Beschluss
19 B 698/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0808.19B698.25.00
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Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat versteht das Rechtsschutzgesuch des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2025 nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO zu seinen Gunsten allein als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Er hat sich in seiner Beschwerdeschrift darauf berufen, sich keinen Anwalt leisten zu können und vor diesem Hintergrund (auch) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Beschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung, in der sich der Antragsteller jedenfalls in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, erfolgen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2023 ‑ 19 B 1110/23 ‑ juris Rn. 4 ff. m. w. N. Dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich auch bei Anwendung dieser reduzierten Anforderungen keine Gründe entnehmen, die auf eine auch nur entfernte Erfolgschance der Beschwerde führen. Das Verwaltungsgericht hat den wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, seinen Einbürgerungsantrag unverzüglich zu bearbeiten, zutreffend als unzulässig abgelehnt, weil ein rein auf ein Tätigwerden der Behörde ‑ die Bescheidung des Einbürgerungsverlangens ‑ gerichteter Antrag nicht statthaft und daher unzulässig ist. Eine "reine Bescheidungsklage", die auf eine von der Prüfung des Bestehens materieller Ansprüche unabhängige Bescheidung zielt, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2025 ‑ 19 E 588/24 ‑ juris Rn. 7, m. w. N. Auch eine etwaige Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers als auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung in den deutschen Staatsverband einzubürgern, führte indes dazu, dass die Beschwerde unbegründet wäre. Dieses Begehren wäre auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet, denn eine einmal wirksame Einbürgerung kann nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 ‑ 19 E 533/24 ‑ juris Rn. 7, und vom 3. März 2022 ‑ 19 E 2/22 ‑ juris Rn. 4. In diesem Fall gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2025 ‑ 19 B 1185/24 ‑ juris Rn. 5, und vom 3. März 2022 ‑ 19 E 2/22 ‑ juris Rn. 2. Solche hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Mit Blick auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 7. Juli 2025 und die Aktenlage im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass ein Anordnungsgrund gegeben sein könnte. Der Wunsch des Antragstellers, möglichst bald eingebürgert zu werden, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen könnten, ergibt sich auch nicht aus der von ihm angeführten familiären und psychischen Belastungssituation. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Nachteile, seine Familie nicht "ohne visabezogene Huerden" besuchen zu können und die Situation als unsicher, belastend und entmutigend zu empfinden, sind nicht derart schwerwiegend, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten wäre. Weshalb dem Antragsteller gerade wegen seiner erfolgreichen Integration in die Bundesrepublik Deutschland ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung überhaupt ein Nachteil entstehen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).