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Beschluss

19 B 895/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0822.19B895.25.00
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Leitsätze

Es steht im Einklang mit dem Gebot der Chancengleichheit, wenn eine Schulleiterin oder ein Schulleiter entsprechend Nr. 45.2.2 VVzAPO S I zunächst das eigenständige Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler nach § 45 APO S I durchführt und im Anschluss daran den in diesem Verfahren abgelehnten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme im nachgelagerten Schulaufnahmeverfahren für die Regelklassen ermöglicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es steht im Einklang mit dem Gebot der Chancengleichheit, wenn eine Schulleiterin oder ein Schulleiter entsprechend Nr. 45.2.2 VVzAPO S I zunächst das eigenständige Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler nach § 45 APO S I durchführt und im Anschluss daran den in diesem Verfahren abgelehnten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme im nachgelagerten Schulaufnahmeverfahren für die Regelklassen ermöglicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 in Klasse 5 des V. vorläufig aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, der Schulleiter habe das Aufnahmeverfahren nicht eigenständig durchgeführt (I.), er habe unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit abgelehnten Kindern aus dem vorgezogenen Auswahlverfahren für die Sportklasse eine weitere Aufnahmechance im regulären Aufnahmeverfahren gegeben (II.) und schließlich habe das Verwaltungsgericht es entgegen seiner Forderung rechtswidrig unterlassen, zu überprüfen, ob der Schulleiter zu Unrecht Kinder aus sog. "Patchwork-Familien" als Geschwisterkinder aufgenommen habe (III.). Diese Rügen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. I. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet allein die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule. Die Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Die Vorschrift steht nur einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit entgegen, ebenso wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaig dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 ‑ 19 B 701/24 ‑ juris Rn. 8 ff., m. w. N. Allein der Umstand, dass eine Hilfsperson das Protokoll des Aufnahmeverfahrens mitunterzeichnet, rechtfertigt indes nicht die Annahme, sie hätte als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 562/23 ‑ juris Rn. 18. In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen vorliegend keine Zweifel, dass der Schulleiter das Aufnahmeverfahren eigenverantwortlich durchgeführt und auch die herangezogenen Aufnahmekriterien "1. Geschwisterkinder" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO‑S I) und "2. Losverfahren" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO‑S I) selbst festgelegt hat. Die Mitunterzeichnung des Protokolls zum Aufnahmeverfahren durch die stellvertretende Schulleiterin stellt für sich genommen nach der oben genannten Rechtsprechung kein durchgreifendes Indiz dafür dar, dass sie eine mehr als nur unterstützende Rolle im Aufnahmeverfahren eingenommen hat. Zudem hat der Schulleiter mit an die Bezirksregierung I. gerichtetem Schreiben vom 10. April 2025 nochmals die eigenständige Durchführung des Aufnahmeverfahrens bestätigt und erklärt, er habe die Lose gezogen und die stellvertretende Schulleiterin habe dies protokolliert und demgemäß ebenfalls das Protokoll unterschrieben. Entgegen des Beschwerdevortrags bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Bezirksregierung I. als Schulaufsichtsbehörde dem Schulleiter die Auswahlkriterien vorgegeben haben könnte. Der Ablehnungsbescheid vom 10. März 2025 lässt klar erkennen, dass der Schulleiter die ihm obliegenden Entscheidungen alleinverantwortlich getroffen und auch die Aufnahmekriterien festgelegt hat. Er allein hat den Bescheid unterzeichnet, er ist in der "Ich-Form" verfasst und in ihm führt der Schulleiter (u. a.) aus: "war ich gezwungen, eine Auswahl zu treffen" und "habe ich […] folgende Kriterien gemäß APO‑S I § 1 bei der Auswahl zugrunde gelegt". Dass der Bescheid auf einem vorformulierten Musterschreiben beruht, ist unerheblich. Denn der Schulleiter hat die Vorlage für seine Zwecke der Schulaufnahme zum Schuljahr 2025/2026 am V. im Einzelfall angepasst und sich auf diese Weise seinen Inhalt einschließlich der verwendeten Formulierungen zu eigen gemacht. Dass Schulleiter anderer Gymnasien in der Umgebung dieselben Aufnahmekriterien wie der Schulleiter des V. herangezogen haben, bietet keinen Anhalt für eine rechtswidrige Vorgabe der Aufnahmekriterien durch die Bezirksregierung. II. Das Aufnahmeverfahren ist auch nicht rechtswidrig, weil der Schulleiter abgelehnte Schüler aus dem vorgezogenen eigenständigen Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler (im Folgenden: Leistungssportler) gemäß § 45 APO‑S I in das nachfolgende Aufnahmeverfahren für die Regelklassen ohne Sportprofil einbezogen hat. Nach § 45 Abs. 1 APO‑S I kann in eine anerkannte NRW-Sportschule, die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler in allen oder einem Teil ihrer Parallelklassen pro Jahrgang unterrichtet, insoweit nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist. Für die Aufnahme in die Klasse 5 führt die Schulleitung zunächst ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler durch (§ 45 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I). Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der zur Leistungssportförderung zur Verfügung stehenden Plätze, werden diese abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 APO‑S I nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung vergeben (§ 45 Abs. 2 Satz 2 APO‑S I). Im Einklang mit diesen Regelungen hat der Schulleiter zuerst das eigenständige Aufnahmeverfahren für die Klasse mit Sportprofil durchgeführt und im Anschluss daran den in diesem Verfahren abgelehnten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme im nachgelagerten Schulaufnahmeverfahren für die Regelklassen ermöglicht. Diese Vorgehensweise ist in Nr. 45.2.2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO‑S I) ausdrücklich vorgesehen. Sie ist auch geboten, damit schulpflichtigen Kindern, die keinen Schulplatz in der Sportklasse erhalten haben, aus ihrer Teilnahme am Aufnahmeverfahren für die Leistungssportklasse kein Nachteil im regulären Schulaufnahmeverfahren an ihrer Wunschschule erwächst. Dass diese Schülerinnen und Schüler hierdurch eine weitere Aufnahmechance auf ihrer Wunschschule erhalten, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit. Denn es steht jeder Schülerin und jedem Schüler gleichermaßen frei, seine Eignung in einer sportpraktischen Prüfung gemäß § 45 Abs. 1 APO‑S I nachzuweisen und zusätzlich an dem Aufnahmeverfahren für Leistungssportler teilzunehmen. III. Ausweislich der Erklärung der Bezirksregierung I. im Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2025, in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 20. Juni 2025 und der Beschwerdeerwiderung vom 14. August 2025 sind auf dem V. auch keine sog. "Patchwork-Kinder" vorrangig als Geschwisterkinder aufgenommen worden. Eine privilegierte Aufnahme als Geschwisterkind sei lediglich einem Halbgeschwisterkind zuteilgeworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).