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Beschluss

10 B 650/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0912.10B650.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 1174/25 gegen die jeweils unter Ziffer I. 1. der Bescheide der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2025 angeordnete dauerhafte Untersagung der Pferdehaltung auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 0, Flurstück 405 (I. 4, 00000 D.) wiederherzustellen und gegen die jeweils hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro (Ziffer II. der Bescheide) anzuordnen, abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer III. der Bescheide hinsichtlich deren Ziffer I. 1. begegne formell keinen Bedenken. Die im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung einzustellenden Erfolgsaussichten der Klage gegen die Nutzungsuntersagung seien als gering einzustufen. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse sei gegeben. Gegenläufige gleichgewichtige Interessen der Antragsteller seien nicht dargelegt. Der Antrag gegen die jeweils unter Ziffer II. der Bescheide verfügten Zwangsgeldandrohungen sei ebenfalls unbegründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass hinsichtlich der unter Ziffer I. 1. der Bescheide jeweils verfügten Nutzungsuntersagung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Ihr Vorbringen, die Begründung werde mangels Auseinandersetzung mit dem Einzelfall ihrer Warnfunktion nicht gerecht, sie hätte sich an anderen Umständen orientieren müssen, greift nicht durch. Die in den Bescheiden der Antragsgegnerin enthaltene Begründung weist ersichtlich den erforderlichen hinreichenden Bezug auf den Einzelfall auf. Ob die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich zutreffen und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen tragfähig begründen können, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 B 437/24 -, juris Rn. 5, und vom 1. März 2022 - 10 B 1212/21 -, juris Rn. 16 ff. 2. Erfolgslos wenden sich die Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie nutzten die im Bescheid benannte Liegenschaft einschließlich der errichteten Aufbauten zur Haltung von Pferden, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baugenehmigung zu sein. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung selbstständig tragend darauf abgestellt, dass die den Rechtsvorgängern der Antragsteller von der Antragsgegnerin unter dem 7. November 2008 (Az. 63.125 649 004 – E 291/08) erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Unterstandes für zwei Mulis erloschen sei. Es lägen Eingriffe in die Bausubstanz vor, die die bauliche Anlage so erheblich verändert hätten, dass sie nicht mehr mit der alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch sei. Nach den vom Landrat des J.-M.-Kreises getroffenen Feststellungen sei die Baugenehmigung für ein Vorhaben mit einer Grundfläche von 15 m² erteilt worden. 2023 sei bekannt geworden, dass neben der Aufbringung eines neuen Dachs nunmehr eine Grundfläche von ca. 32 m² vorhanden sei. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts Tragfähiges vor. Ihr Einwand, im Zuge einer Sanierung des Wellblechdachs sei bloß ein neues größeres Wellblechdach aufgebracht worden, hierdurch sei jedoch das Bauwerk bzw. die bauliche Konstruktion nicht verändert worden bzw. ein Eingriff in die Bausubstanz habe nicht stattgefunden und der Offenstall sei konstruktiv der gleiche geblieben, trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht dergestalt zu. Sowohl das der Beschwerdebegründung beigefügte Lichtbild als auch die Lichtbilder im zum Bauantrag vom 21. Dezember 2022 gehörenden Gutachten der Firma Z. W.- und K. F. zeigen, dass durch das Aufbringen des neuen Dachs nicht nur die überdachte Fläche des Offenstalls deutlich vergrößert wurde, sondern bereits durch die Installation weiterer Dachträger in die Konstruktion der baulichen Anlage erheblich eingegriffen worden ist. Dass hierdurch die Baugenehmigung nicht erloschen sein soll, legt die Beschwerde nicht schon dadurch dar, dass sie meint, die Bruttogrundfläche des Offenstalls sei durch die Aufbringung des größeren Dachs nicht erweitert worden, weil für diese nicht die überbaute, sondern die bebaute Fläche maßgeblich sei. Damit kommt es auf das weitere Vorbringen der Antragsteller gegen die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, gegenüber der Baugenehmigung vom 7. November 2008 liege durch die Haltung von drei Pferden statt zwei Mulis eine Nutzungsänderung vor, nicht mehr an. 3. Die Kritik an der erstinstanzlichen Bewertung des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses greift nicht durch. Das Vorbringen der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Tatsache, dass die Verwaltungsbehörde knapp zehn Jahre für die Bearbeitung der Bauvoranfrage vom 26. Februar 2014 benötigt habe, nicht hinreichend berücksichtigt, die Behörde sei trotz Kenntnis der baulichen Anlagen und der Pferdehaltung über Jahre hinweg untätig geblieben und die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei überschaubar, stellt das Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses nicht in Frage. Soll - wie hier - durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung besonderes Gewicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung ausübt, kann - auch wenn er sie über längere Zeit unbeanstandet fortführt - nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris Rn. 12. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragsteller besteht. a. Die Kritik der Antragsteller, sie hätten (erstinstanzlich) unter Bezugnahme auf das hippologische Gutachten vorgetragen, dass eine zeitweise Umsiedlung eine erhebliche Belastung für die Tiere darstelle, diese sollten in gewohnter Umgebung gehalten werden, sofern eine Umsiedlung nicht dauerhaft sei, es seien die Auswirkungen auf das erblindete Pferd Scotty erläutert worden und es werde hierzu Bezug auf die Antragsschrift vom 13. Februar 2025 genommen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Interessenabwägung mit tierschutzrechtlichen Gründen befasst und ist zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen, dass erhebliche Belastungen durch eine eventuell nur vorübergehende Umsiedlung nicht dargelegt seien. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander; sie erschöpft sich in der Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag. b. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, es seien neue Tatsachen aufgetreten, die jedenfalls eine zeitweise Umsiedlung der Pferde unmöglich machten. Sie führen dazu an, dass sich aus aktuellen tierärztlichen Stellungnahmen aus Juli 2025 besondere Haltungsanforderungen - wie trittfester Boden ohne Hanglage, Offenstallhaltung, Unterbringung in der bestehenden Gruppenstruktur - ergäben, die bei einer anderweitigen Unterbringung der Pferde nahezu unmöglich zu erfüllen seien. Dass eine dementsprechende Unterbringung auf den von den Antragstellern exemplarisch angeführten Höfen in der Umgebung nicht möglich sein soll, lässt aber schon nicht den von ihnen getroffenen Rückschluss zu, die zeitweise Unterbringung der Pferde sei daher generell nicht möglich. Hinsichtlich einer dauerhaften Umsiedlung beider Pferde führen die Antragsteller selbst aus, diese sei nicht unmöglich, bezeichnen sie jedoch als letzte Option. Inwieweit mögliche Schwierigkeiten bei der Unterbringung ihr Aussetzungsinteresse überwiegen lassen sollen, legen die Antragsteller nicht dar. 4. Ob die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit gestützt habe, hat das Verwaltungsgericht der Sache nach offen gelassen. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Abgesehen davon wird aus den vorstehenden Gründen auch die vom Verwaltungsgericht weiter vorgenommene Folgenabwägung mit der Beschwerdebegründung aus den vorstehenden Gründen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 5. Gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in den Bescheiden vom 15. Januar 2025 jeweils unter Ziffer II. ausgesprochene Zwangsgeldandrohung bringen die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung nichts vor. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).