Urteil
31 A 1635/23.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0903.31A1635.23O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte wurde am 0. April 0000 geboren. Im Anschluss an eine erfolgreiche Ausbildung zum Landmaschinentechnikergesellen im Jahr 1992 absolvierte er seinen Wehrdienst. Zum 1. Januar 1994 wurde der Beklagte beim Kläger auf unbestimmte Zeit als Justizvollzugsangestellter eingestellt, mit Wirkung vom 1. Juli 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsobersekretäranwärter und am 4. August 1997 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizvollzugsobersekretär zur Anstellung ernannt. Am 4. Februar 1998 erfolgte seine Ernennung zum Justizvollzugsobersekretär. Die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 6. April 1998. Schließlich wurde der Beklagte am 28. Oktober 2004 zum Justizvollzugshauptsekretär ernannt. Eine Bewerbung des Beklagten um Zulassung zur am 1. Juli 2006 beginnenden Einführungszeit für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes blieb erfolglos. Seine Dienststelle war zuletzt die Justizvollzugsanstalt (JVA) L. II, die nunmehr als Hafthaus V. zur JVA Z. gehört. Der Beklagte war seit dem 5. Januar 2009 aufgrund der im amtsärztlichen Gutachten des Kreises P. vom 11. Dezember 2008 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vom Nachtdienst befreit. Zuletzt wurde er am 19. April 2010 mit der Note „vollbefriedigend (obere Grenze)“ beurteilt. Der Beklagte ist ledig und hat zwei Kinder. Er ist mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit Schreiben vom 27. April 2020 beantragte der Beklagte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Die Leiterin der JVA Z. leitete daraufhin mit Verfügung vom 10. Juli 2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und gegen die Pflicht, sich an dienstliche Anordnungen zu halten (§ 35 Satz 1 BeamtStG), ein. Ihm wurde vorgeworfen, seit dem 6. April 2020 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein sowie der Weisung nicht Folge geleistet zu haben, den Nachweis der Dienstunfähigkeit durch das zuständige Gesundheitsamt zu erbringen. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Minden ausgesetzt. Den Vorwürfen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte meldete sich seit dem 15. Februar 2010 unter Vorlage entsprechender privatärztlicher Arbeitsunfähigkeits(folge)bescheinigungen krank. Bis zum heutigen Tage hat er seitdem keinen Dienst mehr verrichtet. Im Jahr 2011 wurde im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens durch amtsärztliche Begutachtung vom 20. März 2012 festgestellt, dass der Beklagte zwar dauerhaft dienstunfähig für eine Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst, der Einsatz in einem anderen Bereich der Landesverwaltung jedoch weiterhin möglich und auch zumutbar sei. Nachdem der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 31. August 2012 mitgeteilt hatte, dass eine anderweitige leidensgerechte Verwendung bei den Behörden der näheren örtlichen Umgebung erfolglos geprüft worden sei, wurde der Beklagte nach Anhörung mit Zurruhesetzungsverfügung vom 9. Oktober 2012 mit Ablauf des Monats Oktober 2012 in den Ruhestand versetzt. Nachdem das Verwaltungsgericht Minden den Kläger in dem hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen den Grundsatz „(anderweitige) Verwendung vor Versetzung“ hingewiesen hatte, hob der Kläger seine Zurruhesetzungsverfügung auf. Ein daraufhin eingeholtes amtsärztliches Gutachten vom 21. Januar 2015 bestätigte das vorherige amtsärztliche Gutachten. Der Versuch, den Beklagten im Rahmen des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ zu vermitteln, scheiterte, da der Beklagte unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit mitgeteilt hatte, eine anderweitige Tätigkeit nicht aufnehmen und eine weitere amtsärztliche Begutachtung abwarten zu wollen. Ein amtsärztliches Gutachten vom 2. August 2019 kam erneut zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zwar für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes und die damit verbundenen Aufgaben als Justizvollzugsbeamter auf Dauer dienstunfähig sei, aber hinsichtlich einer Tätigkeit im Bereich der Landesverwaltung die uneingeschränkte Dienstfähigkeit festzustellen sei. Mit ergänzender amtsärztlicher Stellungnahme vom 13. Februar 2020 stellte der zuständige Amtsarzt klar, dass der Beklagte für Verwaltungstätigkeiten im gesamten Justizvollzugsdienst in anderen Justizvollzugsanstalten als der JVA Z. herangezogen werden könne. Der Kläger wies den Beklagten unter dem 27. März 2020 darauf hin, dass den amtsärztlichen Gutachten eine höhere Bedeutung beizumessen sei als den privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Dienstfähigkeit ab sofort bestehe. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte der Kläger dem Beklagten zudem mit, dass er aufgrund der Ergebnisse der amtsärztlichen Begutachtungen uneingeschränkt dienstfähig sei und den Dienst sofort aufnehmen könne. Es sei beabsichtigt, ihn zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit künftig im Verwaltungsdienst der JVA B. einzusetzen und im Jahr 2021 die Zulassung zum Laufbahnwechsel (Wechsel in die Laufbahn des Verwaltungsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zu erteilen. Zur Klärung der weiteren Verfahrensweise solle sich der Beklagte am 30. März 2020 um 8:00 Uhr zu einem persönlichen Gespräch im Hafthaus N. einfinden. Der Beklagte erschien nicht zu dem Gesprächstermin. Er ließ durch seinen Rechtsanwalt zuvor mit Schreiben vom 27. März 2020 mitteilen, dass er bis zum 3. April 2020 dienstunfähig sei und verwies auf eine bereits überreichte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung. Ein Gespräch im Hafthaus N. sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Sodann überreichte der Beklagte die privatärztliche Folge(arbeitsunfähigkeits)bescheinigung des Dr. med. D. vom 2. April 2020, die eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 2. April bis einschließlich 4. Mai 2020 beinhaltete. Der Beklagte wurde mit Bescheid vom 3. April 2020 zum Zwecke der Vorbereitung eines Laufbahnwechsels mit Wirkung zum 6. April 2020 für die Dauer von zunächst drei Monaten an die JVA B. für Aufgaben im Verwaltungsbereich abgeordnet mit dem Hinweis, dass er sich an diesem Tag dort zum Dienstantritt einzufinden habe. Der Beklagte trat den Dienst am 6. April 2020 in der JVA B. unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht nach wie vor bestehende und mit dem überreichten Attest vom 2. April 2020 nachgewiesene Dienstunfähigkeit indes nicht an. Die gegen die Abordnungsverfügung gerichtete Klage des Beklagten wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 19. August 2021 (Az.: 4 K 906/20) ab. Mit Bescheid vom 21. April 2020 wies der Kläger den Beklagten unter Bezugnahme auf die bereits vorausgegangene Korrespondenz und die Ergebnisse der eingeholten amtsärztlichen Gutachten darauf hin, dass die privatärztlichen Atteste, insbesondere dasjenige vom 2. April 2020, welches aktuell und bis zum 4. Mai 2020 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinige, nicht mehr anerkannt würden. Zudem wurde er verpflichtet, die aktuell bis zum 4. Mai 2020 bestehende Dienstunfähigkeit (privatärztliches Attest vom 2. April 2020) sowie zukünftige Dienstunfähigkeiten durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Sofern die Einholung des Attestes des zuständigen Amtsarztes aufgrund der „Coronavirus-Situation“ nicht erfolgen könne, sei eine entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamtes beizubringen, dass eine Untersuchung/Terminvereinbarung nicht erfolgen könne. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 21. April 2020 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte für Tätigkeiten im Verwaltungsbereich der Landesverwaltung, welche auch Verwaltungstätigkeiten in einer anderen JVA beinhalten, ab sofort dienstfähig sei. Ferner wurde der Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seit dem 6. April 2020 festgestellt. Sollte bis zum Ablauf des 4. Mai 2020 ein Nachweis/Attest nicht vorliegen, werde die Zahlung der Besoldung/Dienstbezüge ab dem 6. April 2020 eingestellt. Die sofortige Vollziehung der ausgesprochenen Einstellung der Besoldungszahlung wurde angeordnet. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Zahlung der Dienstbezüge zum 6. April 2020 entsprechend dem Bescheid vom 21. April 2020 eingestellt worden sei, da kein amtsärztliches Attest oder eine Mitteilung des Gesundheitsamtes darüber, dass kein Termin vereinbart werden könne, vorgelegt worden sei. Am 8. Mai 2020 beantragte der Beklagte Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom 21. April 2020 über den Verlust der Dienstbezüge. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Antrag für den Zeitraum vom 6. April bis zum 1. Juni 2020 wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit mit Beschluss vom 1. September 2020 (4 L 348/20) ab; hingegen stellte es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers für die Zeit ab dem 2. Juni 2020 wieder her, weil dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt bis zum Untersuchungstermin am 10. September 2020 aufgrund seiner Bemühungen kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass er die privatärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit nicht durch einen Amtsarzt bestätigen lassen habe. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24. Februar 2021 zurück (3 B 1400/20). Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2020 (berichtigt durch Bescheid vom 18. Dezember 2020) hob der Kläger seinen Bescheid vom 21. April 2020 für die Zeit vom 21. Juli 2020 bis zum 9. September 2020 auf. Da der Beklagte dem Dienst weiterhin unter Verweis auf überreichte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernblieb, fragte die Leiterin der JVA Z. mit Schreiben vom 8. Juni 2020 bei den Gesundheitsämtern U. und P. nach, ob sich der Beklagte seit dem 25. April 2020 hinsichtlich eines Untersuchungstermins an sie gewandt habe und seit wann amtsärztliche Untersuchungen wieder durchgeführt bzw. Termine vergeben worden seien. Mit Antwortschreiben vom 15. Juni 2020 teilte das Gesundheitsamt P. mit, dass sich der Beklagte in der 23. Kalenderwoche gemeldet habe; ihm sei sodann am 28. Juni 2020 telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Untersuchungsauftrag benötigt werde; Untersuchungstermine seien seit der 19. Kalenderwoche wieder vergeben worden. Das Gesundheitsamt U. teilte mit Schreiben vom 18. Juni 2020 mit, dass seit dem 6. Mai 2020 Untersuchungen durchgeführt worden seien, Mitarbeitern des Hauses indes nicht erinnerlich sei, dass sich der Beklagte in der Zeit vom 25. April bis 6. Mai 2020 telefonisch gemeldet habe. Der Beklagte ließ durch seinen Rechtsanwalt mit dem an die Leiterin der JVA Z. gerichteten Schreiben vom 10. Juni 2020 mitteilen, dass ihm – dem Beklagten – von dem Gesundheitsamt P. mitgeteilt worden sei, dass eine Untersuchung ohne einen Untersuchungsauftrag der Behörde nicht stattfinden könne. Mit E-Mail vom 22. Juli 2020 teilte der Beklagte ferner mit, dass er am Vortag (21. Juli 2020) mit dem Gesundheitsamt U. telefoniert habe und von dort mitgeteilt worden sei, dass eine Überprüfung des privatärztlichen Attests derzeit nicht stattfinden könne. Ein Schriftstück über diese Auskunft werde ihm nicht ausgestellt. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass kein Auftrag seitens des Klägers vorliege. Die Leiterin der JVA Z. verwies den Beklagten mit E-Mail vom 23. Juli 2020 auf die anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den Schriftwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten. Unter dem 31. Juli 2020 erteilte die Leiterin der JVA Z. dem Gesundheitsamt U. den Auftrag zur „Überprüfung und Bescheinigung der Dienst(un)fähigkeit im Sinne der Attestauflage“. Dem Beklagten wurde sodann mit Schreiben des Gesundheitsamtes U. vom 5. August 2020 der 10. September 2020 als Termin zur „Dienstfähigkeitsuntersuchung“ mitgeteilt. Mit Schreiben vom 6. August 2020 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Schreiben vom 31. Juli 2020, mit dem der Untersuchungsauftrag erteilt worden war, übersandt und mitgeteilt, dass der Untersuchungstermin bei dem Gesundheitsamt U. am 10. September 2020 um 9:30 Uhr stattfinden werde. Der Beklagte ließ mit Schreiben vom 7. August 2020 bei der Leiterin der JVA Z. nachfragen, ob die Untersuchung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens oder im Rahmen der Überprüfung der Attestauflage stattfinden solle. Er ließ zudem mitteilen, dass er bereit sei, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 14. August 2020 bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Erhalt des Schreibens vom 6. August 2020 sowie des als Anlage beigefügten Untersuchungsauftrags an das Gesundheitsamt und teilte mit, dass die Unklarheiten damit nicht beseitigt seien, der Beklagte den Untersuchungstermin indes wahrnehmen werde, wenn die Untersuchung der Überprüfung der Attestauflage diene. Die Leiterin der JVA Z. beantwortete dieses Schreiben nicht, vermerkte indes in der Personalakte, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten u.a. den an das Gesundheitsamt gerichteten Untersuchungsauftrag erhalte habe, weswegen klar sein müsse, dass der Auftrag der Überprüfung der Attestauflage diene und weiteres nicht veranlasst sei. Der Beklagte erschien nicht zu dem Untersuchungstermin am 10. September 2020. Mit einer an das Gesundheitsamt U. gerichteten E-Mail vom gleichen Tag um 9:33 Uhr hatte er mitgeteilt, dass er nicht erscheinen werde, da ihm der Zweck der Untersuchung nicht mitgeteilt worden sei, er seinen Rechtsanwalt nicht erreichen könne und sich ohne anwaltlichen Rat nicht in der Lage sehe, die Situation zu bewältigen. Der Beklagte erschien auch weiterhin nicht zum Dienst, ohne ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Nach erfolgter Anhörung stellte die Leiterin der JVA Z. gegenüber dem Beklagten mit Bescheid vom 18. September 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust der Dienstbezüge für die Dauer von einer Stunde am 10. September 2020 und komplett ab dem 11. September 2020 bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Attestes im Sinne der oben angegebenen Attestauflage fest. Die hiergegen vom Beklagten angestrengten Eilverfahren blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg (VG Minden, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 4 L 832/20 –; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 3 B 1562/20 –). Eine amtsärztliche Untersuchung des Beklagten erfolgte schließlich am 26. Oktober 2020. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme (bezeichnet als „Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung“) vom 30. November 2020 teilte die Amtsärztin mit, dass der Beklagte im Rahmen der letzten Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter nicht dienstfähig sei, indes die Möglichkeit der Tätigkeit im Verwaltungsbereich außerhalb einer Justizbehörde bestehe und insoweit eine schrittweise Wiedereingliederung empfohlen werde; insoweit bestehe auch eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 bat die Leiterin der JVA Z. das Gesundheitsamt U. um Korrektur der Formulierung dahingehend, dass der Untersuchungsauftrag zur Überprüfung der Attestauflage erfolgt sei. Sodann wurde nach einer entsprechenden Verwendungsmöglichkeit für den Beklagten gesucht. Das Gesundheitsamt U. antwortete mit Schreiben vom 25. Januar 2021, dass das Gutachten vom 30. November 2020 den Auftrag verfehlt habe und daher zu vernichten und nicht zu verwerten sei. Bezogen auf den ursprünglichen Auftrag der Überprüfung der Attestauflage sei der Nachweis der bis zum 4. Mai 2020 bestehenden Dienstunfähigkeit durch amtsärztliche Untersuchung indes nicht mehr leistbar und nicht mehr nachholbar. Ein amtsärztliches Attest im Sinne der Regelung zum Nachweis künftiger Dienstunfähigkeit habe dem Beklagten am 26. Oktober 2020 nicht ausgestellt werden können. Eine Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Es werde indes eine weitere Begutachtung durch einen Neurologen/Psychiater vorgeschlagen. Die Leiterin der JVA Z. stellte unter dem 28. Januar 2021 fest, dass der Beklagte weiterhin für Tätigkeiten im Verwaltungsdienst uneingeschränkt dienstfähig sei. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde das Disziplinarverfahren auf einen Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hin fortgesetzt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurde dem Beklagten der Abschluss der Ermittlungen im Disziplinarverfahren und das Ermittlungsergebnis bekannt gegeben und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dem Beklagten wurde sodann mit Verfügung vom 2. Februar 2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021, zugestellt am 25. Februar 2021, dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Folgepflicht aus. Auf die Stellungnahme des Beklagten vom 26. März 2021 teilte der Kläger mit, dass dessen Vorbringen nicht zu einer Neubewertung des Sachverhalts führe. Der Personalrat, dessen Hinzuziehung der Beklagte beantragt hatte, verzichtete am 9. April 2021 auf die Abgabe einer Stellungnahme zu der getroffenen Abschlussentscheidung. Die Gleichstellungsbeauftragte teilte am 8. April 2021 mit, dass eine Stellungnahme zu dem Vorgang von ihrer Seite nicht erforderlich sei. Mit rechtkräftig gewordenem Urteil vom 19. August 2021 stellte das Verwaltungsgericht Minden (Az.: 4 K 2758/20) die Rechtmäßigkeit des Verlusts der Dienstbezüge des Beklagten (dortiger Kläger) für die Zeit vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 fest. In den Urteilsgründen heißt es: „Rechtsgrundlage der Feststellung des Verlustes der Bezüge für die Zeit ab dem 6. April 2020 ist § 11 Abs. 1 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LBesG NRW -. Danach ist, wenn ein Beamter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt und er deshalb nach Satz 1 der Norm für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge verliert, der Verlust der Bezüge durch die dienstvorgesetzte Stelle festzustellen. (…) Eine Rechtfertigung für das Fernbleiben vom Dienst in der Zeit zwischen dem 6. April und dem 1. Juni 2020 ist für den Kläger nicht gegeben. Er war in dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, denn er war nicht dienstunfähig. Er hat seine Dienstunfähigkeit nicht durch eine amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen. Ein solcher Nachweis war aber erforderlich, weil der Beklagte den Kläger mit dem wirksamen, sofort vollziehbaren und im Übrigen bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. April 2020 aufgegeben hat, ‚die aktuelle, bis zum 04.05.2020 bestehende Dienstunfähigkeit sowie künftige Dienstunfähigkeiten durch Vorlage eines Attestes des zuständigen Amtsarztes nachzuweisen‘. Der dazu in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war abzulehnen. Angesichts der eindeutigen Feststellungen in den amtsärztlichen Stellungnahmen aus Sommer 2019 und Februar 2020 und mangels substantiierten Vortrags des Klägers dazu, dass sich sein Gesundheitszustand ab März 2020 erheblich verschlechtert haben könnte, bestand kein Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger hätte sich unmittelbar nach Zustellung des weiteren Bescheides vom 21. April 2020 (am 25. April 2020), also ab Montag, 27. April 2020, an den von ihm für zuständig gehaltenen Amtsarzt wenden müssen. Tatsächlich hat er erst frühestens am 2. Juni 2020 Kontakt zum Gesundheitsamt P. aufgenommen, um die geforderte amtsärztliche Bescheinigung zu erhalten. Gründe, die das lange Zuwarten entschuldigen könnten, hat der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen. Er ist dem Dienst seit dem 6. April 2020 schließlich auch schuldhaft, und zwar zumindest fahrlässig ferngeblieben. Er hätte bei entsprechend sorgfältiger Beurteilung erkennen können, dass er dienstfähig und deshalb zu einer Dienstverrichtung verpflichtet gewesen ist. Ob er sogar bedingt vorsätzlich gehandelt hat, wofür sprechen könnte, dass er trotz eindeutiger Hinweise seines Dienstherrn weiterhin unter Berufung auf die durch seinen behandelnden Arzt ausgestellte Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom [2. April 2020] auf seinem Standpunkt beharrt hat, bedarf keiner Klärung. § 11 Abs. 1 LBesG setzt allein die Feststellung schuldhaften und damit zumindest fahrlässigen Verhaltens voraus. (…) Insoweit könnte es den nach Feststellung des Amtsarztes objektiv dienstfähigen Kläger für sich genommen auch nicht entlasten, dass er sich möglicherweise subjektiv für dienstunfähig gehalten hat. Eine entsprechende Annahme kann zwar unter Umständen einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum betreffend das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der Dienstfähigkeit begründen. Ein solcher Irrtum schließt jedoch den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht aus. Fahrlässig handelt der sich in einem Tatbestandsirrtum über seine Dienstfähigkeit befindende Beamte, wenn er hätte erkennen müssen, dass er zur Dienstausübung in der Lage ist. Der Nachweis eines entsprechenden Verschuldens setzt dabei nicht einmal voraus, dass der Dienstherr den Beamten über die Priorität amtsärztlicher Befunde gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen belehrt hat, wie es hier aber ausdrücklich geschehen ist. Vielmehr reicht es bereits aus, wenn aus den Gesamtumständen des Einzelfalls der Vorrang von Gutachten beamteter Ärzte zur Feststellung der Dienstfähigkeit für den Beamten ersichtlich war. (…) Gemessen hieran hat der Kläger, in dem er seit dem 6. April 2020 trotz amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit dem Dienst ferngeblieben ist, wenigstens fahrlässig gehandelt. Ihm sind seine Pflichten und die – gegenüber den Bescheinigungen seines Hausarztes vorrangige – Einschätzung des Amtsarztes zur Frage der Dienstfähigkeit wiederholt deutlich vor Augen geführt worden. Zumindest seit Zugang des Schreibens vom 27. März 2020 musste dem Kläger klar sein, dass er dem Dienst unberechtigt fernblieb. Er hätte am Montag, den 6. April 2020 seinen Dienst in der Verwaltung der JVA B. antreten müssen. Daran ändert nichts, dass er gegen die Abordnungsverfügung vom 3. April am 15. April 2020 Klage erhoben hat (4 K 906/20), denn die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 54 Abs. 4 BeamtStG). Dass er bislang wohl nicht über die in einer JVA-Verwaltung erforderlichen Kenntnisse verfügt, entbindet den Kläger nicht von seiner Dienstpflicht, denn die Abordnung diente allein der Vorbereitung des für das Folgejahr vorgesehenen Laufbahnwechsels. Auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 24. Februar 2021 - 3 B 1400/20 - über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 1. September 2020 (4 L 348/20) wird ergänzend Bezug genommen. Für die Zeit ab dem 2. Juni 2020 gilt zur Überzeugung des Gerichts Anderes. Laut Auskunft des Gesundheitsamtes P. hat sich der Kläger in der 23. Kalenderwoche bei Frau F., Abteilung Gesundheit, gemeldet. Es ist also davon auszugehen, dass der Kläger sich am 2. Juni, dem Dienstag nach Pfingsten, oder einem der nachfolgenden Tage darum bemüht hat, die von ihm geforderte amtsärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit zu erlangen. Dass er sich dafür an das Gesundheitsamt P. und nicht an das nunmehr zuständige Gesundheitsamt U. gewandt hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, nachdem zuvor alle amtsärztlichen Untersuchungen in P. erfolgten. Nachdem er erfahren hatte, dass für die Bestätigung der privatärztlichen Atteste das Gesundheitsamt U. zuständig ist, hat sich der Kläger dort um einen Termin bemüht. Das Gericht hält die Schilderungen seiner erfolglosen Bemühungen in den Schriftsätzen vom 3. und 22. Juli sowie vom 7. August 2020 (nebst Anlagen) für ohne weiteres glaubhaft. Erst mit Schreiben vom 5. August 2020 hat das Gesundheitsamt U. den Kläger zu einem Untersuchungstermin am 10. September 2020 geladen. Für die Zeit ab dem 2. Juni kann deshalb aus Sicht des Gerichts dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die privatärztlich bescheinigte weiterhin andauernde Dienstunfähigkeit nicht durch einen Amtsarzt hat bestätigen lassen.“ Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18. April 2023 (Az.: 3 A 2561/21) ab. In seiner Begründung führte der Senat ergänzend aus: „Dem Kläger war seine Verpflichtung zur Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung seiner (angeblichen) Dienstunfähigkeit bekannt. Dieser ist er vorsätzlich nicht nachgekommen, obgleich er die Gelegenheit des Amtsarztbesuches hatte und sie nicht wahrnahm, ohne hierfür rechtfertigende oder entschuldigende Gründe zu haben. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres sein bedingt vorsätzliches Fernbleiben. Abgesehen davon kannte der Kläger den Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahmen von August 2019 und Februar 2020, in denen Dienstfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst außerhalb der JVA Z. ‚ab sofort‘ bescheinigt worden war, und wusste aus dem Schreiben vom 27. März 2020 um den Vorrang amtsärztlicher Befunde gegenüber widersprechenden Erklärungen privater Ärzte – hier lediglich ‚Folgebescheinigung‘ einer vermeintlich seit Jahren bestehenden Dienstunfähigkeit. Das rechtfertigt ohne weiteres den Vorwurf, ein Fernbleiben sei als fahrlässig anzusehen.“ Mit weiterem rechtkräftigen Urteil vom 19. August 2021 stellte das Verwaltungsgericht Minden (Az.: 4 K 2747/20) für die Zeit vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 die Rechtmäßigkeit des Verlusts der Dienstbezüge des Beklagten (dortiger Kläger) fest. In den Urteilsgründen heißt es: „Eine Rechtfertigung für das Fernbleiben vom Dienst (…) ab dem 11. September 2020 ist für den Kläger nicht gegeben. Er war in dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, denn er war nicht dienstunfähig. Er hat seine Dienstunfähigkeit nicht durch eine amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen. Ein solcher Nachweis war aber erforderlich, weil der Beklagte den Kläger mit dem wirksamen, sofort vollziehbaren und im übrigen bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. April 2020 aufgegeben hat, „die aktuelle, bis zum 04.05.2020 bestehende Dienstunfähigkeit sowie künftige Dienstunfähigkeiten durch Vorlage eines Attestes des zuständigen Amtsarztes nachzuweisen. (…) Der Nachweis einer Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines Attestes des zuständigen Amtsarztes war dem Kläger seit dem 10. September 2020 tatsächlich auch möglich. Ab dem Tag hat er die ihm bestandskräftig erteilte Attestauflage schuldhaft vereitelt, indem er den ihm für diesen Tag angebotenen Termin beim Gesundheitsamt U. nicht wahrgenommen hat. Es gibt keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei der „eigentliche Grund der Untersuchung“ nicht mitgeteilt worden und deshalb nicht bekannt gewesen, entbehrt jeglicher Grundlage. Es unterlag zu keinem Zeitpunkt irgend einem Zweifel, dass dem Kläger mit der Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung die Möglichkeit gegeben werden sollte, gegebenenfalls die Krankschreibung durch den Privatarzt bestätigen zu lassen. Warum der Kläger angeblich meinte, es könne sich auch um einen Begutachtungstermin im Rahmen eines vorzeitigen Zurruhesetzungsverfahrens handeln, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Beklagte ging aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens aus Sommer 2019 und der ergänzenden Stellungnahme aus Februar 2020 gerade von einer Dienstfähigkeit des Klägers aus und wollte deren Bestätigung durch den Amtsarzt in U.. Eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit stand seit Sommer 2019 jedenfalls bis zum 10.09.2021 nicht mehr im Raum. Ergänzend wird auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 24.02.2021 – 3 B1560/20 – Bezug genommen.“ Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18. April 2023 (Az.: 3 A 2547/21) ab. In seiner Begründung führte der Senat ergänzend aus: „Dem Kläger war seine Verpflichtung zur Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung seiner (angeblichen) Dienstunfähigkeit bekannt. Dieser ist er vorsätzlich nicht nachgekommen, obgleich er die Gelegenheit des Amtsarztbesuches hatte und sie nicht wahrnahm, ohne hierfür rechtfertigende oder entschuldigende Gründe zu haben. Daraus folgt nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres (und ohne, dass das Verwaltungsgericht hierauf gesondert eingehen müsste) sein bedingt vorsätzliches Fernbleiben. “ Schon zuvor, am 23. April 2021, hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er hat dem Beklagten vorgeworfen, im Zeitraum vom 6. April bis 20. Juli 2020 und vom 11. September bis zum 25. Oktober 2020 ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und seiner Dienstleistungspflicht sowie seiner Folgepflicht bezüglich der dienstlichen Weisung vom 21. April 2020 nicht nachgekommen zu sein. Im amtsärztlichen Gutachten vom 2. August 2019 und der Mitteilung des Amtsarztes vom 13. Februar 2020 sei eindeutig festgehalten worden, dass der Beklagte für den Verwaltungsdienst in einer JVA als voll dienstfähig angesehen werde. Zudem sei ihm, dem Beklagten, die Dienstfähigkeit schriftlich mitgeteilt worden. Auch im Hinblick auf die Abordnung an die JVA B. habe er von der Annahme seiner Dienstfähigkeit ausgehen müssen. Das unentschuldigte Nichterscheinen zum Dienst für insgesamt 149 Tage sowie die Vereitelung von angeordneten Untersuchungsterminen stelle ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches allein die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Der endgültige Vertrauensverlust sei auch dann vorhanden, wenn man zu Gunsten des Beklagten den erstgenannten Zeitraum nur – wie vom Verwaltungsgericht Minden in seinen Verfahren unterstellt – bis zum 1. Juni 2020 annehmen würde. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Das Disziplinarverfahren leide an wesentlichen Mängeln. Es sei nicht korrekt, dass das Land durch die Leiterin der JVA Z. vertreten werde. Vielmehr sei für die Erhebung der Disziplinarklage die oberste Dienstbehörde, mithin das Justizministerium Nordrhein-Westfalen, zuständig. Darüber hinaus sei auch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht ordnungsgemäß erfolgt. Vorsorglich werde auch eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats gerügt. Ferner liege auch keine ordnungsgemäße behördliche Abschlussentscheidung vor. Eine solche dürfe erst dann getroffen werden, wenn der Dienstherr auch die entlastenden Umstände sämtlich ermittelt und das Recht des Beamten auf Teilhabe an der Beweiserhebung beachtet habe. Dies sei hier gerade nicht geschehen. Der Kläger habe sich beharrlich geweigert, seinen Beweisanträgen nachzugehen. Selbst wenn das amtsärztliche Gutachten vom 2. August 2019 relevant sei, widerspreche die verfügte Abordnung an die JVA B. den amtsärztlichen Aussagen. Zudem habe er die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung erhoben. Mit der gerichtlichen Verfügung vom 3. Mai 2021 seien lediglich zwei einfache Abschriften der Disziplinarklage vom 16. April 2021 übermittelt worden. Eine wirksame Klageerhebung könne aber nur dann als gegeben angenommen werden, wenn eine beglaubigte Abschrift zugestellt werde. Für die ihm vorgeworfene Verletzung seiner Folgepflichten, weil er seiner dienstlichen Weisung vom 21. April 2020 nicht nachgekommen sei, fehle es an einer ordnungsgemäßen Beschreibung des Sachverhalts. Schließlich leide die Disziplinarklageschrift auch daran, dass sie das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen habe. Im Übrigen sei die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 10. Juli 2023 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 21. August 2023 das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf den Vorwurf des ungenehmigten und schuldhaften Fernbleibens des Beklagten vom Dienst im Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 und vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 beschränkt und die darüber hinaus vorgeworfenen Handlungen (unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis zum 20. Juli 2020; fortgesetzte Nichtvorlage von amtsärztlichen Attesten bei krankheitsbedingten Fehlzeiten) ausgeschieden, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen. Mit dem angefochtenen Urteil vom selben Tage, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung seiner hiergegen rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung macht der Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung sein Vorbringen nicht berücksichtigt, dass er während des gesamten einschlägigen Zeitraums tatsächlich dienstunfähig erkrankt gewesen sei, was durch Vorlage privatärztlicher Atteste nachgewiesen worden sei. Dies gelte auch vor dem Hintergrund des bestandskräftigen Bescheides vom 21. April 2020, mit dem er verpflichtet worden sei, die zukünftige Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Ferner habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft eine Bindung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW an die Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2021 über den Verlust von Dienstbezügen für den Zeitraum 6. April 2020 bis 1. Juni 2020 und für die Zeit vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober angenommen, obwohl die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss vorgelegen hätten. Dies ergebe sich aus Folgendem: Er habe sich an das Gesundheitsamt P. gewandt, um einen Termin zu erhalten. Von dort habe man ihm mitgeteilt, dass ein Untersuchungsauftrag des Klägers erforderlich sei. Dies habe er der dienstvorgesetzten Stelle telefonisch mitgeteilt, die indes nicht reagiert habe. Mit Schreiben vom 20. Juni 2020 sei die dienstvorgesetzte Stelle erneut informiert worden. Auf dieses Schreiben habe sich diese mit ihm, dem Beklagten, telefonisch in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, er möge sich an das Gesundheitsamt U. wenden. Nachdem er auch dort die Mitteilung erhalte habe, dass ohne eine Beauftragung des Klägers nichts unternommen werden könne, habe er die E-Mail vom 22. Juli 2020 an den Kläger versandt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2020 sei der Kläger erneut über diese Geschehnisse in Kenntnis gesetzt worden. Anschließend habe er ohne Vorankündigung eine Einladung des Gesundheitsamtes der Stadt U. zu einer „Dienstfähigkeitsuntersuchung“ am 10. September 2020 erhalten. Da sein Schreiben vom 7. August 2020, mit dem er um Aufklärung diesbezüglich gebeten habe, vom Kläger nicht beantwortet worden sei, dieser die geäußerten Zweifel somit nicht ausgeräumt habe, habe er die E-Mail vom 10. September 2020 verfasst. Hätte die Anstaltsleitung die Klarstellung vorgenommen, wäre er zum Termin erschienen. Der sodann für den 26. Oktober 2020 vorgesehene amtsärztliche Untersuchungstermin zur Überprüfung der Attestauflage sei klar kommuniziert worden, weshalb er ihn auch wahrgenommen habe. Wie dem Titel des Gutachtens zu entnehmen sei, sei selbst das Gesundheitsamt von einem Untersuchungstermin im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ausgegangen. Erst auf den Hinweis der Leiterin der JVA Z. vom 3. Januar 2021 sei eine Korrektur erfolgt. Ein schuldhaftes Fernbleiben könne danach nicht angenommen werden, da er das ihm Zumutbare geleistet habe, um einen Termin zu erhalten. In jedem Fall lägen ins Gewicht fallende Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung vor, die die Verhängung einer milderen Maßnahme rechtfertigten. Er habe sich gerade nicht seinen Pflichten entziehen wollen. Selbst wenn man von einer objektiven Pflichtverletzung ausgehen wollte, sei von der Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere der Vorwurf, er habe den Termin am 10. September 2020 nicht wahrgenommen, erstaune, weil selbst das Gesundheitsamt von einem Auftrag im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ausgegangen sei. Zudem hätte die dienstvorgesetzte Stelle nur das Schreiben vom 7. August 2020 beantworten müssen, dann hätte er den Termin wahrgenommen. Auch deswegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das für die Ausübung des Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn irreparabel zerstört sei. Jedenfalls verstoße die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verwaltungsgericht habe nämlich verkannt, dass es ihm selbst bei persönlicher Vorsprache vor dem Gesundheitsamt nicht möglich gewesen wäre, einen Termin zu erhalten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt, was er, der Beklagte, noch hätte tun sollen, um seinen Pflichten nachzukommen. Denn ohne Auftrag des Klägers habe keine Untersuchung stattfinden können. Es entstehe der Eindruck, der Kläger habe durch seine beharrliche Weigerung, die Untersuchung zu beauftragen, den Eindruck erwecken wollen, der Beklagte verstoße gegen seine Pflichten. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, habe er seit vielen Jahren – insbesondere auch im hier relevanten Zeitraum – an einer Depression gelitten und zu viel Alkohol getrunken. Das habe dazu geführt, dass er seinen Alltag nicht mehr „im Griff“ gehabt habe und letztlich durch die Depression krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, der Verpflichtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt nachzukommen. Insoweit sei gegebenenfalls von einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarklage zutreffend als zulässig angesehen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt. Die – gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW durch Beschluss des Verwaltungsgerichts, von dem zu lösen das Gericht keinen Anlass hat, beschränkte – Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach seiner Schwere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 und im Zeitraum vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst über einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ferngeblieben ist. 1. Der Beklagte ist dem Dienst zunächst im Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 (einen Monat und 27 Tage) schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. a) In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat für diesen Zeitraum ebenso wie das Verwaltungsgericht die im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2021 (4 K 2758/20; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2023 – 3 A 2561/21 –) zugrunde, mit dem dieses die Anfechtungsklage des Beklagten gegen den Bescheid vom 21. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2020 über den Verlust der Dienstbezüge gemäß § 11 Abs. 1 LBesG NRW wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst für den Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 aufgrund dessen Rechtmäßigkeit abgewiesen hat und verweist hierauf. Das Verwaltungsgericht Minden hat mit diesem Urteil festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 6. April 2020 bis 1. Juni 2020 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, weil er in Bezug auf diesen Zeitraum die von ihm behauptete und privatärztlich attestierte Dienstunfähigkeit nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen hat, obwohl dies durch die sofort vollziehbare Verfügung vom 21. April 2020 ihm gegenüber wirksam angeordnet worden war. Der Beklagte war durch die ihm zugestellte sofort vollziehbare Verfügung der Leiterin der JVA Z. vom 21. April 2020 verpflichtet, die seinerzeit bis zum 4. Mai 2020 behauptete und durch den Privatarzt Dr. D. mit Attest vom 2. April 2020 bescheinigte Dienstunfähigkeit sowie zukünftige Dienstunfähigkeiten durch Vorlage eines Attests des zuständigen Amtsarztes nachzuweisen – der Nachweis für die bis zum 4. Mai 2020 andauernde Dienstunfähigkeit war unverzüglich beizubringen – oder eine Bescheinigung vorzulegen, dass wegen der Coronavirus-Situation die Einholung eines Attests nicht möglich sei. Der Beklagte war demnach verpflichtet, spätestens an dem auf die Zustellung dieser Verfügung am 25. April 2020 folgenden Tag, mithin am Montag, dem 27. April 2020, den zuständigen Amtsarzt aufzusuchen, um die aktuelle Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen oder eine Bestätigung einzuholen, dass Termine derzeit nicht vergeben werden. Dies hat der Beklagte indes nicht getan. Zudem hat er auch die mit Attest des Privatarztes Dr. D. am 4. Mai 2020 für die Zeit vom 4. Mai 2020 bis zum 5. Juni 2020 attestierte Dienstunfähigkeit nicht durch einen Amtsarzt bestätigen lassen. Die Feststellungen zum inneren und äußeren Tatbestand eines rechtskräftigen Urteils in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das – wie hier – denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend, §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, sofern das rechtskräftige Urteil – wie hier – auf ihnen beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 11, und Beschlüsse vom 17.10.2019 – 2 B 79.18 –, juris Rn. 8 m.w.N., und vom 28.08.2017 – 2 B 76.16 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17.04.2018 – 3d A 1047/15.O –, juris Rn. 65 ff. b) Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der erkennende Senat keinen Grund, sich gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von diesen Feststellungen zu lösen. Vgl. zu den anerkannten Lösungsgründen BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 17.04.2018 – 3d A 1047/15.O –, juris Rn. 73 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.08.2006 – 16b D 05.150 –, juris Rn. 42. aa) Dem bereits in erster Instanz geltend gemachten und in der Berufungsbegründung wiederholten Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, die behauptete tatsächlich bestehende und privatärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum aufzuklären, ist schon wegen der gegenteiligen bindenden Feststellungen das Verwaltungsgerichts Minden in dem Urteil vom 19. August 2021 (4 K 2758/20) im Verlustfeststellungsverfahren nicht weiter nachzugehen. Hierin wird die Feststellung, der Beklagte sei schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben, tragend darauf gestützt, er habe eben diesen ihm rechtmäßig und bestandskräftig auferlegten amtsärztlichen Nachweis der aktuell andauernden sowie zukünftiger Dienstunfähigkeit nicht erbracht. Damit aber beruht die dortige diesbezügliche Klageabweisung für den im hiesigen (beschränkten) Disziplinarverfahren relevanten Zeitraum tragend auf der Feststellung, dass ein Nachweis in dieser Art und Weise nicht erbracht worden ist, obwohl dieser sofort vollziehbar und rechtmäßig angeordnet und auch tatsächlich möglich war. Auf die Frage, ob der Beklagte tatsächlich dienstfähig war, kommt es deswegen nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 20. bb) Der Vortrag des Beklagten, dass das Verwaltungsgericht seine Bemühungen und Erkundigungen um einen Untersuchungsauftrag beim Gesundheitsamt P. nicht berücksichtigt habe, zeigt nicht auf, dass die getroffene Feststellung im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe die Attestauflage nicht erfüllt, offenkundig unrichtig ist. Das Verwaltungsgericht Minden hat dieses Vorbringen in seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Es hat unter Bezugnahme auf die in den Akten befindliche schriftliche Auskunft des Gesundheitsamts P. vom 15. Juni 2020 festgestellt, dass sich der (dortige) Kläger frühestens in der 23. Kalenderwoche (also frühestens am Dienstag nach Pfingsten, dem 2. Juni 2020) telefonisch an das Gesundheitsamt P. gewandt habe. Aus dessen Auskunft ergibt sich ferner, dass dem Beklagten vom Gesundheitsamt P. am 28. Juni 2020 die telefonische Auskunft erteilt worden sei, dass ein Untersuchungsauftrag benötigt werde. Die bloße Behauptung, er – der Beklagte – habe sich bereits nach Zugang der Attestauflage an das Gesundheitsamt P. gewandt, vermag diese Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte behauptet nämlich bereits nicht, sich vor der 23. Kalenderwoche 2020 an das Gesundheitsamt P. gewandt zu haben, wofür auch sonst keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Beklagte behauptet zudem auch nicht, sich vor der 23. Kalenderwoche 2020 an das Gesundheitsamt U. gewandt zu haben. Nach seinem eigenen Vorbringen will er sich erst nach dem 20. Juni 2020 dort gemeldet haben, nachdem sich die Leiterin der JVA Z. auf sein Schreiben vom 20. Juni 2020 telefonisch mit ihm in Verbindung gesetzt und ihm mitgeteilt habe, er möge sich an das Gesundheitsamt U. wenden. Dies steht auch mit der in den Akten befindlichen schriftlichen Auskunft des Gesundheitsamts U. vom 18. Juni 2020 in Einklang, wonach sich der Beklagte dort in der Zeit vom 25. April 2020 bis zum 6. Mail 2020 telefonisch nicht gemeldet habe. cc) Aus dem Vortrag des Beklagten zum weiteren Geschehen – er habe sich mit Schreiben vom 20. Juni 2020 an die Leiterin der JVA Z. gewandt, woraufhin diese telefonisch mitgeteilt habe, er solle sich an das Gesundheitsamt U. wenden, aber auch dieses habe ohne einen Auftrag des Klägers nicht tätig werden können, worüber er die Leiterin der JVA Z. mit E-Mail vom 22. Juli 2020 informiert und sodann erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt habe – kann sich bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine (zudem: offenbare) Unrichtigkeit hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden zum schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst für den Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 ergeben. Zudem hat das Verwaltungsgericht Minden diesen Vortrag auch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt und deswegen den angefochtenen Bescheid für den Zeitraum ab dem 2. Juni 2020 bis zum 20. Juli 2020 aufgehoben. dd) Ein Lösungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachten Vorbringen zu seiner Erkrankung. Danach habe er seit vielen Jahren – insbesondere auch im hier relevanten Zeitraum – an Depressionen gelitten und zu viel Alkohol getrunken. Das habe dazu geführt, dass er seinen Alltag nicht mehr „im Griff“ gehabt habe und letztlich durch die Depression krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, der Verpflichtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt nachzukommen. Es handelt sich um einen lediglich pauschalen und unabhängig davon unbelegten Vortrag ohne Substanz. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer im Verlustfeststellungsverfahren getroffenen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.04.2018 – 3d A 1047/15.O –, juris Rn. 73 m.w.N. An einem (hinreichend) substantiierten Vorbringen zur geltend gemachten Depressionserkrankung als solcher und zum Ausmaß (vermeintlich) depressionsbedingter Beeinträchtigungen mangelt es. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, die Begriffe „Depression“ und „psychische Situation“ zu verwenden. Er hat überdies keinerlei (fach-)ärztliche oder sonstige Unterlagen vorgelegt oder auch nur deren Vorhandensein geltend gemacht, aus denen sich Anhaltspunkte für eine zeitlich und inhaltlich konkrete Diagnose zum Krankheitsbild „Depression“, deren Schweregrad sowie deren etwaige Folgen ergeben könnten. Derartige Anhaltspunkte sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich den eingeholten amtsärztlichen Gutachten, die den Beklagten als dienstfähig im allgemeinen Verwaltungsdienst angesehen haben, gerade kein entsprechender Anhalt für die behauptete Erkrankung und deren mögliche Auswirkungen entnehmen. Auch das Vorbringen, er – der Beklagte – habe zu viel Alkohol getrunken und deswegen sein Leben nicht mehr organisieren können, ist vollkommen pauschal geblieben. Dessen ungeachtet steht das nunmehrige Vorbringen des Beklagten im Widerspruch sowohl zu den eingeholten amtsärztlichen Gutachten, die eine Dienstfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst attestierten, als auch zu seinem seinerzeitigen tatsächlichen Verhalten. So war er unbestritten in der Lage, in der 23. Kalenderwoche des Jahres 2020 Kontakt zum Gesundheitsamt aufzunehmen, um der Attestauflage nachzukommen. Zudem hat er seinen Rechtsanwalt kontaktieren können, um das Schreiben vom 7. August 2020, mit dem um Klarstellung des Untersuchungsgrundes für den am 10. September 2020 anberaumten Untersuchungstermin gebeten worden war, abzustimmen. Schließlich hat er am Morgen des 10. September 2020 vor der anberaumten Untersuchung die an das Gesundheitsamt adressierte E-Mail verfassen und absenden können, mit der er sein Fernbleiben ankündigte und als Grund (lediglich) eine vermeintlich gegebene Unklarheit über den Untersuchungsauftrag angab. 2. Der Beklagte ist zudem im Zeitraum vom 11. September bis zum 25. Oktober 2020 (einen Monat und 15 Tage) schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben. a) Insoweit legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht ebenso wie das Verwaltungsgericht die im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2021 (4 K 2474/20; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2023 – 3 A 2547/21 –) zugrunde, mit dem dieses die Anfechtungsklage des Beklagten gegen den Bescheid vom 18. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2020 (Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge [für eine Stunde am 10. September und vollständig] ab dem 11. September bis zum 25. Oktober 2020 gemäß § 11 Abs. 1 LBesG NRW wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst) abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht Minden hat in diesem Urteil – soweit für das hier im Vorwurf beschränkte Disziplinarverfahren von Bedeutung – festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, weil er auch insoweit der Attestauflage nicht nachgekommen ist, obwohl dies durch die sofort vollziehbare Verfügung vom 21. April 2020 ihm gegenüber wirksam und inzwischen bestandskräftig angeordnet worden war. Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben vom Amtsarzttermin am 10. September 2020 seien nicht gegeben. Dass ihm der „eigentliche Grund der Untersuchung“ nicht mitgeteilt worden sei, entbehre jeder Grundlage, so dass sich hieraus kein Entschuldigungsgrund ergeben könne. Es habe zu keinem Zeitpunkt irgendeinem Zweifel unterlegen, dass dem Beklagten mit der Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung die Möglichkeit gegeben werden sollte, gegebenenfalls die privatärztliche Krankschreibung bestätigen zu lassen (S. 9 f. des Urteilsabdrucks [UA]). Das Verwaltungsgericht hat ergänzend hierzu auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 24. Februar 2021 – 3 B 1560/20 – verwiesen. Darin hat der Senat ausgeführt, dass der Beklagte nicht dargelegt habe, weshalb eine Zurruhesetzung hätte im Raum stehen sollen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus dem Verweis auf das Schreiben des Gesundheitsamtes der Stadt U. vom 5. August 2020. Darin werde ausdrücklich zur „ Dienstfähigkeits untersuchung“ (Hervorhebung des Senats) gebeten. Weshalb daraus auf einen Zusammenhang mit einem Zurruhesetzungsverfahren zu schließen sein solle, erläutere der Beklagte nicht (S. 7 des Beschlussabdrucks). Auch diese Feststellungen sind für den Senat gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend. b) Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der erkennende Senat auch hier keinen Grund, sich gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von diesen Feststellungen zu lösen. aa) Hinsichtlich der Rüge der vermeintlich unterbliebenen Aufklärung der behaupteten Dienstunfähigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum durch das Verwaltungsgericht sowie des erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachten Vorbringens zu einer Depressionserkrankung und ihren vermeintlichen Auswirkungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. bb) Das Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich im angegriffenen Urteil nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass die Leiterin der JVA Z. ihm den eigentlichen Grund der amtsärztlichen Untersuchung am 10. September 2020 trotz seiner schriftlichen Nachfrage vom 7. August 2020 nicht hinreichend beantwortet und er deswegen den Termin nicht wahrgenommen habe, zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die getroffenen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Im Gegenteil hat sich das Verwaltungsgericht Minden zutreffend mit diesem Vortrag im rechtskräftig gewordenen Urteil hinreichend auseinandergesetzt. Es steht im Einklang mit dem Akteninhalt, dass dem Beklagten der Grund für die Untersuchung hinreichend bekannt war: Nachdem die Leiterin der JVA Z. dem Gesundheitsamt U. unter dem 31. Juli 2020 unmissverständlich den Auftrag zur „Überprüfung und Bescheinigung der Dienst(un)fähigkeit im Sinne der Attestauflage“ erteilt hatte (vgl. Seite 9 des an das Gesundheitsamt U. gerichteten Schreibens vom 31. Juli 2020, Beiakte 12 „TA Attestauflage“, nicht paginiert) – eine Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen eines vorzeitigen Zurruhesetzungsverfahrens war gerade nicht Gegenstand des Auftrags –, wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 6. August 2020 (vgl. BA 12 „TA Attestauflage“, nicht paginiert) das Schreiben vom 31. Juli 2020, mit dem der Untersuchungsauftrag erteilt worden war, als Anlage übersandt. Den Zugang dieses Schreibens und der Anlage bestätigte sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 14. August 2020 (BA 6, 954) gegenüber der Leiterin der JVA Z.. Aufgrund des Zugangs des Untersuchungsauftrags war dem Beklagten folglich bekannt, dass die Leiterin der JVA Z. einen Untersuchungsauftrag zur Bescheinigung der Dienst(un)fähigkeit im Sinne der Attestauflage (Bescheid vom 21. April 2020) erteilt hatte. Nachvollziehbar und zutreffend hat die Leiterin der JVA Z. deswegen in ihrem handschriftlichen Vermerk vom 1. September 2020 (BA 6, 959 R ff.) niedergelegt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Untersuchungsauftrag bekannt gemacht worden sei. Da dem Beklagten der klar gefasste Untersuchungsauftrag vorlag, konnte er aus einer unterbliebenen Antwort der Leiterin auf sein Schreiben auch nicht davon ausgehen, dass tatsächlich zweifelhaft sei, aus welchem Grund die Untersuchung erfolgen solle. Denn es bestanden zu diesem Zeitpunkt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Untersuchungsauftrag zu einem anderen als dem mitgeteilten Grund erfolgt sein könnte. Nichts Anderes ergibt sich aus dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Gesundheitsamtes vom 5. August 2020, mit dem er zur „Dienstfähigkeitsuntersuchung“ geladen worden war. Warum in diesem Schreiben auf einen Zusammenhang mit einem Zurruhesetzungsverfahren zu schließen sein soll, erschließt sich dem Senat vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht (vgl. bereits die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 24. Februar 2021 – 3 B 1560/20 –, Seite 7 des Beschlussabdrucks). Zweifel über den ihm mitgeteilten Inhalt des Untersuchungsauftrags konnten bei dem Beklagten auch nicht deswegen aufkommen, weil die auf den Untersuchungstermin vom 26. Oktober 2020 erfolgte gutachterliche Stellungnahme vom 30. November 2020 als „Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung“ überschrieben worden war. Dass der Amtsarzt trotz des klaren und unmissverständlich formulierten Untersuchungsauftrags an das Gesundheitsamt ein Gutachten zu einem anderen als dem beauftragten Untersuchungsgegenstand erstellen würde, konnte der Beklagte jedenfalls bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums am 25. Oktober 2020 und insbesondere vor dem 10. September 2020 nicht im Ansatz erahnen. Es spricht sogar vieles dafür – ohne dass es darauf ankäme –, dass der Beklagte von dem Irrtum des Amtsarztes erst erfahren hatte, nachdem ihm das Gutachten und die erbetene Klarstellung der Leiterin der JVA-Z. zugestellt worden waren. Einem Irrtum bereits vor dem 10. September 2020 konnte der Beklagte jedenfalls aufgrund der dargestellten Gesichtspunkte nicht erliegen. II. Auf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen steht für das Disziplinarverfahren fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 und im Zeitraum vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte hiermit ein einheitliches innerdienstliches schweres Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. 1. Es liegt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – ein Verstoß gegen die aus § 34 Satz 1 BeamtStG folgende Dienstleistungspflicht des Beklagten vor. Gemäß § 62 Abs. 1 LBG NRW darf die Beamtin oder der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Ordnet der Dienstherr nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 LBG NRW rechtmäßig an, dass sich der Beamte bei Geltendmachung einer seine Dienstfähigkeit ausschließenden Erkrankung beim Amtsarzt melden muss, damit dieser die Dienstunfähigkeit prüft und gegebenenfalls bestätigt, ist der Beamte von der Dienstleistungspflicht nur befreit, wenn er dieses Verfahren einhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 18 (zur damaligen Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Dies hat der Beklagte nicht getan, indem er der sofort vollziehbaren und wirksamen Weisung vom 21. April 2020, die privatärztlich am 2. April 2020 bis zum 4. Mai 2020 bescheinigte Dienstunfähigkeit sowie zukünftige Dienstunfähigkeiten amtsärztlich bestätigen zu lassen, nicht nachgekommen ist. Die Pflichtverletzung erfolgte innerdienstlich, denn sie betraf unmittelbar die Dienstausübung des Beklagten. 2. Dem Beklagten fällt insoweit auch ein vorsätzliches und schuldhaftes Fehlverhalten zur Last. a) Der Beklagte handelte zunächst betreffend den Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 vorsätzlich und schuldhaft. Der zentrale Vorwurf gegen den Beklagten besteht – wie es das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits ausgeführt hat – darin, der ihm rechtmäßig auferlegten Verpflichtung, seine aktuelle sowie zukünftige Dienstunfähigkeiten durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu belegen, nicht nachgekommen zu sein. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte über den sachlichen Inhalt dieser Anordnungen irgendeinem Zweifel unterlegen sein könnte. Insoweit macht sich der Senat die im Tatbestand zitierten Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 18. April 2023 – 3 A 2561/21 – zu eigen: Dem Kläger (dem jetzigen Beklagten) war seine Verpflichtung zur Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung seiner (geltend gemachten) Dienstunfähigkeit bekannt. Dieser ist er vorsätzlich nicht nachgekommen, obgleich er die Gelegenheit des Amtsarztbesuches bzw. zur Erlangung der amtsärztlichen Bescheinigung, dass eine Untersuchung derzeit nicht möglich sei, ab dem 27. April 2020 hatte und diese nicht wahrnahm. Rechtfertigende oder entschuldigende Gründe dafür, dass sich der Beklagte nicht bereits im Zeitraum ab der Zustellung der Attestauflage bis zum 2. Juni 2020 an das aus seiner Sicht zuständige Gesundheitsamt gewandt hat, um einen Untersuchungstermin oder aber eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass wegen der Corona-Pandemie keine Termine vergeben werden, hat der Beklagte nicht vorgetragen und diese sind auch nicht ersichtlich. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres sein mindestens bedingt vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst. Abgesehen davon kannte der Beklagte den Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahmen von August 2019 und Februar 2020, mit denen seine Dienstfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst außerhalb der JVA Z. „ab sofort“ bescheinigt worden war, und wusste aus dem Schreiben vom 27. März 2020 um den Vorrang amtsärztlicher Befunde gegenüber widersprechenden Erklärungen privater Ärzte – hier lediglich „Folgebescheinigung“ – einer seit Jahren bestehenden vermeintlichen Dienstunfähigkeit. Aus diesem Grund kann sich der Beklagte auch nicht zur Entlastung darauf berufen, er sei im maßgeblichen Zeitraum von seinem Privatarzt durch privatärztliches Attest dienstunfähig krankgeschrieben worden. Die Möglichkeit, die Anordnung vom 21. April 2020 mit Rechtsmitteln anzugreifen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ließ jedenfalls wegen der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung – nach BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 20, handelt es sich um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung – die Verpflichtung des Beklagten unberührt, ihr (zunächst) Folge zu leisten. Sollte er sich für berechtigt gehalten haben, ihr nicht zu folgen, wäre der Beklagte einem vermeidbaren Irrtum unterlegen, der den Vorsatz unberührt ließe – nach BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 30, wäre auch eine hierauf gerichtete anwaltliche Beratung nicht von Bedeutung. Erst recht muss das für eventuelle Meinungsäußerungen ihn behandelnder Ärzte gelten. – Der Beklagte handelte auf eigenes Risiko. Damit aber hat er auch die Verletzung seiner Pflicht, bei Fehlen einer Rechtfertigung für ein Fernbleiben zum Dienst zu erscheinen, mit Wissen und Wollen und demgemäß bedingt vorsätzlich verwirklicht. Der Beklagte war in dem hier fraglichen Zeitraum weder schuldunfähig noch war seine Schuldfähigkeit wesentlich vermindert. Dass er nicht schuldunfähig war, hat das Verwaltungsgericht Minden im Verlustfeststellungsverfahren (bezüglich der tatsächlichen Voraussetzungen) mit Bindungswirkung festgestellt. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmale des § 20 StGB, die einen Lösungsgrund ausfüllen könnten, sind auch im Streitfall weder substantiiert vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Wie bereits oben ausgeführt, mangelt es insoweit an einem hinreichend substantiierten Vortrag seitens des Beklagten. Seine bloße pauschale Behauptung, er habe an Depressionen gelitten, zu viel Alkohol getrunken und deswegen sein Leben nicht mehr organisieren können, genügt hierfür nicht. b) Der Beklagte handelte zudem hinsichtlich seines Fehlverhaltens im Zeitraum vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 mit Vorsatz sowie schuldhaft. Dass dem Beklagten der Inhalt der inzwischen bestandskräftigen Attestauflage bekannt war und er über den sachlichen Inhalt dieser Anordnungen keinem Zweifel unterlegen war, ist bereits ausgeführt worden. Deswegen handelte der Beklagte in Bezug auf die unterbliebene Beibringung des amtsärztlichen Attestes bzw. der Bescheinigung, dass Termine wegen der Corona-Pandemie nicht vergeben würden, im Zeitraum vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 ebenfalls vorsätzlich. Zum Vermeiden von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf seine bisherigen Ausführungen Bezug. Dem Verwaltungsgericht ist (soweit es für die Zeit vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 darauf ankommt) auch darin beizupflichten, dass der Beklagte vorsätzlich den Amtsarzttermin am 10. September 2020 verstreichen ließ. Dass ihm der eigentliche Grund für die Untersuchung nicht mitgeteilt worden sei, ist – wie ausgeführt – bereits unzutreffend. Dem Beklagten war der an das Gesundheitsamt gerichtete Untersuchungsauftrag rechtzeitig vor der Untersuchung übersandt worden, so dass er den Gegenstand der Untersuchung dem übersandten Schreiben klar und eindeutig entnehmen konnte. Dass sich keine Zweifel aus der zeitlich nachfolgenden Fehleinschätzung des Amtsarztes über den Untersuchungsauftrag bei dem Beklagten einstellen konnten, da dem Beklagten dieser Irrtum des Amtsarztes vor dem 25. Oktober 2020 gar nicht bekannt gewesen sein konnte, ist bereits ausgeführt worden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. April 2023 – 3 A 2547/21 – Bezug genommen. Auch hier gilt – sollte sich der Beklagte für berechtigt gehalten haben, der Attestauflage nicht zu folgen –, dass er einem vermeidbaren Irrtum unterlegen wäre, der den Vorsatz unberührt ließe. Der Beklagte handelte zudem schuldhaft, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. III. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, dass das vom Beklagten begangene Dienstvergehen nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zur Entfernung aus dem Dienst führt, weil der Beklagte durch das von ihm im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangene schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 m.w.N. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 34, vom 19.08.2014 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 16. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn. 36, und vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 31. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. 2. Das dem Beklagten zu Recht vorgeworfene vorsätzliche unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 6. April bis zum 2. Juni 2020 und im Zeitraum vom 11. September bis zum 25. Oktober 2020 über einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten und drei Tagen indiziert auch nach Überzeugung des erkennenden Senats die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst. Das vorsätzliche unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder einen in der Summe vergleichbaren Gesamtzeitraum – hier mehr als drei Monate – ist als innerdienstliches schweres Dienstvergehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen Zeitraum von mehreren Monaten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 07.05.2025 – 31 A 876/22.O –, juris Rn. 79. 3. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. a) Dem Beklagten stehen keine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten persönlichkeitsbezogenen Milderungsgründe zu, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen. aa) Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eingangsmerkmale des § 20 StGB (konkret) vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB vorliegen könnte. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Gesichtspunkt bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. War der Beamte bei Tatbegehung erheblich vermindert schuldfähig, kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 128. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 21 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18. Hier sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit von dem Beklagten weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Damit gibt es insoweit keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt. Gleiches gilt vor dem Hintergrund einer möglichen krankhaften seelischen Störung für das erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachte Vorbringen des Beklagten zu einer „Depression“. Die pauschalen Angaben führen nicht auf einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i.S.d. § 20 StGB. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht auf seine diesbezüglichen Ausführungen Bezug. Bei dieser Sachlage stellte sich eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens als eine Ermittlung „ins Blaue hinein“ dar. bb) Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchssituation, den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vor Entdeckung des Fehlverhaltens oder den anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage berufen. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an (Seiten 18-20 UA). b) Für den Beklagten sprechen auch sonst keine mildernden Gesichtspunkte seines Persönlichkeitsbildes, die in einer Gesamtschau dazu führen, dass eine mildere Maßnahme zu verhängen ist. aa) Der Beklagte kann für sich nicht den Milderungsgrund einer Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase in Anspruch nehmen. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraumes kann je nach den Gesichtspunkten des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Das gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Phase darstellt. Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen, insbesondere, ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinaren Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N., sowie Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 161. Auch insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag von etwaig zu berücksichtigenden Gesichtspunkten. Das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Ausmaßen einer Depression gibt – insbesondere vor dem Hintergrund der eingeholten amtsärztlichen Gutachten, die ihn als dienstfähig eingestuft haben – nichts dafür her, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in der beschriebenen Weise „aus der Bahn geworfen“ gewesen sein könnte. Es fehlt auch hier an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag zu einer – wie auch immer gearteten – Depression von Krankheitswert. Zudem steht das Verhalten des Beklagten – wie beschrieben – hierzu in Widerspruch. bb) Der Senat hat im Blick, dass ggf. auch krankhafte Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10. Allerdings gilt auch insoweit, dass es konkreter Anhaltspunkte bzw. entsprechenden Vortrages bedarf, wonach die Annahme einer solchen Einschränkung des Beklagten für den Tatzeitpunkt gerechtfertigt ist, was hier – wie bereits zum Eingangsmerkmal nach § 20 StGB ausgeführt – zur Überzeugung des Senats nicht der Fall ist. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen und solche lassen sich auch der Akte nicht entnehmen, die unterhalb der oben bezeichneten Schwelle eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des Dienstvergehens (auch nur) nahelegen. cc) Dass der Beklagte disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet ist, ist ebenso für den Beklagten günstig zu berücksichtigen wie seine inzwischen bereits mehr als 14 Jahre zurückliegende überdurchschnittliche dienstliche Beurteilung. Indes sind diese Gesichtspunkte, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, nicht geeignet, die gravierende Dienstpflichtverletzung in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Auch eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung, selbst mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel – so auch hier – nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten eines Beamten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. dd) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den in der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemachten Einwand zu seinen Bemühungen um einen amtsärztlichen Untersuchungstermin während der Corona-Pandemie nicht als Milderungsgrund gewertet. Der Beklagte hat entgegen dieses im Berufungsverfahren erneut ausgeführten Einwands nicht alles ihm Mögliche getan, um der Attestauflage nachzukommen. Dass der Beklagte bereits vor der 23. Kalenderwoche im Jahr 2020 tätig geworden wäre, ist – wie oben ausgeführt – weder konkret vorgetragen worden noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Dieser Einwand des Beklagten lässt zudem unberücksichtigt, dass er die ihm auferlegte Attestauflage durch Beibringung einer Bescheinigung des Gesundheitsamts, dass ein Termin wegen der Corona-Pandemie-Bedingungen seinerzeit (nach der Auskunft des Gesundheitsamtes P. jedenfalls bis zum 4. Mai 2020) nicht vergeben werden konnte, hätte erfüllen können, was er indes ebenfalls nicht getan und nicht einmal versucht hat. Er hat letztlich bis zur 23. Kalenderwoche 2020 keine Tätigkeiten entfaltet, um der Attestauflage in irgendeiner Form nachzukommen. ee) Zu seinen Gunsten kann auch nicht berücksichtigt werden, dass der Beklagte mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 27. April 2020 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zur Entlastung von dem Vorwurf eines Dienstvergehens einleiten lassen hat. Selbst wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt einem Verbotsirrtum unterlegen gewesen sein sollte, weil er geglaubt hat, dass er wegen einer tatsächlich bestehenden Dienstunfähigkeit nicht gegen Dienstpflichten verstoßen habe sollte – vgl. zur Berücksichtigung eines vermeidbaren Verbotsirrtums insoweit BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 11.05 –, juris Rn. 30 –, ist in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte bewusst und gewollt gegen die sofort vollziehbare Auflage verstoßen hat, die aktuelle und zukünftige Dienstunfähigkeit amtsärztlich bestätigen zu lassen. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht nur durch die Attestauflage, sondern bereits durch das Schreiben vom 27. März 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Leiterin der JVA Z. einem amtsärztlichen Attest Vorrang vor einer privatärztlichen Bescheinigung einräumte. Zudem war ihm der Inhalt der vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten bekannt, welche ihm Dienstfähigkeit im Verwaltungsbereich attestierten. Gegen seine Pflicht hat er schließlich weiterhin – auch nach Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens – verstoßen. ff) Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung und Bewertung auch der Feststellung des Verwaltungsgerichts an, dass den mildernden Gesichtspunkten auch in einer Gesamtschau nicht das Gewicht beizumessen ist, das einem anerkannten Milderungsgrund zukommt. c) Auch unter Berücksichtigung des Bemessungskriteriums „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ ist es wegen der Schwere des Dienstvergehens geboten, für das Fehlverhalten des Beklagten die Höchstmaßnahme zu verhängen. Wie bereits ausgeführt hat der Beklagte durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst für mehr als drei Monate die Kernpflicht eines Beamten verletzt und dadurch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Der Beklagte hat das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Dass er – wie der Beklagte mit der Berufungserwiderung vorträgt – etliche Male versucht habe, einen Termin zu vereinbaren, weshalb das zukünftige Vertrauen nicht zerstört sei, ist für den Senat für den hier zu beurteilenden Zeitraum bereits nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte vor der 23. Kalenderwoche 2020 keine Aktivitäten zur Vereinbarung eines Termins bei dem Gesundheitsamt oder zur Erlangung einer Bescheinigung, dass eine Terminvergabe wegen der Pandemie nicht möglich sei, entfaltet. Den Termin am 10. September 2020 bei dem Gesundheitsamt hat er – wie bereits ausgeführt – ohne Entschuldigungsgrund in Kenntnis des Untersuchungsauftrags der Leiterin der JVA Z. vorsätzlich verstreichen lassen. 4. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit hat der Senat die für den Beklagten in persönlicher Hinsicht eintretenden schwerwiegenden Folgen in seine Maßnahmeerwägungen einbezogen. Durch sein besonders schweres Fehlverhalten hat der Beklagte die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses allerdings endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht vielmehr allein auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben darüber bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Auch der vom Beklagten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (erneut) vorgebrachte Gesichtspunkt, dass das Gesundheitsamt P. erst seit der 19. Kalenderwoche 2020 wieder Untersuchungstermine vergeben habe, ändert an der Verhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst nichts. Denn der Beklagte hat vor der 23. Kalenderwoche 2020 auch keine Aktivitäten zur Erlangung der Bescheinigung entwickelt, dass Termine wegen der Corona-Pandemie nicht vergeben werden. Den Termin am 10. September 2020 hat er vorsätzlich verstreichen lassen, so dass die amtsärztliche Untersuchung erst am 26. Oktober 2020 stattfinden konnte. Der Einwand, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt habe, was er – der Beklagte – noch zur Erfüllung der Attestauflage hätte tun müssen, ist vor diesem Hintergrund unverständlich und führt nicht dazu, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Die vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals erwähnten vermeintlichen Auswirkungen einer Depressionserkrankung sowie übermäßigen Alkoholkonsums, die es ihm unmöglich gemacht hätten, der Attestauflage nachzukommen, ändern an der Verhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst aus den oben ausgeführten Gründen nichts: Dass der Beklagte überhaupt an derartigen Auswirkungen einer Depression von Krankheitswert mit relevantem Ausmaß gelitten hat, hat er lediglich pauschal behauptet. Unabhängig davon steht dies – wie ausgeführt – im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten und dem Inhalt der eingeholten amtsärztlichen Gutachten. Die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen fünf Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Selbst eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigte es nicht, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Ist ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Das von dem Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 50 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 28.04.2021 – 3d A 1650/20.O –, juris Rn. 139 ff., und vom 19.03.2025 – 31 A 3241/21.O –, juris Rn. 146. IV. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Der Senat sieht keine Gründe, hiervon gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2, 3 LDG NRW abzuweichen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.