Beschluss
19 B 636/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0812.19B636.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 in die Klasse 1 der V.schule - Gemeinschaftsgrundschule - in S. vorläufig aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, erneut über den Aufnahmeantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers aus § 46 SchulG NRW scheide aus, weil er nicht zu den 29 angemeldeten Kindern gehöre, für die die V.schule die ihrem Wohnort nächstgelegene Grundschule sei und das unter den übrigen angemeldeten Kindern durchgeführte Auswahlverfahren rechtmäßig durchgeführt worden sei, ist frei von Rechtsfehlern. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers schreibt § 6a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW für eine vierzügige Grundschule mit jahrgangsübergreifendem Unterricht von Klasse 1 bis 4 keine Aufnahmekapazität von 104 Schülerinnen und Schülern vor. Aus § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ergibt sich eine Schülerzahl von 82 bis 104 nur für Grundschulen, die über vier Eingangsklassen verfügen. Im Schuljahr 2025/2026 besitzt die V.schule infolge der Entscheidung der Beigeladenen für eine Vierzügigkeit und des in allen Jahrgängen stattfindenden jahrgangsübergreifenden Unterrichts jedoch nicht vier, sondern 16 Eingangsklassen, weshalb nicht § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW heranzuziehen ist, sondern Satz 2 des § 6a Abs. 1 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW zur Anwendung kommt. Gemäß dieser Bestimmung ist bei mehr als sechs Eingangsklassen eine weitere Eingangsklasse je weitere 25 Schülerinnen und Schülern zu bilden, was vorliegend zu einer Gesamtschülerzahl von 400 (16 x 25) führt. Wie bereits vom Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt beträgt die Aufnahmekapazität der V.schule 85 Plätze, weil 315 Schülerinnen und Schüler im kommenden Schuljahr weiterhin die Eingangsklassen besuchen werden. Hiergegen macht der Antragsteller nichts Substantielles geltend. Der in diesem Zusammenhang zudem erhobene Einwand einer aus Sicht des Antragstellers rechtswidrigen Beschränkung der Schülerzahl in den Eingangsklassen geht ins Leere. Er verkennt, dass die Beigeladene keine Entscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW getroffen, d. h. keine Begrenzung der Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Kinder vorgenommen hat. Frei von Rechtsfehlern ist auch die erfolgte Aufnahme des Kindes mit der Rangnummer 1 als sogenanntes Anspruchskind. Das Ergebnis der vom Antragsteller geforderten Überprüfung, ob die V.schule für dieses Kind die seinem Wohnort nächstgelegene Grundschule ist, ist dem Antragsteller bereits im Widerspruchsbescheid und erneut im Beschluss des Verwaltungsgerichts mitgeteilt worden. Sub-stantiierte Einwände gegen die überzeugende Feststellung des Schulamtes, der von dem Namen der Mutter abweichende Nachname des Kindes sei zunächst nicht am Klingelschild mitangegeben gewesen, enthält die Beschwerde nicht. Einen Rechtsfehler des Auswahlverfahrens für die Vergabe der weiteren Plätze nach Abzug von 24 Geschwisterkindern zeigt der Antragsteller mit seinem Vorbringen, das staatliche Schulamt der Stadt S. habe rechtswidrig den offenen Begriff "Schulwege" gegenüber allen Grundschulen im Stadtgebiet auf drei Berechnungsmöglichkeiten eingeschränkt, nicht auf. Mit dem offenen Begriff „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO‑GS als Auswahlkriterium belässt der Verordnungsgeber dem Schulleiter Ermessen, mit welchem konkreten Maßstab er dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Er darf die Schulwege der angemeldeten Kinder nach deren Länge bestimmen, aber auch nach ihrer Dauer oder nach anderen Maßstäben, etwa der Erreichbarkeit anderer Schulen derselben Schulform in der Umgebung, solange er den gewählten Maßstab willkürfrei, d. h. gleichmäßig auf alle angemeldeten Kinder anwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 623/23 - juris Rn. 17 m. w. N. Vorliegend hat sich der stellvertretende Schulleiter in Vertretung der nicht im Dienst befindlichen Schulleiterin am 7. Oktober 2024 dafür entschieden, das Kriterium der Schulwege in Form der (reinen) Schulweglänge heranzuziehen und diesen Maßstab einheitlich und ermessensfehlerfrei angewandt. Entgegen des Beschwerdevortrags bestehen keine Anhaltspunkte, dass das staatliche Schulamt als Schulaufsichtsbehörde gegenüber dem stellvertretenden Schulleiter den Begriff der „Schulwege“ durch den von ihm herausgegebenen „Leitfaden zur Organisation zur Aufnahme in Klasse 1 für Grundschulen der Stadt S.“ und/oder dessen Anlagen unzulässig, weil auf drei Berechnungsmöglichkeiten (Länge, Dauer, Gefährlichkeit) verbindlich eingeschränkt, vorgegeben hat. Bei dem Leitfaden sowie den Anlagen handelt es sich ersichtlich um bloße Hinweise, die die Schulleiterinnen und Schulleiter in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht beschränken. So hat das Schulamt zu Beginn des Abschnitts 2.4. b) des Leitfadens über die Handhabung des Kriteriums „Schulwege“ ausdrücklich die Rechtsprechung des Senats aufgegriffen und die Schulleiterinnen und Schulleiter darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber ihnen Ermessen belässt, unter welchem Gesichtspunkt sie das Aufnahmekriterium „Schulwege“ heranziehen, etwa nach der Länge der Schulwege, ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten. Damit ist klargestellt, dass der Begriff „Schulwege“ nicht nur die drei im weiteren Verlauf des Abschnitts im Leitfaden exemplarisch aufgeführten Varianten „Schulweglänge, Dauer und/oder Gefährlichkeit“ umfasst. Gleiches gilt für die den Schulen vom Schulamt als Anlage zum Leitfaden überlassenen Mustervorlagen für das Auswahlverfahren, insbesondere die Anlagen „Dokumentation der Aufnahmekriterien“ (Anlage 2), „Ranking-Muster inkl. Entfernungsberechnung“ (Anlage 4) sowie „Ablehnungsbescheid“ (Anlage 5), soweit darin ebenfalls (nur) exemplarisch Länge, Dauer und/oder Gefährlichkeit der Schulwege genannt werden. Den Schulleiterinnen und Schulleitern steht es bei Verwendung der Mustervorlagen frei, jeweils einen Freitext zu formulieren, der die Gesichtspunkte beschreibt, die das Kriterium „Schulwege" ausfüllen sollen und keine der drei aufgeführten Varianten anzukreuzen. Eine Rechtspflicht der Schulleiterin nach Rückkehr in den Dienst, selbst die Bemessung der zuvor verbindlich festgelegten Schulweglänge vorzunehmen, bestand ersichtlich nicht. Sie durfte sich bei der bloßen Berechnung der Schulweglängen der Amtshilfe der Beigeladenen bedienen. Mit ihrer Entscheidung, sich der bei der Beigeladenen für alle Schulen im Stadtgebiet eingesetzten Software zu bedienen, hat sich die Schulleiterin auch für die damit einhergehende Berechnungsmethode entschieden. Dass ihr diese nicht bekannt gewesen sein könnte, widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung, da es sich um ein ständig wiederkehrendes Massenverfahren handelt. Durch den Einsatz digitaler Geodatenprogramme wird nicht nur der Ermittlungsaufwand erheblich reduziert und die praktische Handhabung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ erleichtert. Der Umstand, dass die Ermittlungsergebnisse ohne besonderen Aufwand nachzuprüfen sind, erhöht auch die Transparenz der Aufnahmeentscheidung. Es ist daher grundsätzlich ermessensfehlerfrei, die damit verbundenen Pauschalierungen und Typisierungen hinzunehmen, die sich z. B. daraus ergeben können, dass ein geodatenbasierter Weg pauschal dem mittigen Straßenverlauf folgt, der je nach den Umständen erheblich von dem über den Bürgersteig verlaufenen Fußweg abweichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2021 ‑ 19 B 1245/21 - juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).