angebot liegt. Der Verweis der Klägerin auf das Vorhandensein eines ausreichenden Getränkeangebots ändert angesichts der festgestellten fehlenden prägenden Nutzung an dieser Einschätzung nichts. Ebenso wenig hat das Vorbringen entscheidungserhebliche Bedeutung, der geringe Preis eines „türkischen Tees“ erkläre sich daraus, dass mehrere von ihnen in den kleinen Gläsern konsumiert würden. Es ersetzt eine zum Nachweis der Behauptung, das gastronomische Angebot stehe im Vordergrund, geeignete Umsatz- und Erlösaufstellung nicht. Desgleichen verfängt der Einwand nicht, die beiden Kontrollen gäben letztlich zwei kurze Prüfungen an zwei Tagen wieder, die Schankwirtschaft werde erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich frequentiert. Soweit die Klägerin die Zeitpunkte der Kontrolle (einmal gegen 20:30 Uhr, einmal gegen 19:15 Uhr und zusätzlich einmal gegen 15:00 Uhr) bemängelt, benennt sie schon selbst keinen Zeitpunkt, zu dem in der Schankwirtschaft auch nach ihrer Einschätzung mit einem guten Besuch zu rechnen sein könnte. Abgesehen davon soll eine Schank- und Speisewirtschaft, wie es der Aufstellort nach Ansicht der Klägerin sein soll, den Speisen- und Getränkeumsatz während der gesamten Öffnungszeit und nicht nur zu ganz bestimmten Zeiten generieren, zumal die beiden ersten Kontrollen zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, in dem üblicherweise mit einer Gaststättennutzung zu rechnen ist. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 4 A 267/22 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. Insbesondere ergeben sich derartige Schwierigkeiten nicht bereits aus dem Hinweis der Klägerin auf den erheblichen Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts zur Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Ausführungen ausschließlich die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu diesen Voraussetzungen wiedergegeben und angewandt. Eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Streitsache lässt sich daraus nicht ableiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.