Beschluss
4 A 2435/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0828.4A2435.20.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.8.2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.8.2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei wegen Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Widerrufsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Zustellung als gaststättenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wird durch den dagegen gerichteten Einwand des Klägers, im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids bestünden keine so hohen Steuerrückstände, die ihn als gewerberechtlich unzuverlässig erscheinen ließen, nicht erschüttert. Die Steuerrückstände, die der Kläger über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren hinweg hat auflaufen lassen und die noch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung in Höhe von mehr als 14.000 Euro bestanden, rechtfertigen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit, weil sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht waren. Mit Blick auf den schon vom Verwaltungsgericht zutreffend und im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung benannten maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist unerheblich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – aus seiner Sicht – „nur noch“ Steuerrückstände in Höhe von 8.401 Euro gehabt haben will. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Androhung eines Zwangsgelds wäre als milderes Zwangsmittel angemessen gewesen. Bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden darf die Ordnungsbehörde in der Untersagungsverfügung unmittelbaren Zwang androhen, sofern andere Zwangsmittel keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2020 – 4 B 1650/19 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und der fortwährenden steuerlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ging die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Androhung eines Zwangsgeldes als milderes Mittel zum unmittelbaren Zwang voraussichtlich nicht zum Ziel führen würde, § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Insbesondere ergeben sich solche Schwierigkeiten nicht schon aus dem Hinweis des Klägers auf den erheblichen Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Ausführungen ausschließlich die einschlägige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung wiedergegeben und angewandt. Eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Streitsache lässt sich daraus nicht ableiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.