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Beschluss

7 A 1474/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0912.7A1474.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.836 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.836 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids für den Wiederaufbau einer Waldgaststätte mit Außengastronomie auf dem Grundstück M. Allee 00 in V., weil sein Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Es handele sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange beeinträchtige, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans der Beklagten widerspreche. Es liege auch kein Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB vor, nach der allein in Betracht kommenden Alternative der Nr. 3 dürfe einem sonstigen Vorhaben zwar nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder des Landschaftsplans widerspreche, wenn es um die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle gehe. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Es stehe fest, dass eine Aufgabe der Gaststättennutzung im Jahr 2014 erfolgt sei. Ausgehend davon sei im Zeitpunkt der Zerstörung durch einen Brand im April 2019 von einem Erlöschen des Bestandsschutzes für eine Gaststättennutzung auszugehen. Der Gebührenbescheid vom 7.4.2021 sei rechtmäßig und deshalb nicht aufzuheben. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nach dem Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, der Bestandsschutz sei im Zeitpunkt des Brandes bereits erloschen gewesen, das Zeitmodell sei aber nicht anzuwenden, wenn die Frage beantwortet werden solle, wie lange eine Nutzungsunterbrechung dauern dürfe, ohne dass die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung entfalle. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat das genannte Zeitmodell, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht kommt, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, juris, Rn. 15 und BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 4 BN 35.20 -, juris, Rn. 7ff., ausweislich der ausdrücklichen Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 - der Sache nach als Orientierungshilfe verwendet. Es hat dazu festgestellt, nach der Verkehrsauffassung sei nach knapp über fünf Jahren nach einer Nutzungsaufgabe nicht mehr mit der Fortsetzung einer Gaststättennutzung zu rechnen; entgegenstehende Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich oder vorgetragen. Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Vorbringen, dass die Aufgabe der Nutzung im Jahr 2014 durch den Tod des früheren Betreibers bedingt war oder aus dem pauschalen Hinweis auf nachfolgende erbrechtliche Streitigkeiten. Soweit der Kläger rügt, die Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB beziehe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Wiederrichtung eines identischen Gebäudes, kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil es nach der aus den vorstehenden Gründen nicht erschütterten tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts schon an einer weiteren Voraussetzung für die Teilprivilegierung fehlt. Danach kommt es ebenso wenig auf die Frage der ausreichenden Erschließung an. Ferner ist es danach unerheblich, ob sich wegen nicht vollständiger Aktenlage nicht feststellen lässt, welche Bestandteile der Gaststätte „Bestandsschutz genießen“. Schließlich führt das Vorbringen des Klägers aus den vorstehenden Gründen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.