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Urteil

7 D 192/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0910.7D192.23NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, der ein reines Wohngebiet sowie Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung ausweist. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung J.-Stadt, Flur 00, Flurstück 864, mit der Bezeichnung I.-straße 1. Das Grundstück liegt im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus. Das Grundstück der Antragsteller grenzt an das westlich gelegene Grundstück Gemarkung J.-Stadt, Flur 00, Flurstück 865. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Mutter der Antragstellerin. Es ist unbebaut und wird derzeit als Gartenfläche genutzt. Im Grundbuch ist seit dem 3.2.2020 zulasten des Grundstücks der Antragsteller eine Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zugunsten des Flurstücks 865 eingetragen. Südlich der vorgenannten Grundstücke liegt das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grundstück Gemarkung Stadt J., Flur 00, Flurstück 155. Auf diesem Flurstück verläuft ein unbefestigter Fußweg, entlang des Wegs befindet sich alter Baumbestand. Südlich des Flurstücks 155 verläuft die Straße mit der Bezeichnung D.. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst rund 3,7 ha und liegt ca. 800 m westlich der Stadtmitte J. in der Nähe des Stadtwalds. Im Osten endet der Geltungsbereich an der Ostseite des I.-straße, im Norden an der W.-straße, im Süden an der Straße D. und im Westen an den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke an der Westseite des M.. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich Wohngebäude mit ein bis zwei Geschossen. Entlang des M. sowie im Straßengeviert zwischen M. und I.-straße haben die Häuser Satteldächer. In den rückwärtigen Gartenbereichen stehen Gartenhütten. Die Bebauung wird im Wesentlichen zum Wohnen genutzt; vereinzelt finden sich Räume für freie Berufe und artverwandte Tätigkeiten. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet größtenteils als Wohnbaufläche dargestellt. Der südliche Bereich, der an die Straße In den D. angrenzt, ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Der Bebauungsplan setzt westlich des Wahrkamps und zwischen M. und I.-straße ein reines Wohngebiet (WR) fest. Im Wohngebiet sind die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen generell ausgeschlossen. Es wird eine offene Bauweise mit Einzelhäusern vorgegeben. Ferner wird eine Begrenzung auf jeweils max. 2 Geschosse sowie zwei Wohneinheiten vorgegeben, ferner wird als Dachform ein Satteldach vorgegeben. In dem westlich des M. gelegenen Teilgebiet WR 2 werden eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Für die Teilbereiche a - e des WR 2 werden jeweils unterschiedliche Trauf- und Firsthöhen vorgegeben. In dem zwischen M. und I.-straße gelegenen Teilgebiet WR 1 werden für die weiteren Teilbereiche des Wohngebiets 1 (Teilbereiche WR 1a bis WR 1q) unterschiedliche Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen festgesetzt. Eine Grundflächenzahl von 0,35 und eine Geschossflächenzahl von 0,7 werden für die Teilbereiche WR 1a, WR 1b, WR 1c, am nördlichen Rand des Gebiets und die Teilbereiche WR 1j und WR 1k am südlichen Rand des Gebiets festgesetzt. Das Grundstück der Antragsteller sowie das daran anschließende Flurstück 865 liegen im Teilbereich WR 1j mit der Vorgabe einer Grundflächenzahl von 0,35 und einer Geschossflächenzahl von 0,7. Eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 werden für die sonstigen Teilbereiche des WR 1 festgesetzt. Für die Bebauung ist für die Grundstücke in den Bereichen WR 1a-n eine Mindestgröße von 590 qm und für die Grundstücke in den Bereichen des WR 2 eine Mindestgröße von 450 qm vorgeschrieben. Der M. und der I.-straße werden als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Als Verbindung zwischen M. und I.-straße wird eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich festgesetzt. Am südlichen Rand des Plangebiets wird eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Verkehrsgrün festgesetzt; Verkehrsgrünflächen sind als unversiegelte und vegetationsfähige Grünfläche oder Pflanzfläche mit standortgerechten Gehölzen anzulegen (Textliche Festsetzung 7.1). In diesem Bereich sind mehrere zu erhaltende Bäume festgesetzt (Textliche Festsetzung 7.3). Südlich der Flurstücke 864 und 865 markiert eine Linie gegenüber dem südlich angrenzenden Flurstück 155 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. In der Planbegründung werden als städtebauliche Zielsetzungen die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur (Sicherung des Gebietscharakters für Ein- und Zweifamilienhäuser in Einzelhausbauweise), das Freihalten des Blockinnenbereichs zwischen M. und I.-straße von weiterer Bebauung bzw. eine nur geringe Nachverdichtung der Grundstücke, die Zulassung einer moderaten Neubebauung und Nachverdichtung im Bereich westlich des M. und die Erhaltung besonders schützenswerten Baumbestands im Bereich Straßenverkehrsgrünflächen In den D. benannt. Zu den festgesetzten Grundflächenzahlen wird im Wesentlichen ausgeführt: Auf mehrheitlichen Wunsch der Eigentümer im Straßengeviert zwischen M. und I.-straße solle die Grundflächenzahl soweit wie möglich reduziert werden, da ein großes Bauvolumen und eine starke Verdichtung nicht gewünscht seien. Um die Bebauung nicht auf den passiven Bestandsschutz zu setzen, sei die derzeitige Grundflächenzahl ermittelt worden. Im WR 1 werde die Grundflächenzahl größtenteils auf 0,3 reduziert. Aufgrund der Bestandssituation der Kopfgrundstücke an der Nord- und Südseite des WR 1 (hoher Versiegelungsgrad z. B. I.-straße 1 und W.-straße 36) und der kleineren Grundstückstiefen im WR 1a, WR 1b, WR 1c, WR 1j und WR 1k werde die Grundflächenzahl auf 0,35 festgesetzt. Eine Grundflächenzahl von 0,4 lasse sich nicht mit dem allgemeinen Planziel vereinbaren. Zu dem Zu- und Abfahrtverbot im südlichen Bereich des Plangebiets über das Flurstück 155 wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei zum Schutze der Wurzelbereiche der Bäume im Bereich des Verkehrsgrüns festgesetzt. Eine Erschließung der Flurstücke 159 und 865 sei nicht wie bei den gegenüberliegenden Grundstücken M. 22 und 25 von der Straße D. möglich. Eine Grundstückszufahrt sei bei dem Flurstück 865 nur vom I.-straße zulässig, der Erhalt der Grünzone mit ihren Bäumen und die Verkehrssicherheit der Nutzerinnen des Gehwegs seien höher im Sinne eines übergeordneten öffentlichen Interesses zu gewichten als eine freie Wahl der Erschließung für das Hinterliegergrundstück. Gefahren durch - wenn auch wenige - querende PKWs auf der wichtigen Verbindung zwischen Innenstadt und J. Berg sowie zum Q.-Gymnasium müssten so nicht befürchtet werden. Diese Regelungen würden im Hinblick auf die Bedeutung der Fläche als Teil eines schützenswerten Gesamtzusammenhangs getroffen. Die Gesamtwirkung als Teil einer Parkanlage solle nicht beeinträchtigt, der Baumbestand und seine empfindlichen Wurzelbereiche sollten nicht durch Zufahrtsbereiche gefährdet werden. Das Planverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 17.2.2022 fasste die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen Plan auf Grundlage des § 13a BauGB und den Beschluss über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26.2.2022 bis 11.4.2022. Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18.2.2022 bekannt gemacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.4.2022 erhoben die Antragsteller Einwendungen und machten im Wesentlichen geltend: Sie regten eine Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, ggf. eingeschränkt, an, insbesondere sei die Begrenzung freiberuflicher Nutzungen im nach dem Entwurf geplanten reinen Wohngebiet nicht gerechtfertigt. Die geplante Erschließung des Flurstücks 865 über ihr Grundstück sei abwägungsfehlerhaft, eine Erschließung könne vielmehr über das Flurstück 155 erfolgen. Die geplante Grundflächenzahl von 0,3 sei abwägungsfehlerhaft. Fehlerhaft sei auch die Festsetzung der Dachform Satteldach sowie der Ausschluss von Vermietungen zu Beherbergungszwecken. Am 25.8.2022 wurde die erneute Offenlage in der Zeit vom 3.9.2022 bis 4.10.2022 beschlossen. In der geänderten Fassung des Entwurfs waren für die Flurstücke 864 und 865 die Grundflächenzahl auf 0,35 und die Geschossflächenzahl auf 0,7 festgesetzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.9.2022 reichten die Antragsteller erneut Einwendungen ein und wiederholten und vertieften die Einwendungen vom 4.4.2022. Am 9.2.2023 wurde vom Ausschuss für Planen und Bauen der Antragsgegnerin der Beschluss über die 2. erneute Offenlage unter Beschränkung der Beteiligung auf die betroffene Öffentlichkeit gefasst. In dem Planentwurf war nunmehr an der nördlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller ein 3 m breiter Streifen vom I.-straße zum Flurstück 865 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger belastet. Dazu wurde den Antragstellern sowie der Mutter der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.2.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6.3.2023 gegeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.3.2023 wandten sich die Antragsteller gegen die vorgesehene Änderung und rügten die Unbestimmtheit, die fehlende Erforderlichkeit und die Abwägungsfehlerhaftigkeit der neuen Festsetzung. Am 27.4.2023 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung nebst Begründung und gab ihm die Begründung bei. Am 16.6.2023 unterzeichnete die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin eine Bekanntmachungsanordnung mit dem Text „Der vorstehende Beschluss des Rats der Stadt J. vom 27.4.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben“. Am 21.6.2023 vermerkte die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin auf der Planurkunde, dieser Bebauungsplan sei vom Rat am 27.4.2023 beschlossen worden. Am 23.6.2023 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht, der Rat habe am 27.4.2023 den Bebauungsplan Nr. 157 Teilbereich Wohnquartier M./I.-straße unter Abwägung der vorgebrachten Hinweise, Anregungen oder Bedenken gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen und ihm die dazugehörige Begründung beigegeben. Die Antragsteller haben am 24.11.2023 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie seien als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet mit Blick auf die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide an formellen Mängeln. Er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt, weil der aus rechtsstaatlichen Gründen auf der Originalurkunde selbst erforderliche Übereinstimmungsvermerk nach § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung NRW nicht vorhanden sei. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,35 für ihr Grundstück sei städtebaulich nicht erforderlich und außerdem abwägungsfehlerhaft. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin maßgeblich das bei einer Befragung entstandene Meinungsbild der Anlieger zugrunde gelegt habe, die mehrheitlich Eigentümer wesentlich größerer Grundstücke seien. Die Festsetzung widerspreche auch der Intention des gewählten Planungsverfahrens nach § 13a BauGB. Ziel einer Nachverdichtung sei die Erhöhung der Bebauungsdichte in einem besiedelten Bereich, nicht aber die Vermeidung derselben, worauf es im Ergebnis hinauslaufe, wenn die Nachverdichtung nur in ganz geringem Maße zugelassen werde. Es sei zweifelhaft, ob es in Zeiten von Wohnraumknappheit tatsächlich ein öffentliches Interesse sein könne, eine Nachverdichtung auf solch großen Grundstücken, wie sie im Plangebiet vorhanden seien, so umfassend auszuschließen bzw. einzuschränken. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,35 sei für ihr Grundstück auch deshalb nicht erforderlich, weil das Ziel, eine zu enge Bebauung bzw. Nachverdichtung zu vermeiden, bereits durch die geschossbezogenen Festsetzungen, durch die Festsetzungen zur Anzahl der Wohnungen, zur Bauweise (nur Einzelhäuser) und durch die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke umfassend erreicht und gewährleistet werde. Abwägungsfehlerhaft sei die Grundflächenzahl 0,35 auch deshalb, weil sie in ihrer Eigentumsnutzung unverhältnismäßig eingeschränkt würden. Das Grundstück sei im Vergleich zu den anderen Grundstücken im Plangebiet vergleichsweise klein und bewege sich bereits an der unteren Grenze der festgesetzten Mindest-Grundstücksgröße. Daher treffe sie die Grundflächenzahl von 0,35 ungleich härter als die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,3 die Eigentümer von 900 oder sogar über 1000 m² großen Grundstücken. Ausweislich der Begründung zum Plan habe die Antragsgegnerin durchaus im Plangebiet weiterhin große Häuser ermöglichen wollen, warum eine Grundflächenzahl von 0,4 für ihr im Verhältnis kleines Grundstück mit dem allgemeinen Planungsziel nicht vereinbar sei, werde nicht begründet. Die Festsetzungen zur Erschließung des Flurstücks 865 über ihr Grundstück seien mangelhaft. Die Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Eine solche Festsetzung erfordere die Benennung eines Begünstigten. Eine nur allgemeine Kennzeichnung sei nicht ausreichend. Unzureichend sei jedenfalls die nur allgemeine Kennzeichnung eines solchen Rechts zugunsten von Anliegern, wie es hier geschehen sei. Die Festsetzung sei auch städtebaulich nicht erforderlich. Hier bestehe eine ausreichende andere öffentlich-rechtliche Erschließungsmöglichkeit des Flurstücks 865 über die Straße D.. Die Antragsgegnerin selbst gehe davon aus, dass eine solche Erschließung unproblematisch möglich sei. Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 28.4.2021 (Seite 3 und 4) sei zusammengefasst, dass die Zufahrt durch das Verkehrsflächengrün aufgrund des geringen zu erwartenden Verkehrs gut verträglich und der Bereich gut einsehbar sei. Es habe keine Mehrheit gegen eine solche Erschließung gegeben. Eine Fällung von Bäumen sei für eine solche Erschließung - wie auf der Seite 29 der Begründung zum Plan thematisiert - aufgrund des Abstands der Bäume nicht erforderlich. Gründe der Verkehrssicherheit der Nutzer des Gehwegs stünden dem nicht entgegen. Es handele sich nur um die Erschließung eines Privatgrundstücks. Der Verkehr erfolge regelmäßig mit geringer Geschwindigkeit und werde nur einen geringen Umfang haben. Auch der Schutz des Wurzelwerks der Bäume in der Umgebung rechtfertige die Regelung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorhandenen Bäume durch eine Zufahrt tatsächlich beeinträchtigt würden. Die Festsetzung sei außerdem abwägungsfehlerhaft, weil die besondere Situation ihres Grundstücks nicht ausreichend berücksichtigt werde. Durch die Festsetzung der Erschließung des Flurstücks 865 über ihr Grundstück werde die für sie verfügbare Fläche weiter beschränkt. Abgesehen davon, dass die angeführten Gründe für die Erschließung über ihr Grundstück nicht überzeugend seien, sei anzumerken, dass sich im Bereich des festgesetzten Rechts zugunsten des Flurstücks 865 ihre Stellplätze befänden, die verlegt werden müssten, was nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. Rechtlichen Bedenken sei auch der Ausschluss von kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes im reinen Wohngebiet ausgesetzt. Rechtlich bedenklich sei auch die Vorgabe von ausschließlich Satteldächern als zulässiger Dachform. In der Begründung sei angeführt, dass es sich dabei um die prägende Dachform im Planbereich handele. Dabei werde verkannt, dass es eine solche prägende Dachform im Bereich des Wohngebietes WR 1a - q nicht gebe. In unmittelbarer Umgebung fänden sich mehrere Häuser mit Flachdach, beispielsweise I.-straße 4 und 8. Aus der Perspektive eines objektiven Betrachters, auf dessen Eindruck es für die Annahme eines prägenden Gebietscharakters ankomme und dessen Blick an den Grenzen des Plans nicht Halt mache, sondern gebietsübergreifend sei, gebe es keine solche Prägung. Die Festsetzung sei auch nicht zur Regulierung der Baudichte erforderlich. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 157 Teilbereich I Wohnquartier M./I.-straße für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unbegründet. Der Plan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die Planung sei städtebaulich erforderlich. Die privaten Belange der Antragsteller seien in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Nicht zu beanstanden sei auch der planerische Ausschluss kleiner Beherbergungsbetriebe. Soweit der Plan Satteldächer vorschreibe, sei dies nicht zu beanstanden, da diese im Plangebiet bestandsprägend seien. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 9.4.2025 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und am 29.8.2025 den Satzungsbeschluss in ihrem Amtsblatt bekanntgemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 4, m. w. N. Abwägungsrelevant sind grundsätzlich Belange der Grundstückseigentümer im Plangebiet, deren Grundstücke Gegenstand von die Bebaubarkeit regelnden Festsetzungen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2018 - 7 D 45/16.NE -, juris, Rn. 16. Eine Antragsbefugnis ist danach jedenfalls mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller anzunehmen, aufgrund der Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,35 werde die Bebaubarkeit ihres innerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentums eingeschränkt. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. B. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. I. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln. 1. Der Plan ist entgegen der Meinung der Antragsteller nicht fehlerhaft ausgefertigt. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es für die Ausfertigung von Bebauungsplänen erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2018 - 7 D 10/16.NE -, BRS 86 Nr. 16 = BauR 2018, 1974 = juris, Rn. 31, m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, juris, Rn. 18. Eine solche Ausfertigung erfolgte am 21.6.2023, wie sich aus dem auf diesen Tag datierten und unterschriebenen Vermerk der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin auf der Planurkunde ergibt. Aus dem Vortrag, dass eine Erklärung der Bürgermeisterin nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW auf der Planurkunde fehlt, ergibt sich kein Ausfertigungsmangel. Einer solchen Bestätigung - auf dem Plan oder in den Akten - bedarf es für eine Ausfertigung im vorgenannten Sinne nicht. Nach § 3 Abs. 2 BekanntmVO NRW i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung im Wortlaut und damit auch keiner Bekanntmachungsanordnung, in Anbetracht der dargestellten Anforderungen an die Ausfertigung von Bebauungsplänen ist auch eine (zusätzliche) Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW nicht erforderlich. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.9.2022 - 7 D 190/20.NE -, juris, Rn. 53. Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts, die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 B 1249/20.NE -, juris, Rn. 22ff., betrifft die Anforderungen an das Bekanntmachungsverfahren bei einer Veränderungssperre und rechtfertigt auch unabhängig davon aus den genannten Gründen keine andere Beurteilung. 2. Der Plan leidet auch nicht an einem durchgreifenden formellen Mangel wegen einer Bekanntmachung vor der ordnungsgemäßen Ausfertigung. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Normen verkündet werden. Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2018 - 7 D 10/16.NE -, BRS 86 Nr. 16 = BauR 2018, 1974 = juris, Rn. 25 f., m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, juris, Rn. 15. Diesen Anforderungen war zwar zunächst nicht genügt. Die Antragsgegnerin hat indes im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis vom 8.8.2025 ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und nach Unterzeichnung einer Bekanntmachung durch die Bürgermeisterin (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW) am 22.8.2025 den Satzungsbeschluss in ihrem Amtsblatt am 29.8.2025 bekanntgemacht. Damit ist der ursprünglich gegebene formelle Mangel geheilt (§ 214 Abs. 4 BauGB). Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ist das Heilungsverfahren nicht zu beanstanden. Dafür kommt es nicht darauf an, in welcher Reihenfolge die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 22.8.2025 die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW und die Übereinstimmungserklärung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW unterzeichnet hat. Für die hier in den Blick zu nehmende ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 BauGB in Verbindung mit den Regelungen der BekanntmVO NRW genügte es, dass die Bürgermeisterin zu der bereits am 21.6.2023 ordnungsgemäß ausgefertigten Planurkunde den Text der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO unterzeichnete, was am 22.8.2025 und mithin zeitlich nach der Ausfertigung geschah. Dass sie diese Bekanntmachung unter der Überschrift „Bekanntmachungsanordnung“ unterzeichnete, ist im Übrigen als falsa demonstratio unschädlich. 3. Der Plan leidet entgegen dem Vorbringen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nicht an einem formellen Mangel, weil in der Bekanntmachung, die am 29.8.2025 im Amtsblatt vollzogen wurde, der Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens auf den 24.6.2023 bestimmt ist und in der Verfahrensleiste der Planurkunde ein Vermerk der Bürgermeisterin vom 26.6.2023 enthalten ist, nach dem der Plan mit der Bekanntmachung am 23.6.2023 in Kraft getreten sei. Die Bestimmung in der am 29.8.2025 erfolgten Bekanntmachung ist maßgeblich. Der Vermerk auf der Planurkunde vom 26.6.2023 hat nur deklaratorische Bedeutung; im Übrigen setzt sich die zeitlich nachfolgende Bestimmung vom 29.8.2025 ohnehin auch in hinreichend erkennbarer Weise gegenüber dem Erklärungsgehalt des Vermerks vom 26.6.2023 durch. 4. Der Plan ist nicht etwa fehlerhaft, weil er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen worden ist. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren sind erfüllt. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung darf den vorhandenen, von der Gemeinde vorgefundenen Siedlungsbereich überplanen, also Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 10.2.2022 - 7 D 260/20.NE -, BauR 2022, 732 = juris, Rn. 37, m. w. N. und BVerwG, Urteil vom 25.4.2023 - 4 CN 5.21 -, BauR 2023, 1615 = juris, Rn. 15f. Der Plan betrifft danach eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach dem Inhalt der Akten ist das Plangebiet durch die Bestandsbebauung bereits maßgeblich als Teil des Siedlungsbereichs geprägt; nach dem in dem Ortstermin gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, drängt sich die Bebauung des Plangebiets auch aufgrund seiner Lage in der Umgebungsbebauung geradezu auf. Es geht auch um eine Nachverdichtung bzw. eine andere Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des Gesetzes. Für den Bereich westlich des M. (WR 2) ergibt sich dies daraus, dass eine erhebliche Vergrößerung der bebaubaren Flächen gegenüber dem Bestand und einer daran anknüpfenden bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB vorgegeben wird (vgl. Seiten 17ff., 22 der Planbegründung). Die Kombination der Festsetzungen zu überbaubarer Fläche, Grundstücksmindestgrößen und Grundflächenzahl sowie Geschossflächenzahl lässt dort eine nicht unerhebliche Erhöhung der Bebauungsdichte zu. Hinsichtlich des Blockbereichs zwischen M. und I.-straße ist zwar nur eine Nachverdichtung in geringem Umfang zugelassen. Nach den Ausführungen der Planbegründung ist die Grundflächenzahlbemessung im Wesentlichen an der Bestandsbebauung orientiert (vgl. Planbegründung Seite 17), es bestehen danach mit den Grundflächenzahlen von 0,3 bzw. 0,35 an den „Kopfgrundstücken“ - und den damit korrespondieren Geschossflächenzahlen für eine zweigeschossige Bebauung - aber noch gewisse Entwicklungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Festsetzung der Verkehrsgrünfläche und erhaltenswerter Bäume handelt es sich bzgl. des südlichen Bereichs, wie in der Planbegründung aufgezeigt (vgl. Seite 13), um eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung. § 13a BauGB umfasst über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2023 - 4 CN 5.27 -, juris, Rn. 28. Diese Gegebenheiten und planerischen Zielsetzungen reichen bei einer Gesamtwürdigung aus, um das Planungsverfahren für das Plangebiet insgesamt auf Grundlage des § 13a BauGB durchzuführen. Das beschleunigte Verfahren ist auch nicht etwa wegen der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). II. Der Plan leidet nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. 1. Der Plan leidet nicht an einem Mangel der Bestimmtheit. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für ihre textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, Rn. 43. Bei der Auslegung von Bebauungsplänen kommt der Planbegründung ein starkes Gewicht zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.2022 - 4 BN 14.22 -, juris, Rn. 4 m. w. N. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, die Festsetzung zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sei nicht hinreichend bestimmt, weil es an der Nennung des Begünstigten fehle. Eine Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen erfordert u. a., dass sich aus ihr hinreichend sicher entnehmen lässt, wer begünstigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.4.2011 - 2 D 37/09.NE -, juris, Rn. 85 ff., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2023 - 5 S 3639/21 -, juris, Rn. 67. Die in der Planurkunde enthaltene Festsetzung GFL/AE (mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger zu belastende Fläche), ist danach hinreichend bestimmt. Nach Lage der Dinge ist für den Planadressaten durch die Bezugnahme auf das Flurstück 865 in der dem Bebauungsplan durch den Beschluss des Rats der Antragsgegnerin beigegebenen Planbegründung (vgl. Seite 38 der Planbegründung im Abschnitt 5.1 „Verkehrliche Erschließung“) hinreichend deutlich erkennbar, dass die das Flurstück 864 belastende Festsetzung die Eigentümer bzw. Nutzer des Flurstücks 865 bzw. die Erschließungsträger im Hinblick auf dieses Flurstück begünstigen soll. Aus der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2023 - 5 S 3639/21 -, juris, Rn. 67, ergibt sich keine andere Beurteilung. In dem dort beurteilten Sachverhalt fehlte es - anders als vorliegend - an einer Festsetzung, deren Auslegung eine Bezugnahme auf bestimmte Grundstücke erlaubte. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht nicht die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, und daher die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BRS 81 Nr. 1 = BauR 2013, 1399 = juris, Rn. 9. Die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern genannten allgemeinen Aspekte, die Antragsgegnerin habe sich am Meinungsbild der Eigentümer im Plangebiet orientiert, in Zeiten von Wohnraumknappheit bestehe für einen Ausschluss von Nachverdichtung auf solch großen Grundstücken wie im Plangebiet kein öffentliches Interesse, sind danach für die städtebauliche Rechtfertigung nicht von Belang. Ebenso wenig steht danach die städtebauliche Rechtfertigung der Festsetzung der Grundflächenzahl - wie die Antragsteller meinen - in Frage, weil das planerische Ziel, eine zu enge Bebauung bzw. Nachverdichtung zu vermeiden, schon durch weitere Festsetzungen (geschossbezogene Festsetzungen, Zahl der Wohnungen, Einzelhausbauweise und Mindestgröße der Baugrundstücke) umfassend gewährleistet werde. 3. Der Plan leidet an keinem beachtlichen Mangel der Abwägung. a) Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2025 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 14ff. Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung. Nach den vorliegenden Aufstellungsvorgängen hat die Antragsgegnerin die maßgeblichen Umstände gemäß § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt, zutreffend bewertet und i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB sachgerecht abgewogen. b) Danach ist insbesondere die Festsetzung der Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen - insbesondere auch im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und der Mutter der Antragstellerin - nicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang die maßgeblichen Belange hinreichend ermittelt und bewertet und im Hinblick auf die aufgezeigte planerische Zielsetzung eine sachgerechte - im Wesentlichen an der Bestandssituation im Bereich I.-straße/M. bzw. an maßvollen Erweiterungsperspektiven im Bereich westlich des Wahrkamps orientierte - Abwägungsentscheidung getroffen. c) Ebenso wenig ist danach die planerische Konzeption der Erschließung der im Eigentum der Mutter der Antragstellerin stehenden Parzelle 865 durch die Festsetzung, dass das Grundstück der Antragsteller mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten des Flurstücks 865 zu belasten ist und das Verbot von Einfahrten und Ausfahrten entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 865 abwägungsfehlerhaft. Sie wird durch die Erwägungen der Antragsgegnerin zum Schutz des angrenzenden Verkehrsgrüns - dies schließt auch die Verkehrsfunktion des Bereichs unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ein - und der dort befindlichen Bäume bzw. ihres Wurzelwerks getragen. Dass dadurch Eigentümerbelange der Mutter der Antragsteller bzw. auch der Antragsteller betroffen sind, hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung gesehen und in nicht zu beanstandender Weise - auch mit Blick auf die bereits bestehende Belastung des Grundstücks der Antragsteller durch die zivilrechtliche Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 865) - bewertet und abgewogen (vgl. Seite 25 der Planbegründung). d) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO beschlossen hat, die Ausnahmen zu § 3 Abs. 3 BauNVO - einschließlich der von den Antragstellern angesprochenen Beherbergungsbetriebe - im reinen Wohngebiet auszuschließen. Dazu verweist der Senat auf die Planbegründung (vgl. Seite 15). e) Des Weiteren ist die gestalterische Festsetzung der Dachform „Satteldach“ nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich nicht um eine bauplanerische Festsetzung, sondern die Antragsgegnerin hat eine Gestaltungsfestsetzung getroffen, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan einbezogen wurde. Vgl. allg. zu Festsetzungen in Bezug auf Dachformen und Dachgestaltungen BVerwG, Urteil vom 11.5.2000 - 4 C 14.98 -, juris, Rn. 23. Solche Gestaltungsregelungen müssen den Anforderungen an das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot genügen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.7.2000 - 7a D 179/98.NE, juris, Rn. 19. Die tragende Erwägung der Antragsgegnerin, dass es sich dabei um eine prägende Eigenschaft der Bestandsbebauung im Plangebiet handelt, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts der Umstand, dass unmittelbar angrenzend an das Plangebiet auch Bebauung mit anderen Dachformen vorhanden ist. f) Die Planung mit dem Ziel, einen erheblichen Teil des Plangebiets - den Bereich östlich des Wahrkamps - von weiterer Bebauung freizuhalten bzw. die Grundstücke nur geringfügig zu verdichten, ist auch nicht etwa mit Blick auf § 1a Abs. 2 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die in § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB normierten öffentlichen Belange des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und der Beschränkung einer Umwidmung auf den notwendigen Umfang sind nach § 1a Abs. 2 Satz 3 in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2008 - 4 BN 8.08 -, juris, Rn. 4. Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 BauGB hier durch die angegriffene Planung berührt. Zum einen kann der Ausschluss von bislang gegebenen weiteren Bebauungsmöglichkeiten auf den bislang nicht bebauten Teilen von Grundstücken im Plangebiet dazu führen, dass anderweitig Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs für eine Umwidmung zu Bauland in den Blick genommen werden müssen, um die Deckung von Wohnraumbedarfen zu ermöglichen. Zum anderen betrifft die Begrenzung der Intensivierung der Bebauung in vertikaler Dimension durch Geschossobergrenzen, Höhenfestsetzungen und Geschossflächenzahlen das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, weil eine durch Versiegelung und Bebauung bereits in Anspruch genommene Fläche so aufgrund der Überplanung nur in eher geringem Umfang zur Schaffung von weiterem Wohnraum genutzt werden kann. Diese Belange hat die Antragsgegnerin indes in ihrer Abwägungsentscheidung nicht etwa verkannt. Sie hat ihnen ihre städtebauliche Konzeption gegenübergestellt und dem Ziel der Erhaltung einer gewachsenen Baustruktur mit stark durchgrünter Einzelbebauung den Vorrang eingeräumt. g) Ein beachtlicher Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Festsetzung zu erhaltender Bäume im Bereich des Verkehrsgrüns am südlichen Rand des Plangebiets. Die Darstellung des Baumbestands, an die die Festsetzung zum Erhalt anknüpft, entspricht im Wesentlichen den tatsächlichen Gegebenheiten. Dies betrifft insbesondere die zwei Eichen, zwischen denen die Antragsteller die Erschließung des Grundstücks der Mutter der Antragstellerin (Flurstück 865) durch Errichtung einer Ausfahrt zur Straße D. realisieren wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.