Beschluss
1 A 1785/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0915.1A1785.25A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N. 2. Gemessen hieran rechtfertigt die von den Klägerinnen für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage „„Droht insbesondere minderjährigen Rückkehrern nach Angola aufgrund der dort herrschenden Choleraepidemie eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG?“ die Zulassung der Berufung nicht. Die von den Klägerinnen als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage kann zunächst weder zweifelsfrei nur als Rechtsfrage noch eindeutig allein als eine Frage nach dem Vorliegen bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten interpretiert werden. Insbesondere handelt es sich bei den Bezugnahmen auf die relevanten Normen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes nicht um einen rein tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im fraglichen Herkunftsland; vielmehr hängt die Bejahung oder Verneinung dieser Verfolgungssicherheit stets von einer rechtlichen Interpretation unter Ermittlung des Sinngehalts der in den Normen enthaltenen Rechtsbegriffe ab. Dieser durch Auslegung ermittelte Sinngehalt der Rechtsnorm bestimmt auch, welche konkreten Tatsachen insoweit maßgeblich sind und daher der richterlichen Ermittlung und Feststellung bedürfen. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten sowie der relevanten rechtlichen Maßstäbe ist die aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall nicht klärungsbedürftig, weil sie – ausgehend von den im Zulassungsverfahren benannten Erkenntnismitteln – verneint werden kann. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass insbesondere minderjährigen Rückkehrern nach Angola aufgrund der dort herrschenden Choleraepidemie eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (dazu a)) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht (dazu b)). a) Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Bekanntmachung der Neufassung in BGBl. 2010 II S. 1198; im Folgenden: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich geklärt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nicht nur die Abschiebung eines Ausländers in einen Nicht-Vertragsstaat der EMRK verbietet, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Vielmehr kann eine Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch unzulässig sein, wenn im Einzelfall im Zielstaat die Verletzung anderer in der EMRK verbürgter, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannter Menschenrechtsgarantien zu befürchten ist. In diesen Fällen verbietet die Norm die Abschiebung jedoch nur dann, wenn diese anderen Menschenrechtsgarantien „in ihrem Kern“ bedroht sind, wobei die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sein müssen, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Vgl. zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 – 1 B 199.03 –, juris, Rn. 5; ferner Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, NVwZ 2000, 1302 (1303). Dabei fallen systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C35.19 –, juris, Rn. 27 m. w. N.; stellvertretend zu der dort zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs siehe EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C‑438/17 – (Ibrahim u. a.), juris, Rn. 89 ff. Dass den Klägerinnen in Anwendung dieser Grundsätze wegen des Cholera-Ausbruchs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Angola droht, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Ausgehend von einer landesweiten Einwohnerzahl von 37,8 Millionen Einwohnern (Stand 2024), davon 44,8 % unter 15 Jahren, vgl. offizielle Angaben unter https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/kosmos-weltalmanach/65625/angola/, lassen die im Zulassungsvorbringen genannten 800 Todesopfer der Epidemie nicht den Rückschluss zu, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Angola mit hoher Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen im o. g. Sinne erleiden werden. Auch nach dem im Zulassungsvorbringen zitierten UNICEF Report vom 28. Mai 2025 betrage die landesweite Letalitätsrate 3,0 Prozent und sei bereits im Mai gegenüber April (3,4 Prozent) rückläufig gewesen. In der letzten gemessenen epidemiologischen Woche Nr. 20 (11. bis 17. Mai 2025) habe die Rate aufgrund allgemeiner Bemühungen zur Verbesserung des Zugangs zur Behandlung und der Qualität des Cholera-Fallmanagements nur noch bei 1,7 Prozent gelegen. Vgl. UNICEF Report vom 28. Mai 2025, abzurufen unter https://reliefweb.int/report/angola/unicef-angola-humanitarian-situation-report-no-7-cholera-outbreak-30-april-18-may-2025, Diese Erkenntnisse decken sich mit den von den Klägerinnen angeführten, aus demselben Bericht übernommenen Zahlen. Die Zahl der Infektionen (25.000 Infizierte) übersteigt die Zahl der Todesopfer bei weitem und belegt zugleich, dass trotz der schlechten humanitären Bedingungen eine grundsätzliche medizinische Versorgung erfolgen kann. Auch in dem – ebenfalls von den Klägerinnen zitierten – WHO-Report vom 13. Juni 2025 finden sich Hinweise, dass entscheidende Voraussetzungen für die Eindämmung des Ausbruchs geschaffen werden konnten. Vgl. WHO-Report vom 13. Juni 2025, abzurufen unter https://www.afro.who.int/countries/angola/news/improving-cholera-outbreak-response-angolas-hardest-hit-regions. Darüber hinaus werden in beiden Berichten Unterschiede zwischen den Provinzen betont. Nach dem UNICEF Report vom 28. Mai 2025 (a. a.O.) liege die Rate insbesondere in neuen Hotspots über dem nationalen Durchschnitt, vor allem in Cuanza Sul (3,7 Prozent), Lunda Norte (5,1 Prozent) und Zaire (7,6 Prozent). Nach dem UNICEF Report vom 28. Mai 2025 (a. a. O.) konzentriere sich die Cholera-Epidemie vor allem auf zwei Hotspots in Namibe und Cuanza Sul; diese beiden Provinzen seien für mehr als 50 % der gesamten wöchentlichen Fälle verantwortlich. Die Klägerinnen stammen nach Angaben der Klägerin zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. elektronische Beiakte, Bl. 104) aus der Hauptstadt und damit zugleich der Provinz Luanda, d. h. nicht aus einer der genannten, besonders kritischen Provinzen. Insoweit legen die Klägerinnen nicht dar, weshalb ihnen eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht möglich sein sollte. Zudem fällt die am 19. März 2017 geborene Klägerin zu 2. derzeit (und in absehbarer Zeit) – anders als im Zulassungsvorbringen behauptet – noch nicht in die besonders stark betroffene Altersgruppe unter den Kindern und Jugendlichen. Hierzu heißt es in dem UNICEF Report (a. a. O.), dass etwa 50 Prozent der Fälle Kinder beträfen, wobei Jungen bis 19 Jahre 55 Prozent der Betroffenen ausmachten. Bei den Kindern sei die Altersgruppe der 10- bis 14-Jährigen am stärksten betroffen. 2. Der Hinweis der Klägerinnen auf die Choleraepidemie belegt ferner offensichtlich keine aktuell bestehende erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bei einer Rückkehr nach Angola im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 6 sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nicht durch ein (individuelles) Abschiebungsverbot, sondern bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Hiernach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat, etwa bei Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien, begründet regelmäßig nur solche Gefahren allgemeiner Art, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt sind. Diese Differenzierung ist durch den Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) gemeinschaftsrechtlich abgesichert. Vgl. Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44.Ed. (Stand: 1. April 2025), AufenthG § 60, Rn. 44. Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Choleraepidemie allenfalls eine Gefahr allgemeiner Art zu begründen und führt nicht zu einem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren existiert für Angola aufgrund der Choleraepidemie, die die gesamte Bevölkerung gleichermaßen betrifft und nicht nur die Klägerinnen, aktuell nicht. Nach dem zuvor im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG Gesagten ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass eine solche Regelung dringend notwendig wäre. 3. Die Klägerinnen wenden sich der Sache nach allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).