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Beschluss

1 B 804/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0818.1B804.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.444,91 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.444,91 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. A. Bei dieser Bewertung lässt der Senat offen, ob die Antragstellerin mit ihrer am 28. Juli 2025 erhobenen und am 12. August 2025 begründeten Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2025 die jeweils ab Bekanntgabe der Entscheidung laufenden maßgeblichen Fristen – die zweiwöchige Einlegungsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Begründungfrist von einem Monat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO – gewahrt hat. Gegen die Wahrung dieser Fristen spricht zwar, dass der Postzusteller in der an das Verwaltungsgericht zurückgelaufenen Postzustellungsurkunde als Zustellungsdatum den 28. Juni 2025 angegeben hat; danach wären die genannten Fristen bereits am 14. Juli 2025 (Montag) bzw. am 28. Juli 2025 und damit vor Einlegung der Beschwerde bzw. Einreichen der Beschwerdebegründung abgelaufen gewesen. Der Senat unterstellt insoweit aber zugunsten der Antragstellerin deren Vorbringen als tatsächlich und in der rechtlichen Bewertung zutreffend, der angefochtene Beschluss sei nicht schon mit dem durch die Postzustellungsurkunde dokumentierten Einlegen des Schriftstücks in den zur ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern erst mit ihrer für den 15. Juli 2025 behaupteten (angesichts ihrer durch die Gerichtsakte belegten zwischenzeitlichen Aktivitäten erstaunlich späten) Kenntnisnahme wirksam zugestellt worden, weil es dadurch, dass der Postzusteller das Datum der Zustellung entgegen § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 180 Satz 3 ZPO nicht auf dem Umschlag vermerkt habe, an einer zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung der Ersatzzustellung fehle und Heilung erst durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks am 15. Juli 2025 eingetreten sei (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO). So BGH, Urteil vom 15. März 2023 – VIII ZR 99/22 –, juris, Rn. 14 ff., m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 4 A 257/24.A –, juris, Rn. 3 bis 5 (Anschluss an BGH ohne weitere Begründung), Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 180 Rn. 9, m. w. N., und Häublein/Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 180 Rn. 9 und § 189 Rn. 19 f. ; a. A (der Vermerk erfolgt nur nachrichtlich, ist kein Bestandteil der Zustellung und berührt die Beweisfunktion der Postzustellungsurkunde hinsichtlich des Zustellungsdatums nicht) etwa VG Minden, Urteil vom 13. Juli 2023 – 12 K 2656/20 –, juris, Rn. 35 bis 63, m. w. N., Thöne, in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 180 Rn. 4 und § 182 Rn. 11, Thiel, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2024, VwZG § 3 Rn. 74, und Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch BeckOK VwVfG, Stand: 1. April 2025, VwZG § 3 Rn. 42, jeweils m. w. N. B. Die Beschwerde bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bzw. Entgeltgruppe 11 Teil I EntgO-BBk bewerteten Dienstposten der Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter in der Bonitätsanalyse (1,8 Stellen) bei der Hauptverwaltung der Antragsgegnerin in Nordrhein-Westfalen (Stellenausschreibung Nr. 2024_0927_01) mit den Beigeladenen oder anderen Bewerbern zu besetzen oder diese auf diesen Dienstposten dienstlich zu verwenden oder zu befördern, bevor über ihre Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung – soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse – im Kern wie folgt begründet: Der Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar sei die angegriffene Auswahlentscheidung unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig. So sei lediglich auf der Grundlage eines Vergleichs der Gesamturteile der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen Regelbeurteilungen und damit ohne deren weitere Auswertung und ohne ggf. nötigen Rückgriff auf die vorherigen Beurteilungen entschieden worden, welche der (sechs) Bewerber zu den „Auswahlgesprächen“ einzuladen seien. Deren Ergebnisse, die indes nur Hilfskriterien darstellten, seien sodann allein ausschlaggebend gewesen. Ferner hätte die (unter den vier Eingeladenen) getroffene Auswahlentscheidung nicht an den in der Ausschreibung formulierten fakultativen/nicht konstitutiven Anforderungsmerkmalen orientiert werden dürfen, weil diese ganz überwiegend dienstpostenbezogen seien. Zudem seien einige der fakultativen Qualifikationsmerkmale aus der Ausschreibung, darunter auch das Merkmal „Teamfähigkeit“, abweichend vom Ausschreibungstext im Auswahlvermerk als besonders wichtig festgelegt worden, was unzulässig sei. Trotz dieser Rechtsfehler sei ein Anordnungsanspruch aber nicht glaubhaft gemacht, weil die Aussichten der Antragstellerin, bei einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen, nicht zumindest offen seien. Zwar sei auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtsfehlerhaft, aber nur insoweit, als das Gesamturteil (Rangstufe E, also die fünftbeste Rangstufe der von A bis G reichenden Notenskala) fehlerhaft begründet worden sei. Entgegen den Ausführungen der in der Beurteilung enthaltenen „zusammenfassenden Würdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aus der Beurteilung der Einzelmerkmale“ seien nämlich nicht sechs, sondern acht Einzelmerkmale mit der Note „voll erfüllt“ (entspricht „D“) und nicht sieben, sondern nur fünf Einzelmerkmale mit der Note „überwiegend erfüllt“ (entspricht „E“) bewertet worden. Das führe zusammen mit den beiden weiteren Einzelnoten („F“ bzw. „G“) bei Umrechnung der Bewertungsskala in Zahlen (ein Punkt für die beste, sieben Punkte für die schlechteste Einzelnote) rechnerisch nicht auf einen Wert von 4,8 Punkten, sondern auf einen Wert von 4,666 Punkten. Dieser Wert könnte schon die Vergabe der Gesamtnote „D“ erlauben, da nach Ziffer 7.4 der Beurteilungsrichtlinien 2016 nicht nur die Bewertungen der Einzelmerkmale, sondern ergänzend auch das Gesamtbild von Leistung und Verhalten Grundlage für die Bildung des Gesamturteils seien. Es sei aber nicht realistisch, dass die Antragstellerin die Rangstufe C erreichen und daher mit den Beigeladenen insoweit zumindest gleichziehen könnte, weil die dienstliche Regelbeurteilung vom 24. August 2023 weder hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale noch im Übrigen Rechtsfehler aufweise. Die insoweit erhobenen formalen und inhaltlichen Einwände der Antragstellerin griffen sämtlich nicht durch. Zunächst führe das Vorbringen der Antragstellerin nicht zum Erfolg, die Vorgesetzten, die ihre regelmäßige Beurteilung vom 24. August 2023 für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 erstellt bzw. daran mitgewirkt hätten – namentlich die Sachgebietsleiterin als Berichtsverfasserin und der Referatsleiter, der auf der (durch den Präsidenten der Hauptverwaltung NRW schlussgezeichneten) Beurteilung den vorgesehenen Sichtvermerk aufgebracht habe –, hätten nicht lediglich ihre Arbeitsweise und ihr sonstiges dienstliches Verhalten kritisch eingeschätzt, sondern sie im Sinne eines „Mobbing“ bzw. „Bossing“ systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert, sachfremde Erwägungen angestellt und sich als voreingenommen erwiesen. Diese Behauptungen seien nicht glaubhaft gemacht. Das ergebe sich im Wesentlichen bereits aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 13. September 2023 – 10 K 3304/22 –, mit dem die Klage der Antragstellerin gegen die für sie für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 21. Mai 2021 aus Anlass einer Stellenbewerbung erstellte „Sonderbeurteilung“ vom 3. Dezember 2021 abgewiesen worden sei. Dort habe die Kammer eingehend ausgeführt, dass dem – im vorliegenden Eilverfahren wiederholten – Vorbringen zu dem angeblichen Verhalten der Vorgesetzten und zu deren Voreingenommenheit insbesondere mangels hinreichender Konkretisierung, aber auch aus den weiter dargelegten Gründen nicht zu folgen sei. Das gegenüber dem Vortrag in dem Klageverfahren neue Vorbringen führe zu keiner abweichenden Bewertung. So würden die Behauptungen der Antragstellerin nicht dadurch hinreichend konkretisiert, dass sie auf anonyme Äußerungen in einem Bewertungsportal oder auf angebliche Äußerungen nicht benannter Ruhestandsbeamter verweise. Ferner greife der Vortrag nicht durch, mit dem sich die Antragstellerin überdurchschnittliche Leistungen attestiere, weil diese Bewertungen als Selbsteinschätzungen unmaßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Regelbeurteilung seien. Die Rechtmäßigkeit der Bewertungen der Einzelmerkmale werde auch nicht durch den vorgelegten, die Tätigkeit in einem Projekt im Zeitraum vom 20. April 2023 bis zum 27. Juni 2004 betreffenden Beurteilungsbeitrag (zwölfmal „voll erfüllt, zweimal „überwiegend erfüllt“, einmal „übertroffen“) in Frage gestellt, weil dieser Zeitraum nicht innerhalb des hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraums liege. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. Mit ihm ist nicht aufgezeigt, dass die Aussichten der Antragstellerin, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, entgegen der entscheidungstragenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts zumindest offen sind. Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2025 – 1 B 210/25 –, juris, Rn. 25 f., vom 20. September 2024 – 1 B 606/24 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N., vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f., und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin gegenüber den Beigeladenen auch in Ansehung der mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände chancenlos. Angesichts der ihr zuerkannten Einzelbewertungen, die das Verwaltungsgericht als rechtmäßig bewertet und seiner entsprechenden Bewertung zugrunde gelegt hat, und mit Blick auf den Umstand, dass sich die Beschwerde hiergegen nicht wendet (s. u.), ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer rechtsrichtigen, d. h. eine fehlerfreie zusammenfassende Würdigung enthaltenden Neubeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2019 bis zum 21. Mai 2021 statt der Rangstufe „E“ die Rangstufe „C“ erreichen und so mit den Beigeladenen zumindest gleichziehen könnte. Bei der gegebenen Notenverteilung ergibt sich nach sinnvoller Umrechnung in Punkte [„in besonderen Maße übertroffen“ (A) = sieben Punkte, „nicht erfüllt“ (G) = ein Punkt] nämlich rechnerisch ein Durchschnittswert von 3,33 Punkten, der noch in die mit drei Punkten angesetzte Notenstufe „überwiegend erfüllt“ bzw. „E“ fällt. Dabei spricht, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, nichts dafür, dass die Berichtsverfasserin und der Schlusszeichner angesichts dieses Befundes auch zu der Vergabe der Gesamtnote „D“ gelangen könnten. Zwar gibt Nr. 7.4 Satz 1 der Richtlinien für die Beurteilung der Angehörigen der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2016 vor, dass die Grundlage der die Beurteilung abschließenden zusammenfassenden Würdigung neben den Bewertungen der Einzelmerkmale ergänzend auch das „Gesamtbild von Leistung und Verhalten“ ist. Das eröffnet hier aber ersichtlich nicht den Weg zu der Vergabe des Gesamturteils „D“, weil die Beamten, die die Beurteilung erstellt haben, in der zusammenfassenden Würdigung bereits ausdrücklich eine Abwärtstendenz der gezeigten Leistungen im Vergleich zu der Vorbeurteilung und zu der Sonderbeurteilung vom 3. Dezember 2021 konstatiert haben. Diese Bewertung wird durch die mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände nicht durchgreifend in Frage gestellt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: 1. Die Antragstellerin wendet insoweit zunächst ein, „das rechtsfehlerhafte Auswahlverfahren“ könne, „jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht dadurch einfach geheilt werden, dass einfach auf einen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der im Auswahlverfahren beteiligten Konkurrenten abgestellt“ werde. Schon der von dem Verwaltungsgericht aufgezeigte Rechtsfehler, dass einige der nach der Ausschreibung verlangten fakultativen Qualifikationsmerkmale, darunter auch das Merkmal „Teamfähigkeit“, abweichend von der Ausschreibung im Auswahlvermerk als besonders wichtig festgelegt worden seien, habe „eine deutliche Auswirkung“ auf ihre Chancen, doch noch berücksichtigt zu werden. Das ergebe sich schon daraus, dass die in der Regelbeurteilung erfolgte Bewertung des Einzelmerkmals „Soziales Verhalten“ mit der denkbar schlechtesten Note „nicht erfüllt“ zu hinterfragen sei und als ungerechtfertigt zurückgewiesen werde. Unabhängig davon dränge sich die Annahme auf, dass dieses Einzelmerkmals deshalb nachträglich als besonders wichtig herausgehoben worden sei, um ihre Chancen auf Übertragung einer der beiden Beförderungsstellen gezielt zu minimieren. Dieses Beschwerdevorbringen verkennt zunächst den Inhalt und Zweck der gerichtlichen Prüfung, ob ein im Auswahlverfahren unterlegener Antragsteller im Falle einer erneuten, die gerügten (und gegebenen) Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung eine nicht nur theoretische, realistische Chance haben würde, ausgewählt zu werden. Diese Prüfung dient nicht, wie die Antragstellerin meint, der „Heilung“ etwaiger der gerügten Auswahlentscheidung anhaftender Fehler. Sie untersucht vielmehr im Wege prognostischer Einschätzung die Frage, ob diese Fehler überhaupt kausal dafür sein können, dass der Antragsteller nicht ausgewählt wird. Ist dies nicht der Fall, soll das Auswahlverfahren durch eine stattgebende Entscheidung nicht zu Lasten der ordnungsgemäßen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und zum Nachteil der ausgewählten Bewerber in die Länge gezogen werden, ohne dass eine mehr als theoretische Chance besteht, dass dies dem Antragsteller nutzen wird. Es trifft ferner nicht zu, dass die Auswahlchance der Antragstellerin im vorstehenden Sinne durch den der Auswahlentscheidung anhaftenden Rechtsfehler beeinflusst wird, dass die Antragsgegnerin das Einzelmerkmal „Soziales Verhalten“ nicht schon in der Ausschreibung, sondern erst in dem Auswahlvermerk zu einem besonders wichtigen Merkmal erklärt hat. Das gilt schon deshalb, weil dieser Gesichtspunkt in dem hier allein maßgeblichen Konkurrenzverhältnis zwischen der Antragstellerin und den beiden Beigeladenen angesichts der diesen drei Konkurrenten ausgehend von den Einzelbewertungen beanstandungsfrei zuerkannten Gesamturteilen offensichtlich irrelevant (gewesen ist und) wäre. Ausweislich des Auswahlvermerks (Seite 2, vorletzter Absatz) hat die Antragsgegnerin die beiden „Beschäftigten mit den schlechteren Rangstufen“ (in der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung), also die Antragstellerin mit dem Gesamturteil „E“ und die Bewerberin bzw. den Bewerber mit dem Gesamturteil „D“, anders als die übrigen vier, jeweils mit der Rangstufe „C“ bewerteten Bewerber mit der Begründung schon nicht zu dem Auswahlgespräch geladen, dass selbst ein ausgezeichneter Eindruck im Auswahlgespräch nicht geeignet wäre, den erheblichen Notenabstand zu kompensieren. Sie hat also die Antragstellerin und die weitere Person, deren aktuelle Regelbeurteilung auf „D“ lautet, wegen des im Verhältnis zu den übrigen vier Bewerbern jeweils schlechteren Gesamturteils der Regelbeurteilung bereits auf einer ersten Stufe ihrer Auswahlentscheidung aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden. Diese an den Gesamturteilen der aktuellen Regelbeurteilungen orientierte Entscheidung ist von Rechts wegen ersichtlich nicht zu beanstanden. Erst danach hat die Antragsgegnerin – auf einer zweiten Stufe ihrer Auswahlentscheidung – die Auswahl unter den verbliebenen vier mit „C“ beurteilten Bewerbern/Bewerberinnen getroffen und ihre Entscheidung auch erst dabei (u. a.) an dem nunmehr für besonders wichtig erklärten Einzelmerkmal „Soziales Verhalten“ orientiert. Nur die beiden nicht ausgewählten Konkurrenten unter diesen vier Bewerbern können daher dadurch (in dem insoweit allein maßgeblichen Verhältnis zu den Beigeladenen) in ihren Rechten verletzt sein, dass die Antragsgegnerin von den in der Ausschreibung noch gleichrangigen Anforderungsmerkmalen einzelne nachträglich für besonders wichtig erklärt hat. Daraus folgt zugleich, dass der Vorwurf der Antragstellerin, die Hervorhebung des Einzelmerkmals „Soziales Verhalten“ sei bewusst bzw. manipulativ erfolgt, um sie im Auswahlverfahren zu benachteiligen, haltlos ist. Nur ergänzend soll in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass auch die von dem Verwaltungsgericht weiter monierten Fehler der Auswahlentscheidung (Vornahme der Auswahlentscheidung zwischen den vier „C“-Bewerbern unter vorschnellem, nämlich das Beurteilungsmaterial nicht ausschöpfenden Rückgriff auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche, dies zudem unter rechtswidrigem Ansatz von dienstpostenbezogenen Anforderungen) allein das hier nicht relevante Konkurrenzverhältnis zwischen den Beigeladenen und den beiden weiteren mit „C“ bewerteten, nach Durchführung der Auswahlgespräche ausgeschiedenen Bewerbern betreffen. Eine abweichende Bewertung des Beschwerdevortrags ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die ihr für das Einzelmerkmal „Soziales Verhalten“ zuerkannte Einzelbewertung sei zu hinterfragen und werde zurückgewiesen. Das gilt schon deshalb, weil dieses pauschale Beschwerdevorbringen die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Beschwerdegründe (vgl. insoweit § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) verfehlt. Es setzt sich nämlich in keiner Weise mit den einschlägigen, namentlich auf das Kammerurteil von 13. September 2023 – 10 K 3304/22 – Bezug nehmenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss auseinander. Zu den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Beschwerdegründe näher etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 – 1 B 879/20 –, juris, Rn. 13 bis 16, und vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, jeweils m. w. N., sowie OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 2024– 1 B 176/24 –, juris, Rn. 38; aus der Literatur etwa Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 74. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 146 Rn. 14, ebenfalls jeweils m. w. N. Die Antragstellerin verzichtet sogar ausdrücklich auf solches Beschwerdevorbringen, das die gerichtliche Würdigung der Bewertungen der Einzelmerkmale in ihrer fraglichen Regelbeurteilung betrifft. Das ergibt sich aus ihrer Beschwerdebegründung (S. 4, vorletzter Absatz), in der sie ihre Annahme darlegt, dass es für den Erfolg ihrer Beschwerde nicht mehr darauf ankomme, ob diese Bewertungen zu beanstanden seien. 2. Ferner rügt die Antragstellerin, die dienstliche Regelbeurteilung vom 24. August 2023 sei, da der maßgebliche Beurteilungszeitraum bereits am 31. März 2022 ende, nicht mehr aktuell genug gewesen, um den Bewerbervergleich zu tragen. Dieses Vorbringen ist schon unerheblich. Es bezieht sich nämlich nicht auf die von dem Verwaltungsgericht tragend angestellten Kausalitätserwägungen zu den Auswahlchancen der Antragstellerin bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung, sondern auf die Rechtmäßigkeit der (gerichtlich beanstandeten) Auswahlentscheidung vom 28. November 2024. Es griffe im Übrigen auch nicht durch, weil Regelbeurteilungen einer Auswahlentscheidung grundsätzlich solange als hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden dürfen, wie der nachfolgende Regelbeurteilungszeitraum andauert. Hier war der nächste Beurteilungsstichtag erst der 31. März 2025. Schon mit Blick auf das Vorstehende kommt es auch auf das weitere Beschwerdevorbringen, das die Frage der Aktualität der Regelbeurteilung vom 24. August 2023 betrifft (S. 3 der Beschwerdebegründung, zweiter bis sechster Absatz), ersichtlich nicht an. Keine andere Bewertung ergäbe sich im Übrigen, wenn das unter diesem Gliederungspunkt gewürdigte Beschwerdevorbringen sinngemäß dahin verstanden werden könnte, die die Auswahlchancen beleuchtende Kausalitätsprüfung könne mittlerweile nicht mehr auf der Grundlage der Regelbeurteilungen mit dem Stichtag 31. März 2022 erfolgen. Zwar ist diese den Verwaltungsgerichten obliegende Kausalitätsprüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 21 bis 23, m. w. N., jetzt also bezogen auf den Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Regelbeurteilungen, die der Antragstellerin und den Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2025 zu erteilen sind, bereits erstellt und wirksam geworden sind. 3. Weiter macht die Antragstellerin geltend, dass das Gesamturteil der ihr erteilten Regelbeurteilung vom 24. August 2023 rechtswidrig sei, weil die dortige zusammenfassende Würdigung ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts tatsächlich von einer zu geringen Zahl der Einzelnote „voll erfüllt“ und zu einer zu hohen Zahl der Einzelnote „überwiegend erfüllt“ ausgehe, sich daher ein besserer Durchschnittswert ergebe und die Beurteilung insgesamt widersprüchlich sei. Da es unzulässig sei, die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung in einem Gerichtsverfahren nachträglich zu plausibilisieren, liege für sie keine verwertbare Regelbeurteilung vor und seien das gesamte Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung rechtswidrig. Dies habe zur Folge, dass für sie eine neue (Anlass-)Beurteilung zu fertigen sei, die dann auch ihre – guten – Leistungen berücksichtigen müsse, die sie ausweislich des Beurteilungsbeitrags über ihre Leistungen im Maßnahmenteam „Programm Mitarbeiter im Wandel“ im Zeitraum vom 20. April 2023 bis zum 27. Juni 2024 gezeigt habe. Angesichts dessen sei es durchaus denkbar, aber jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie auf die Rangstufe „C“ vorrücke und damit mit den Beigeladenen im Gesamturteil gleichziehe. Dieses Beschwerdevorbringen geht ersichtlich fehl. Es betrifft (erneut) nicht die entscheidungstragende Kausalitätsprüfung des Verwaltungsgerichts, sondern nur die vorgelagerte, ihr günstige Einschätzung, die ihr erteilte Regelbeurteilung vom 24. August 2023 sei insoweit rechtswidrig, als das zu bildende Gesamturteil fehlerhaft begründet worden sei. 4. Das Vorbringen aus der 11-seitigen bzw. mit Anlagen 85-seitigen Stellungnahme, die die Antragstellerin selbst verfasst und ihr Prozessbevollmächtigter mit der Beschwerdebegründung zum Zwecke einer „eventuellen Berücksichtigung“ überreicht worden hat, kann nicht berücksichtigt werden. Aus dem vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO geltenden Vertretungszwang folgen qualitative Anforderungen an die Erklärungen des Prozessvertreters. Dieser darf nicht lediglich Bote des von ihm vertretenen Beteiligten sein, sondern muss eigenverantwortliche Erklärungen abgeben. Eine Bezugnahme auf von dem Beteiligten selbst erstellte rechtliche Überlegungen genügt daher nicht den Anforderungen des Vertretungszwangs und ist prozessual unbeachtlich, wenn ihr – wie hier – keine erkennbare eigenständige, den Streitstoff sichtende und rechtlich durchdringende Würdigung durch den Prozessvertreter beigegeben ist. Vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 56, und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 67 Rn. 15, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 28. Juli 2025) bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2025 auf 69.779,64 Euro (5.814,97 Euro x 12). Ein Viertel dieses Jahresbetrages entspricht dem festgesetzten Wert von 17.444,91 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.