Beschluss
19 A 1734/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0908.19A1734.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob bei Vorliegen von gemäß § 34 I Nr. 4 AsylG der Abschiebung entgegenstehender familiärer Bindungen und Kindeswohlinteressen nicht nur isoliert die Abschiebungsandrohung aufzuheben ist, sondern zugleich die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 V AufenthG i.V.m Art. 8 EMRK auszusprechen ist“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 in den Rechtssachen - 1 C 2.25 u. a. - hinreichend geklärt worden ist. Danach sind familiäre Bindungen und Kindeswohlinteressen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nicht bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergäben, die in Gefahren begründet lägen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohten (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, ermöglichten hingegen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ihnen sei - wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen - in dem von der Richtlinie 2008/115/EG allein erfassten Rückkehrverfahren Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 ‑ 1 C 2.25 ‑ juris Rn. 8 ff. Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 ‑ 19 A 1065/22.A - juris Rn. 7 und vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A - juris Rn. 22. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zudem grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indessen vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑ juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10, vom 14. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑ juris Rn. 3 und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑ juris Rn. 38 m. w. N. Hiervon ausgehend zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. Soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht habe ohne entsprechenden Vorhalt überraschend festgestellt, sie könne sich drohender Verfolgung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entziehen, zeigt sie das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht auf. Der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin musste auch ohne richterlichen Hinweis bewusst sein, dass es für die Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen von §§ 3, 4 AsylG auch auf die fehlende Möglichkeit eines Verweises auf internen Schutz nach § 3e AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) ankommen würde. Das Verfolgungsvorbringen der Klägerin, ihre drohe eine Zwangsverheiratung durch ihren Onkel hat das Verwaltungsgericht beachtet (siehe S. 2 und 5 des Urteilsabdrucks). Ebenso hat das Verwaltungsgericht bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt, dass die Klägerin Mutter eines Sohnes und einer Tochter ist und voraussichtlich im Familienverbund nach Nigeria zurückkehren wird (siehe S. 2, 7 ff., 12 des Urteilsabdrucks). Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen zu Unrecht nicht als flüchtlingsrelevant bewertet, das Verfolgungsschicksal ihrer Kinder ignoriert sowie fehlerhaft das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht, wendet sich die Klägerin im Kern gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einen Gehörsverstoß jedoch regelmäßig nicht begründen kann. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Soweit in der Sache zudem eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).