Beschluss
1 A 1824/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0917.1A1824.25A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N. Eine Rechtsfrage muss dabei im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen. Vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition (Stand:1. April 2025), AsylG § 78 Rn. 19. 2. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigt die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob Jugendliche aus Banden der MPLA flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsakteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG sind“, nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf legt der Kläger nicht dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3c Nr. 3 AsylG – sowie entsprechend des Art. 6 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/95/EU – kann von nichtstaatlichen Akteuren nur dann Verfolgung ausgehen, wenn der Staat und die den Staat wesentlich beherrschenden Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht (vgl. UA, S. 57) in der angegriffenen Entscheidung verneint. Seiner Argumentation, es seien keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass staatliche oder quasistattliche Schutzakteure im Sinne des § 3d Abs. 1 AsylG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem Kläger Schutz vor Verfolgung zu bieten, tritt die Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen. Die bloße Behauptung des Gegenteils ohne Angabe konkreter Erkenntnismittel genügt ersichtlich nicht, die vom Verwaltungsgericht angenommene generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit als grundsätzlich klärungsbedürftig anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).