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Beschluss

11 B 995/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0908.11B995.25.00
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Leitsätze

Zur straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für Wahlplakate.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für Wahlplakate. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe : Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein anhand die vom Antragstellerin dargelegten Gründe prüft, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn auch mit der Beschwerde hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO). I. Hinsichtlich der Werbeplakate, die in der Antragserwiderung unter Ziffern 1 und 3 beschrieben sind, stellt die Beschwerdebegründung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - in der Fassung der VI. Nachtragssatzung lägen nicht vor, nicht in Frage. Vgl. zur Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 11 A 973/23 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2010 - 11 B 563/10 -, juris, Rn. 8. Bereits aus den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern ergibt sich, dass ein Plakat an einem Laternenmast die erforderliche Mindesthöhe von 2,25 m nicht einhält (§ 3 Abs. 2 c) der Sondernutzungssatzung) sowie eines an einem Lichtmast mit Verkehrszeichen (§ 3 Abs. 2 d) der Sondernutzungssatzung) angebracht ist. Es handelte sich damit um die Benutzung einer Straße ohne die erforderliche Erlaubnis, gegen die die Behörde nach § 22 Abs. 1 StrWG NRW vorgehen kann. Dass auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW vorlagen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Beschlussabdruck, S. 11 ff.). Dies wird auch durch den Vortrag der Beschwerdebegründung, die Antragsgegnerin schreite gegen - gleichermaßen rechtswidrige - Plakate anderer Parteien nicht ein, nicht in Frage gestellt. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein flächendeckendes zeitnahes Einschreiten angesichts der Vielzahl der Verstöße nicht möglich sein dürfte. Bereits aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich jedoch, dass die Antragsgegnerin auch gegen Verstöße anderer Parteien vorgeht. So wurde auch eine andere Partei aufgefordert, einen Dreieckständer, der an der gleichen Stelle wie derjenige der Antragstellerin stand, zu entfernen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem speziell für Wahlen und Parteien in Artt. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG und § 5 PartG niedergelegten Gleichheitssatz ist daher - unabhängig davon, ob ein solcher zu einer Pflicht zur Duldung der rechtswidrigen Straßenbenutzung durch die Antragsgegnerin führen würde - nicht ersichtlich. II. Auch hinsichtlich der Plakate an pulverbeschichteten Lichtmasten (beschrieben unter Ziffern 2 und 4 der Antragserwiderung) zeigt die Beschwerdebegründung einen Anordnungsanspruch nicht auf. 1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass es sich bei der Anbringung der Wahlplakate um eine erlaubnisfreie Sondernutzung im Sinne des § 3 der Sondernutzungssatzung handelt. 2. Auch derartige erlaubnisfreie Sondernutzungen können jedoch nach § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung eingeschränkt oder untersagt werden, ebenso wie auch eine Sondernutzung nach § 18 StrWG NRW mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und im Fall ihrer Nichterfüllung nach § 22 Abs. 1 StrWG beendet werden kann. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung dabei an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können dabei zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2024 - 11 A 2072/23 -, juris, Rn. 37. Dies muss entsprechend auch für die Beschränkung einer durch Satzung von der Erlaubnispflicht befreiten Sondernutzung gelten. Die Zulässigkeit der Einschränkung der Sondernutzung gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen. Die Sichtwerbung für Wahlen ist auch heute noch ein selbstverständliches Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung, dessen Nutzung auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Wahlkampf geschützt ist. Vgl. BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 24. Mai 2019 - 1 BvQ 45/19 -, juris, Rn. 18; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, juris, Rn. 12. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG und §§ 1 f. PartG ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erteilung einer Erlaubnis besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, juris, Rn. 12. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Allgemein anerkannt ist, dass eine beabsichtigte Wahlwerbung abgelehnt werden darf, wenn sie zu einer Verkehrsgefährdung führen würde. Auch können sich Schranken etwa aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten historischen Stadtkern von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten oder dort der Wahlpropaganda engere Grenzen zu setzen. Der gleichwohl in aller Regel gegebene Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Eine Gemeinde muss den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung tragen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache, wobei sie den allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Artt. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegten Gleichheitssatz beachten müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, juris, Rn. 13. Danach ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, zur Vermeidung von Beschädigungen eine Wahlwerbung an pulverbeschichteten Lichtstelen nicht zuzulassen, nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei dem Schutz des Straßenzubehörs - hier der besonders hochwertigen pulverbeschichteten Masten - um einen grundsätzlich zulässigen Belang, der einen sachlichen Bezug zur Straße hat. Die Annahme der Gefahr einer Beschädigung der Pulverbeschichtung durch die Anbringung eines Plakats oder auch das Aufstellen eines Dreieckständers ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch das von der Antragstellerin vorgelegte Lichtbild einer - nach ihren Angaben durch Marktbeschicker vorgenommenen - Beschädigung bestätigt die Empfindlichkeit der entsprechenden Masten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob jeweils an der einzelnen betroffenen Lichtstele bereits Schäden vorhanden sind oder die Aufsteller durch entsprechende Materialien bemüht sind, Schäden zu vermeiden. Auch die Freihaltung eines Revisionsschachtes für noch nicht abgeschlossene elektrotechnische Arbeiten an der Schlossstraße ist ein zulässiger Belang mit Bezug zur Straße. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Revisionsöffnung an dem Lichtmast auch für kurzfristige Ausfälle oder Störungen an den elektrotechnischen Einrichtungen jederzeit zugänglich sein muss. Das Verbot der Anbringung von Wahlwerbung an pulverbeschichteten Lichtstelen überschreitet auch den Spielraum der Gemeinde zur Einschränkung von Wahlwerbung nicht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass eine angemessene Wahlwerbung der Antragstellerin ohne diese Standorte nicht möglich wäre. Auch gilt dieses Verbot für alle Parteien gleichermaßen und beachtet damit den Gleichheitssatz nach Artt. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG und § 5 PartG. Die Parteien und Wählergruppen wurden alle durch das Informationsschreiben aus September 2024 gleichermaßen auf diese Einschränkung hingewiesen. Die Beseitigung selbst verstößt aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor. Anderes wird auch durch die von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder nicht dargelegt. Es handelt sich dabei naturgemäß um Momentaufnahmen, aus denen sich nicht schließen lässt, ob von Seiten der Verwaltung auch gegen die abgebildeten Plakate vorgegangen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat sieht von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts ab, da die begehrte Regelung aufgrund der zeitlichen Nähe des Termins der Kommunalwahl einer endgültigen Regelung gleichkommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).