Beschluss
19 A 2152/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0904.19A2152.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Der von der Klägerin ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu Zulassungsgründen im Asylverfahren. Diese sind in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführt. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen des geltend gemachten Gehörverstoßes zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Hiervon ausgehend zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. Das Vorbringen des Klägers, ihm drohe in Somalia im Falle seiner Rückkehr eine Bedrohung durch die al-Shabaab, hat das Verwaltungsgericht beachtet und als unglaubhaft bewertetet (Urteilsabdruck, S. 8 ff.). Ebenso hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers berücksichtigt, er sei bei dem Bundesamt nicht ordnungsgemäß angehört worden, wie die Feststellungen auf Seite 9 des Urteilsabdrucks belegen. Mit seinem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag und seine persönliche Situation unzureichend gewürdigt, setzt der Kläger in der Sache lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes regelmäßig nicht begründet werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019‑ 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023‑ 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Soweit der Kläger eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend macht, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).