Beschluss
7 A 1444/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0813.7A1444.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 00, Flurstück 853 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Erteilung des Vorbescheids, das Grundstück liege im planungsrechtlichen Außenbereich und das geplante Wohngebäude beeinträchtige als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, weil es der Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan der Beklagten widerspreche. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Die Kläger erschüttern mit ihrem Vorbringen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück liege im planungsrechtlichen Außenbereich. Ohne Erfolg verweisen sie zunächst darauf, die Beklagte habe im November 2007 beschlossen, für den Bereich des Vorhabengrundstücks einen Bebauungsplan aufzustellen, dies zeige, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass es sich um Bauland handele. Damit zeigen sie nicht auf, dass das Vorhabengrundstück - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB wäre. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, das Grundstück sei in sämtlichen Plänen als Bauland kartographiert. Auch im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, dass das Vorhabengrundstück im Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB läge. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung angenommen, das Vorhaben nehme jedenfalls nicht an einem Bebauungszusammenhang teil, dieser ende nördlich des auf dem Flurstück 1026 aufstehenden Wohnhauses, die Freifläche bis zum Gebäude auf dem Flurstück 852 sei keine Baulücke, der S.-Q.-Ring bilde keine topographische Zäsur, ein etwaiger Bebauungszusammenhang durch die Gebäude nördlich des Vorhabengrundstücks ende jedenfalls an den Außenwänden des Gebäudes auf dem Flurstück 852. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, bei der Fläche zwischen den Flurstücken 1026 und 852 handele es sich um eine Baulücke, in der lediglich zwei bis drei Gebäude Platz fänden, die den Mehrfamilienhäusern auf der gegenüberliegenden Straßenseite entsprächen, oder drei bis vier Einfamilien- oder Doppelhäuser, die umgebende Bebauung sei nicht einheitlich. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Dies zugrunde gelegt zeigen die Kläger nicht substantiiert auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs und nicht von einer Baulücke ausgegangen wäre. Auch das Vorbringen, der S.-Q.-Ring sei als Zäsur anzusehen, der das Ende des westlich gelegenen Ortsteils markiere, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, der S.-Q.-Ring sei vom Flurstück 1026 aus schon nicht mehr erkennbar, zudem sei die Freifläche bis zum Flurstück 852 zu groß, um eine den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darzustellen. Dies ziehen die Kläger mit ihrem Vortrag, der bauliche Zusammenhang wirke vom Ortskern nach außen, die Grünflächen seien als „Außenflächen im Innenbereich“ anzusehen, nicht durchgreifend in Zweifel. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis darauf, die Beklagte habe vor einigen Jahren das Bauvorhaben auf dem Flurstück 852 genehmigt, offensichtlich sei man davon ausgegangen, dass es sich nicht um ein Vorhaben im Außenbereich handele. Eine für den Vorbescheidsantrag der Kläger bindende Beurteilung ist damit nicht aufgezeigt. b) Die Zulassungsbegründung zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, das Vorhaben der Kläger widerspreche im Sinne von § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Kläger halten dem ohne Erfolg entgegen, das Flurstück 853 sei im Flächennutzungsplan als Fläche für Wohnbebauung berücksichtigt. Der insoweit von ihnen vorgelegte „Auszug aus dem Flächennutzungsplan“ gibt dessen Inhalt jedoch nicht zutreffend wieder. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr - wie auch von der Beklagten aufgezeigt - zu Recht davon ausgegangen, dass der Flächennutzungsplan für den Vorhabenbereich eine Grünfläche darstellt. 2. Die Kläger machen ohne Erfolg sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Ein solcher ergibt sich nicht aus ihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte ihnen rechtliches Gehör gewähren müssen, bevor es den unzutreffenden Vortrag der Beklagten, der Flächennutzungsplan stelle für das Vorhaben eine Grünfläche dar, ungeprüft übernehme. Das Verwaltungsgericht hat - wie aufgezeigt - den Inhalt des Flächennutzungsplans zutreffend zugrunde gelegt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2025 - 4 A 1470/25.A -, juris, Rn. 16 f. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.