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Beschluss

10 B 803/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0903.10B803.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 25 K 9540/24 gegen die von der Antragsgegnerin sich selbst erteilte Baugenehmigung vom 9. Oktober 2024 für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft für ca. 80 Personen auf dem Grundstück Gemarkung Q., Flur 23, Flurstücke 307, 259 und 263 einschließlich der ihr erteilten Befreiung nach § 67 BNatSchG vom 9. Oktober 2024 von den Verboten des 2.2.A des Landschaftsplans anzuordnen, abgelehnt. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft verletze nicht zu Lasten des Antragstellers das Gebot der Rücksichtnahme. Die mit dem Vorhaben verbundenen Geräusch- sowie verkehrsbedingten Immissionen seien für den Antragsteller nicht unzumutbar. Die Rüge des Antragstellers, die Baugenehmigung sei unbestimmt, bleibe erfolglos. Auf die Rechtswidrigkeit der erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, weil Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung hätten. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller erneut geltend, die Baugenehmigung verstoße in nachbarrechtsverletzender Weise gegen das Bestimmtheitsgebot. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2025 ‑ 10 B 26/25 -, juris Rn. 7, vom 21. Dezember 2023 ‑ 10 B 996/23 -, juris Rn. 5, vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 5, und vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 11, m. w. N. Dass die Baugenehmigung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts diesen Anforderungen zu Lasten des Antragstellers nicht genügt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Baugenehmigung nicht hinreichend vollständig, klar und eindeutig zu entnehmen ist, welche Regelungen sie trifft. Der Sache nach betreffen die von ihm vorgebrachten Rügen - etwa das Fehlen eines Verkehrsgutachtens und einer Immissionsprognose - nicht die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern die geltend gemachte Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Das Vorbringen des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der Auflagen Nr. 9 und 12 sei mit Blick auf den Schallschutz die Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Baugenehmigungen, bei denen Gutachten zum Regelungsinhalt gemacht worden seien, nicht beachtet worden, geht fehl. Die genannten Auflagen enthalten solche Bestimmungen gerade nicht, sondern fordern vielmehr mit der Anzeige des Baubeginns die Vorlage von Nachweisen zum Schallschutz bzw. mit der Fertigstellung Bescheinigungen über stichprobenhafte Kontrollen. 2. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die Baugenehmigung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu seinen Lasten verletzt. a. Das gilt zunächst für die von ihm thematisierte Stellplatzproblematik. Mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht auseinander. Er trägt lediglich erneut vor, die Anzahl der angenommenen notwendigen Stellplätze stimme nicht mit deren Bemessung nach der Anlage zur StellplatzVO NRW überein und sei zu gering bemessen. Dieser Einwand geht schon an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei, nach denen das Erfordernis, notwendige Stellplätze herzustellen, grundsätzlich keinen Nachbarschutz vermittele, sondern ein Mangel an Stellplätzen nur unter besonderen - hier nicht gegebenen - Umständen zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen könne. Dass nach diesem - mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffenen - Maßstab des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, zeigt der Antragsteller nicht ansatzweise auf. Sein Vorbringen erschöpft sich in der schlichten Behauptung einer Rechtsverletzung. Schon aus diesem Grund kommt es auf seine bereits erstinstanzlich vorgebrachte Rüge, nach der Baugenehmigung blieben „Ausweichverkehre (…) sanktionslos“, sowie seinen in diesem Zusammenhang schon nicht substantiierten Einwand, die Bauvorlagen seien in Bezug auf die Anzahl der Stellplätze unvollständig, nicht an. b. Der Antragsteller erklärt auch nicht ansatzweise, warum und inwiefern sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus dem Umstand ergeben sollte, dass die Baugenehmigung keine „Auflagen und Nebenbestimmungen zum Schutze der Nachbarschaft“ enthalte, nicht an „Kontrollmessungen und Immissionsgrenz- bzw. ‑richtwerte“ gebunden sei und auch keine „Sanktionen bei Zuwiderhandlungen“ enthalte, sodass es zu einem „Vollzugsdefizit“ komme. Nicht den Darlegungsanforderungen genügt auch seine Kritik an der „Auflage zum Schallschutz“, nach der ein Nachweis mit der Anzeige des Baubeginns oder der Fertigstellung vorgelegt werden müsse, eine entsprechende aufschiebende Bedingung gegenüber der Auflage „aus nachbarlicher Sicht (…) rechtsschutzintensiver“ sei und die Baugenehmigung keine „Sanktionen bei Zuwiderhandlungen“ enthalte. c. Das Vorbringen des Antragstellers zur sogenannten maßgeschneiderten Baugenehmigung samt der hieraus von ihm gezogenen Schlussfolgerungen liegt neben der Sache. Es fehlt an jeglichen Darlegungen dazu und ist im Übrigen auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der Fall einer mit den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden, sondern lediglich „passend gemachten“ Baugenehmigung hier gegeben sein könnte. d. Der Einwand des Antragstellers, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergebe sich aus dem Umstand, dass Ziffer 6 der Auflage der Nebenbestimmungen der unteren Landschaftsbehörde unbestimmt sei und auch insoweit Sanktionen fehlten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller setzt sich schon nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die Nebenbestimmung vermittele keine nachbarschützende Wirkung. e. Die - bereits erstinstanzlich vorgebrachte - Rüge des Antragstellers, es fehle an der Einholung eines Verkehrsgutachtens, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, einer Verkehrsanalyse habe es angesichts des zu erwartenden geringen zusätzlichen Fahrzeugverkehrs durch die geplante Flüchtlingsunterkunft nicht bedurft. Gegen diese Erwägungen bringt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes vor. f. Die Rüge eines fehlenden Immissionsschutzgutachtens greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Erforderlichkeit eines Immissionsschutzgutachtens verneint, weil nicht zu erwarten sei, dass Immissionen von der geplanten Flüchtlingsunterkunft in unzumutbarer Weise auf das Grundstück des Antragstellers einwirken würden. Mit dieser Erwägung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinander. Der schlichte Hinweis, es handele sich um einen „großen Sonderbau im Sinne eines Flüchtlingswohnheims (§ 50 Abs. 2 Ziffer 10 BauO NRW)“ reicht dafür nicht aus. Damit geht die Kritik des Antragstellers, bei Vorhaben mit relevanten Schallquellen gehöre ein Immissionsschutzgutachten zu den erforderlichen Bauvorlagen, ins Leere. Dies gilt ebenso für seine pauschale Rüge, die Betriebsbeschreibung könne ein (neutrales) Sachverständigengutachten nicht ersetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).