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Beschluss

1 A 1107/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0807.1A1107.25A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e I. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. 1. Die Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung folgt bereits daraus, dass sich der Kläger bei der Rechtsmitteleinlegung nicht, wie nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem angegriffenen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist darüber hinaus unzulässig, weil die vom Kläger persönlich am 24. April 2025 bei dem Oberverwaltungsgericht eingereichte und am 28. April 2025 an das Verwaltungsgericht übermittelte Antragsschrift schon nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG eingegangen ist. a. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Die Frist begann hier spätestens mit der wiederholten Zustellung durch Niederlegung (vgl. § 10 Abs. 5 AsylG i. V. m. § 181 Abs. 1 ZPO) des angefochtenen Urteils gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 11. März 2025 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 11. April 2025. Der Antrag des Klägers ist jedoch erst am 24. April 2025 – zudem beim Oberverwaltungsgericht – eingegangen. b. Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Zur Entschuldigung der Fristsäumnis trägt der Kläger vor, er habe trotz intensiver Bemühungen innerhalb der Frist keinen Rechtsbeistand finden können und sei nicht in der Lage, den Antrag auf Zulassung der Berufung selbständig zu formulieren. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2022– 1 B 892/22 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Hieran fehlt es. Sowohl der Schriftsatz vom 24. April 2025 als auch der ausdrückliche Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO vom 24. Juni 2025 sind ersichtlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen. Sein Vorbringen, er habe keinen Rechtsanwalt gefunden, der ihn in dem Verfahren vertreten würde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ist der Kläger in einem Verfahren nicht postulationsfähig, so kann er – innerhalb der Rechtsmittelfrist – selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO oder – im Falle von Mittellosigkeit – einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO stellen, was im Erfolgsfalle zu einer Beiordnung nach § 121 ZPO führt. Voraussetzung ist jeweils, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist. Auf seinen Antrag hin ist ein solcher beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Einen solchen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO hat der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).