Beschluss
4 B 886/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0904.4B886.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27.7.2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27.7.2025 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist. Der angegriffene und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 28.7.2025 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete demnach am 28.8.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die angekündigte Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht nicht eingereicht. Dass der Antragsteller einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist um Fristverlängerung gebeten hat, um einen neuen Anwalt mit der Begründung der Beschwerde beauftragen zu können, steht der Entscheidung nicht entgegen. Die Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann als gesetzliche Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO durch richterliche Verfügung nicht verlängert werden. Auch wird der Antragsteller mangels rechtlicher Wirksamkeit der Mandatsniederlegung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin von seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestellten Prozessbevollmächtigten vertreten, die auch die Beschwerde für ihn fristgerecht eingelegt haben. Hierauf sind diese ebenso mit Verfügung vom 19.8.2025 hingewiesen worden wie auf die fehlende Verlängerbarkeit der Beschwerdebegründungsfrist mit Verfügung vom 28.8.2025. Dem Antragsteller kann auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerde fristgerecht durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten zu begründen. Zwar steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach der Mandatsniederlegung nicht mehr nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden des Beteiligten gleich. Einem Rechtsmittelführer, der infolge einer Mandatsniederlegung die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt hat, kann daher Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er innerhalb der noch laufenden Frist einen Antrag nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen, insbesondere dass er eine angemessene Zahl von vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.12.2021 – 9 B 35.21 –, juris, Rn. 7. Der Antragsteller hat zwar behauptet, nicht aber innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, alles ihm Zumutbare getan zu haben, um einen vertretungsbereiten neuen Prozessbevollmächtigten zu finden. Hierfür reicht auch angesichts des rechtlich leicht erfassbaren Streitgegenstands, der sich aus dem angegriffenen Bescheid und den ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt und dessen Beurteilung keine besondere rechtliche Spezialisierung erfordert, sein nicht näher konkretisierter und belegter Vortrag nicht aus, mehrere Kanzleien hätten ihm mitgeteilt, frühestens in einigen Wochen ein Mandat übernehmen zu können und er stehe in Kontakt zu Kanzleien, die arabischsprachige Anwälte beschäftigten. Das Vertretungserfordernis war dem Antragsteller aus der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses bekannt, so dass er sich seit einem Monat um eine anwaltliche Vertretung bemühen konnte. Hierauf ist er bereits kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8.8.2025 erneut hingewiesen worden und hatte anschließend bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist noch immer 20 Tage Zeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.